Revision teilweise stattgegeben – Freispruch wegen Nichtvorliegens eines ‚Magazins‘ und Aufhebung des Strafausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 410/65
- Datum
- 24.11.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein ‚Magazin‘ im Sinne des § 308 Abs. 1 StGB ist eine auf Dauer eingerichtete Einrichtung, in der bestimmungsgemäß größere Vorräte von Waren oder Gebrauchsgegenständen für längere Zeit gespeichert werden; maßgeblich sind Umfang und Wert der gelagerten Vorräte.
Ein nur zur vorübergehenden Aufbewahrung dienender, kleinräumiger Geräte- oder Materialienwagen ist kein ‚Magazin‘ i.S.d. § 308 Abs. 1 StGB.
Die Verfolgung einer Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 2 StGB setzt das Vorliegen eines Strafantrags voraus; fehlt dieser und ist nicht mit seiner Erhebung zu rechnen, ist die Tat nicht weiter strafrechtlich zu verfolgen.
Die Strafkammer darf nicht von vornherein eine Zuchthausstrafe als zwingend ansehen; bei Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit sind die einschlägigen Mindeststrafen unter Berücksichtigung von § 51 Abs. 2, § 44 Abs. 3 und § 21 StGB zu beachten.
Die beiden Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB (verminderte Einsichtsfähigkeit einerseits, Unvermögen, Hemmungen einzuschalten, andererseits) sind als sich gegenseitig ausschließende Tatbestandsvarianten zu behandeln und dürfen nicht gleichzeitig auf dieselbe Tat angewendet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 13. Juli 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 410/65 in der Strafsache gegen den Arbeiter Adolf Hermann N. ██ aus ██████, ██ om ██, ████ geboren ███████████ 1940 in [REDACTED], wegen Brandstiftung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████ aus [REDACTED] als Verteidiger,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 13. Juli 1965 dahin geändert, dass der Angeklagte im Falle II 1.) (Anklage wegen versuchter einfacher Brandstiftung) auf Kosten der Staatskasse freigesprochen, im Übrigen im Strafausspruch mit den Feststellungen 2.) dazu aufgehoben,
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit darüber nicht unter I. entschieden ist, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schwerer Brandstiftung und wegen versuchter einfacher Brandstiftung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers gehen allerdings fehl. Er sieht einen sachlich-rechtlichen Fehler darin, dass das Urteil, wie es in der Revision heißt, „in tatsächlicher Hinsicht keine auch nur annähernd konkrete Subsumtion“ unter die gesetzlichen Tatbestände der §§ 306, 308, 43 StGB enthalte. Dieser Angriff ist insofern kaum verständlich, als in Wahrheit in beiden Fällen der Verurteilung nicht bloß der für erwiesen erachtete konkrete Sachverhalt mit den Einzelheiten geschildert wird, in denen die Strafkammer die gesetzlichen Merkmale der schweren und der einfachen (versuchten) Brandstiftung findet, sondern auch darüber hinaus unter eingehender Würdigung die Tatsachen angegeben werden, aus denen sie die Täterschaft und die Schuld des Angeklagten folgert. Es mag zwar auffällig erscheinen, dass von siebzehn Fällen der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses schließlich nur noch zwei zur Verurteilung kamen; dies zeigt aber nur, welch strenge Anforderungen die Strafkammer bei ihrer Überzeugungsbildung an den Nachweis der Schuld des Angeklagten gestellt hat. Die Beweiswürdigung lässt keinen logischen Fehler und keinen Verstoß gegen Erfahrungssätze erkennen. Die Schlussfolgerungen, die die Strafkammer gezogen hat, brauchen keinesfalls zwingend zu sein, wie die Revision anzunehmen scheint; es genügt, dass sie möglich sind.
Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt indessen folgendes:
1.) Im ersten Falle rechtfertigen die Feststellungen nicht die Annahme der Strafkammer, bei dem zweirädrigen Geräte- und Materialienwagen einer Baufirma habe es sich um ein „Magazin“ im Sinne des § 308 Abs. 1 StGB gehandelt.
Das Reichsgericht hat in der Entscheidung RGSt 13, 407 den Begriff des „Magazins“ näher bestimmt, indem es sich zutreffend auf den allgemeinen Sprachgebrauch, die Stellung des Wortes innerhalb der gesetzlichen Aufzählung der Schutzobjekte sowie auf den Schutzzweck der Vorschrift gestützt hat; der Senat schließt sich der Begriffsbestimmung an. Danach sind „Magazine“ Einrichtungen von Dauer, in denen bestimmungsgemäß größere Vorräte von Waren oder sonstigen Gebrauchsgegenständen für längere Zeit gespeichert werden. Nicht auf die dafür bestimmten Räumlichkeiten, sondern auf die darin lagernden Vorräte kommt es entscheidend an: Vorräte von größerem Umfang und erheblichem Werte sind vom Gesetz gemeint.
Ein zweirädriger Geräte- und Materialienwagen, wie ihn der Angeklagte im Falle 1 anzuzünden versuchte, ist kein „Magazin“. Er dient nicht dazu, Geräte und Materialien für längere Zeit zu speichern, wie dies etwa beim Lager einer Baustofffirma der Fall ist, sondern allenfalls zur vorübergehenden Aufbewahrung von solchen Gegenständen. Im Übrigen würde ein Bauwagen auch schon seiner geringen Größe wegen (nach den Feststellungen war er nur zweirädrig) als Schutzobjekt kaum in Betracht kommen können.
Damit entfällt die Verurteilung wegen versuchter einfacher Brandstiftung. Da ein Strafantrag nicht vorliegt und nicht mehr zu erwarten ist – der Eigentümer des Wagens ist unbekannt geblieben –, kann die Tat des Angeklagten auch nicht als versuchte Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 2 StGB verfolgt werden. Der Angeklagte ist aus Rechtsgründen freizusprechen.
2.) Im Falle 2 (Haus H.C.) ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden; die äußeren und inneren Merkmale des Verbrechens der schweren Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB sind dargetan.
Hingegen gibt der Strafausspruch zu Bedenken Anlass. Die Ansicht der Strafkammer, dass schon von Gesetzes wegen eine Zuchthausstrafe zwingend verhängt werden müsse, geht fehl. Es ist auch nicht ersichtlich, von welcher gesetzlichen Mindeststrafe, die nach ihrer Ansicht spürbar überschritten werden müsse, die Strafkammer ausgeht. Da sie in beiden Fällen eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten annimmt und auch im Falle 2 die aus seiner Persönlichkeit stammenden mildernden Gesichtspunkte hervorhebt, wäre bei Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 44 Abs. 3 StGB die Mindeststrafe nicht ein Jahr Zuchthaus, sondern nur drei Monate Zuchthaus, die nach § 21 StGB in vier Monate und 15 Tage Gefängnis umzuwandeln wären.
Außerdem hat die Strafkammer straferschwerend die Neigung des Angeklagten zu Brandstiftungen berücksichtigt. Auch dies ist bedenklich. Es ist nicht auszuschließen, dass die irrtümliche Annahme einer einfachen versuchten Brandstiftung im Falle 1 diese Strafzumessungserwägung beeinflusst hat. Demnach ist der Strafausspruch aufzuheben. Der Gesamtstrafausspruch entfällt endgültig.
Zur Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB ist auf folgendes hinzuweisen:
Die Strafkammer hat angenommen, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte seiner Handlungen einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert gewesen sei. Sie wendet also beide Alternativen der Vorschrift an. An anderer Stelle des Urteils ist indessen ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte die Einsicht in das Unrecht seines Tuns besessen habe. Schon aus diesem Grunde war für die Anwendung der ersten Alternative kein Raum, selbst wenn möglicherweise sonst die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten erheblich gemindert war. Andererseits kann ein Täter, der die Einsicht in das Unrecht seines Tuns nicht hat, keine Hemmungen einschalten. Eine gleichzeitige Anwendung beider Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB auf eine konkrete Tat ist sonach nicht möglich.
| Scharpenseel | Baldus | Meyer | |||
| Dotterweich | Henning |