Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 410/83
Datum
01.02.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen sechs Betrugsdelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Der BGH stellte zwei Fälle nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein und hob deshalb den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf; die Sache wurde zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Die Schuldsprüche und Einzelstrafen in den übrigen vier Fällen blieben bestehen; die weitergehende Revision wurde verworfen. Das Gericht betonte, dass zeitliches Zusammentreffen allein nicht für die Erweiterung eines ursprünglich gefassten Gesamtvorsatzes spricht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zeitliches Zusammentreffen weiterer strafbarer Handlungen mit der Ausführung einer ursprünglich geplanten fortgesetzten Tat begründet allein nicht die Annahme einer Erweiterung des ursprünglichen Gesamtvorsatzes.

2

Ergeben sich die neuen Handlungen gegen andere Personen und unterscheiden sie sich wesentlich in der Art der Tatausführung, besteht eine Vermutung, dass sie auf einem neuen, nicht auf einer Erweiterung des früheren Gesamtvorsatzes beruhenden Vorsatz beruhen.

3

Im Zweifel ist bei unklarer Abgrenzung zwischen Gesamtvorsatz und neuem Vorsatz von einem neuen Vorsatz auszugehen.

4

Das Unterlassen einer ausdrücklichen Erörterung der Frage der Erweiterung des Gesamtvorsatzes durch das Tatgericht beeinträchtigt das Urteil nicht, sofern die Feststellungen einen anderen Vorsatz nahelegen (andere Opfer, abweichende Tatausführung).

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 4. Februar 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 410/83

in der Strafsache gegen den Kaufmann Horst Willi W█████████, geboren am ███ 1945 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Februar 1984, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mesl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ███ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. Februar 1983 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Der Senat hat hinsichtlich zweier Fälle (II 5 und 6 der Urteilsgründe) das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Soweit die Revision nunmehr noch die vier verbleibenden Fälle betrifft, hat sie zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die Einzelstrafen keinen Erfolg; lediglich die Gesamtstrafe ist wegen des Wegfalls der zwei Einzelstrafen in den Fällen II 5 und 6 der Urteilsgründe aufzuheben.

Die Verfahrensrügen sind mangels ausreichenden Sachvortrags (vgl. § 344 Abs. 2 StPO) unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

Desgleichen sind sachlich-rechtliche Fehler im Schuldspruch und im Ausspruch über die Einzelstrafen auch bei Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht zu erkennen. Der Erörterung bedarf lediglich die Frage, ob die – von der Strafkammer nicht näher begründete – Annahme von Tatmehrheit anstelle einer fortgesetzten Handlung gerechtfertigt ist.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe in Ausführung eines von vornherein gefassten Gesamtvorsatzes in der Zeit von Dezember 1979 bis Juni 1980 fortgesetzt handelnd mit unwahren Behauptungen von Herrn W[REDACTED], dem Vater der mit ihm zusammenlebenden Frau K[REDACTED], Darlehen und Darlehenssicherungen im Gesamtbetrag von 240.000 DM erschlichen, um mit dem erlangten Geld die von ihm, dem Angeklagten, betriebene „H[REDACTED]-Import-GmbH“ sowie den Lebensunterhalt für sich, Frau K[REDACTED] und deren Kinder zu finanzieren. Auch die anderen Betrugstaten hatte der Angeklagte innerhalb des genannten Zeitraums begangen. Er hatte jeweils unter Vorspiegelung nicht vorhandenen Zahlungswillens

- ab 12. Dezember 1979 in den angemieteten Wohn- und Geschäftsräumen Renovierungsarbeiten im Betrag von 2.121,15 DM durchführen lassen, - am 19. Februar 1980 bei einer Möbelhandelsfirma Einrichtungsgegenstände für Zimmer der Kinder der Frau K[REDACTED] gekauft sowie - in der Zeit vom 12. Januar bis 14. Mai 1980 von einer Firma Büromaterial im Wert von 11.679,85 DM bezogen.

Die Strafkammer hat die Frage, ob der Angeklagte den auf die Krediterlangung bezogenen Gesamtvorsatz auf die anderen Taten erweitert hat, nicht ausdrücklich erörtert. Das gefährdet jedoch den Bestand des Urteils nicht, da sich die neuen Taten gegen andere Personen richteten, in der Art ihrer Ausführung sich von den zunächst geplanten erheblich unterschieden und mit diesen in keinem engen sachlichen Zusammenhang standen.

Begeht ein Täter weitere strafbare Handlungen, ehe er alle Teilakte einer früher geplanten fortgesetzten Tat beendet hat, so kann aus diesem zeitlichen Zusammentreffen allein noch nicht gefolgert werden, die weiteren Handlungen beruhten auf einer Erweiterung seines ursprünglichen Gesamtvorsatzes (vgl. BGH, Urteil vom 2. August 1978 – 2 StR 202/78).

Verstoßen die neuen Handlungen zwar gegen dieselbe Strafvorschrift, verletzen sie aber Rechtsgüter von Personen, gegen die sich der ursprüngliche Tatplan des Angeklagten nicht richtete, und sind sie auch in der Art der Tatausführung verschieden, so spricht eine gewisse Vermutung dafür, dass sie auf einem Vorsatz beruhen, der sich nicht als Erweiterung des früheren Gesamtvorsatzes darstellt.

Im Zweifel ist von einem neuen Vorsatz auszugehen (vgl. BGHSt 23, 334, 335).

Die Annahme von Tatmehrheit ist deswegen hier nicht zu beanstanden.

MaierMeslTheune
MüllerNiemöller
Revision: Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und Zurückverweisung — Themis