Gesamtvorsatz bei mehrfachen Abtreibungsversuchen: Tateinheit mit Nötigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 410/69
- Datum
- 29.10.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes bei mehreren auf denselben Gesamterfolg gerichteten Versuchshandlungen kommt es auf den Willen des Täters bei der ersten Versuchshandlung an.
Gesamtvorsatz liegt vor, wenn der Täter von vornherein den Gesamterfolg erreichen will und notfalls durch mehrere Handlungen herbeiführen will; zeitliche Abweichungen oder geringe Änderungen der Ausführungsart sind für den Gesamtvorsatz unbeachtliche Einzelheiten.
Die Revision ist unbegründet, soweit sie die Beweiswürdigung angreift, wenn sie lediglich widersprüchliche Schlussfolgerungen behauptet, ohne konkrete, entscheidungserhebliche Widersprüche substantiiert darzulegen.
Bei Feststellung eines Gesamtvorsatzes sind mehrere Versuchshandlungen nicht als selbständige Tatmehrheit zu werten; der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern und gegebenenfalls der Strafausspruch aufzuheben und zur Neufeststellung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg/Lahn, 23. Mai 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 410/69 29. Oktober 1969
in der Strafsache gegen den Vertreter Ortwin ████ aus Ores, dort geboren am ██ 1944, wegen versuchter Abtreibung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Wilims, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Dr. ████ bei der Verhandlung, Bundesanwalt Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 23. Mai 1969 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten Abtreibung in Tateinheit mit Nötigung schuldig ist, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Gießen zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen – wegen versuchter Abtreibung in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Nötigung – zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt.
Seine Revision hat zum Teil Erfolg.
I. Allerdings ist die Verfahrensrüge unbegründet. Die Revision sucht die Beweiswürdigung der Strafkammer durch ihre eigene zu ersetzen. Die behaupteten Widersprüche liegen nicht vor, vielmehr sind die Schlussfolgerungen der Strafkammer möglich. Das Vorbringen, Geschehnisse in der Hauptverhandlung seien nicht protokolliert, ist eine unbeachtliche Protokollrüge.
II. Die Feststellungen tragen die rechtliche Würdigung der einzelnen Tatvorgänge. Jedoch bestehen gegen die Ansicht der Strafkammer, von einem Gesamtvorsatz, mithin von einem fortgesetzten Abtreibungsversuch könne keine Rede sein, durchgreifende rechtliche Bedenken. Die Strafkammer rechtfertigt ihre Ansicht damit, dass beim ersten Versuch weder über den Zeitpunkt noch über die Ausführungsart des zweiten Versuchs bei den Beteiligten irgendwelche näheren Vorstellungen bestanden hätten oder entsprechende Absprachen zwischen ihnen getroffen wären. Entscheidend dafür, ob der Angeklagte mit einem Gesamtvorsatz handelte, ist jedoch nur sein Wille bei der ersten Versuchshandlung. Nach den Urteilsfeststellungen kann ihm nicht widerlegt werden, dass er vorhatte, beim Fehlschlagen der ersten Versuchshandlung auf jeden Fall einen weiteren Abtreibungsversuch zu unternehmen. Bei Berücksichtigung des verletzten Rechtsgutes ist darin aber der Gesamtvorsatz gegeben. Denn der Beschwerdeführer wollte von vornherein den Gesamter-
folg, nämlich die Abtreibung der Leibesfrucht der Zeugin A. ███, wenn notwendig, durch mehrere Handlungen; angesichts dessen sind der genaue Zeitpunkt und eine mögliche geringe Abweichung in der Art der beabsichtigten Ausführungshandlung nur für den Gesamtvorsatz unwesentliche Einzelheiten (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 12, 148, 155; RGSt 75, 207, 209).
Der Senat konnte daher den Schuldspruch dahin ändern, dass der Angeklagte nicht zweier Abtreibungsversuche, sondern nur einer versuchten Abtreibung, die in Tateinheit mit Nötigung begangen wurde, schuldig ist. Das hatte die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.
| Baldus | Wilims | Baumgarten | |||
| Kirchhof | Müller |