Revision verworfen: Verlesung von Justizvollzugsbericht und Strafzumessung bei Rückfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 410/76
- Datum
- 06.10.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erklärungen öffentlicher Behörden dürfen nach § 256 StPO verlesen werden, soweit sie tatsachenhafte Angaben enthalten; Beurteilungen über charakterliche Veranlagung und sittliche Eigenschaften, die als Leumundszeugnis zu qualifizieren sind, sind nicht verlesbar.
Die Justizvollzugsanstalt ist als Behörde im Sinne des § 256 StPO zu qualifizieren; ihr Bericht ist insoweit verlesbar, als er den Vollzug und konkrete Tatsachen beschreibt.
Tatsachenangaben in Behördenberichten dürfen von der Strafkammer bei der Strafzumessung und zur Bildung einer Zukunftsprognose verwertet werden; bloße wertende Bestätigungen ohne eigene Begründung sind für sich genommen ohne eigenständige Bindungswirkung.
Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass sich die Rechtsfolgen von Versuch und vollendeter Tat unterscheiden; ein Versuch kann unter Berücksichtigung aller Umstände zu einer anderen (insbesondere geringeren) Strafe führen als die für eine vollendete Rückfalltat vorgesehene Mindeststrafe.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 12. Februar 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Gelegenheitsarbeiter Karl-Heinz ██ ██ aus [REDACTED], geboren ███ 1938 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Oktober 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt █████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ als Verteidiger des Angeklagten, ███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 12. Februar 1976 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall, versuchten Diebstahls und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und Führungsaufsicht angeordnet. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Die Strafkammer hat einen Bericht des Leiters der Justizvollzugsanstalt vom 30. Januar 1976 (Bl. 149–151 d. A.) verlesen. Die Revision macht geltend, dieser Bericht habe nicht verlesen werden dürfen, da er weder ein Zeugnis noch ein Gutachten, sondern ein Führungszeugnis enthalte. Mit dieser Rüge dringt der Beschwerdeführer nicht durch.
Gemäß § 256 StPO dürfen die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen öffentlicher Behörden mit Ausschluss von Leumundszeugnissen verlesen werden. Bekundet ein solcher Bericht bestimmte Tatsachen und äußert er sich auch über charakterliche Veranlagung und die sittlichen Eigenschaften des Angeklagten, so ist er zum Teil ein Zeugnis im Sinne des § 256 StPO. Soweit die charakterliche Veranlagung und die sittlichen Eigenschaften beurteilt werden, stellt er ein Leumundszeugnis dar, das nicht nach § 256 StPO verlesen werden darf (RGSt 53, 280 m. w. Nachw.; RG in HRR 1935 Nr. 154 = JW 1934, 2779 Nr. 19; sowie HRR 1935 Nr. 1286; BGH, Urteil vom 12. März 1957 – 1 StR 453/56 –).
In diesem Falle ist die Verlesung des Berichts, soweit er nicht ein Leumundszeugnis darstellt, zulässig und, je nach Lage der Sache, sogar geboten (BGH aaO). Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt hier Folgendes:
Die Justizvollzugsanstalt ist eine Behörde im Sinne des § 256 StPO (RG HRR 1935 Nr. 154 und 1286). Ihr Bericht vom 30. Januar 1976 enthält viele Tatsachen, wie der Vollzug der früher gegen den Angeklagten verhängten Strafe durchgeführt wurde und weshalb jeweils eine Änderung des Vollzuges erfolgte. Insoweit durfte er verlesen werden. Aus diesen Tatsachen hat die Strafkammer rechtlich einwandfrei geschlossen, dass der Angeklagte willensschwach und nicht bereit ist, sich nach Anordnungen zu richten, die ausschließlich seinem Besten dienen. Schon daraus ergibt sich eine ungünstige Zukunftsprognose, die die Strafkammer bei der Strafzumessung verwertet hat. Dass der Leiter der Strafvollzugsanstalt noch bescheinigt hat, dem Angeklagten sei an einer Resozialisierung wenig gelegen gewesen, ist nur noch eine Bestätigung der von der Strafkammer gezogenen Schlussfolgerung und auf deren Überzeugungsbildung ohne Einfluss.
2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Erörterung bedarf nur die Strafzumessung. Die Strafkammer hat rechtlich einwandfrei den Angeklagten in allen Fällen als Rückfalltäter verurteilt, der bereits 10 Tage nach Verbüßung einer Strafe von einem Jahr und acht Monaten die drei neuen Straftaten beging. Dabei hat sie beachtet, dass es sich im Falle II 2 der Urteilsgründe nur um den Versuch eines Diebstahls handelt. Zwar wird das bei der Strafzumessung nicht ausgeführt. Es geht jedoch deutlich daraus hervor, dass in der Urteilsformel und in der rechtlichen Würdigung ausdrücklich § 23 StGB als angewendete Vorschrift bezeichnet wird und dass die Strafe von neun Monaten für den versuchten Diebstahl in angemessenem Verhältnis zu der Strafe von einem Jahr für den vollendeten Diebstahl steht. Dafür, dass die Strafkammer davon ausgegangen ist, bei einem Versuch des Diebstahls, unter den Voraussetzungen des Rückfalls begangen, dürfe sie nicht eine Strafe unter der für den Rückfall bei einer vollendeten Tat vorgesehenen Mindeststrafe von sechs Monaten (§ 48 StGB) verhängen, besteht kein Anhalt.
| Schumacher | Müller | Meyer | |||
| Kirchhof | Baumgarten |