BGH zu Eingehungs- und Hinhaltebetrug bei Zahlungsunfähigkeit sowie Tateinheit (§ 73 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 410/55
- Datum
- 07.02.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein vollendeter Hinhaltebetrug setzt Feststellungen dazu voraus, dass die durch Täuschung veranlasste Verzögerung der Rechtsverfolgung zu einem Vermögensschaden geführt hat, insbesondere dass bei rechtzeitigem Vorgehen noch eine reale Befriedigungsmöglichkeit bestand.
Besteht aufgrund bereits eingetretener vollständiger Zahlungsunfähigkeit keine Aussicht auf Befriedigung, kann eine Täuschung über Leistungsbereitschaft oder -fähigkeit ohne nachweisbaren Schaden keinen vollendeten Betrug begründen; ein Versuch scheidet aus, wenn der Täter die Erfolglosigkeit seines Tuns erkennt.
Der Betrugsvorsatz bei Vertragsschluss ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Täter noch auf Vertragserfüllung hofft; vielmehr ist bedingter Vorsatz zu prüfen, wenn er die Möglichkeit der Nichterfüllung erkennt und den Vermögensnachteil des Vertragspartners billigend in Kauf nimmt.
Täuscht der Täter durch eine einheitliche Erklärung gleichzeitig mehrere Geschädigte und veranlasst dadurch mehrere Vermögensverfügungen, liegt gleichartige Tateinheit vor (eine Handlung, mehrere Betrugserfolge).
Eine Verurteilung wegen Unterschlagung erfordert hinreichende Feststellungen zu fremdem Eigentum und zum Gewahrsam; bei (Mit-)Gewahrsam des Berechtigten kommt Unterschlagung nicht in Betracht, während andere Delikte in Frage stehen können.
Aufwendungen (z.B. Reisekosten) sind beim Betrug nur dann als Schaden zu berücksichtigen, wenn sie durch die veranlasste Vermögensverfügung und in Bereicherungsabsicht des Täters hervorgerufen werden; reine Verhandlungskosten genügen hierfür nicht.
Vorinstanzen
Landgericht D█, 10. Juni 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
in der Strafsache gegen
1.) den ████████████ ████ §5, geboren am 1919 in ███, 2.) die Ehefrau Julia █████, geboren am █ im Kreis ██,
wegen Betruges u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Februar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten Kurt ████████ wird das Urteil des Landgerichts in D█ vom 10. Juni 1955
1. dahin abändert, dass er in den Fällen der Firma █ & ██ und der Firma ███ wegen durch eine Handlung begangenen Betruges in zwei Fällen (§ 73 StGB) verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Betruges in den Fällen Holzwerk ████, Möbelwerke Gebr. █████, ██████ wegen Unterschlagung im Falle ███████, wegen Pfandentstrickung und wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung verurteilt worden ist, sowie hinsichtlich des ███████████████ in den Fällen der Firma ████████ und der Firma █████████ & ██████████.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird seine Revision verworfen.
II. Die Revision der Angeklagten Julia █████ wird verworfen; sie trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte Kurt ████████, der mit seinem Vater aus der tschechoslowakischen Republik vertrieben worden war, betrieb seit 1947 mit seinem Vater, der schon früher in seiner Heimat auf diesem Gebiet tätig gewesen war, ein Holzhandelsgeschäft, in dem sich auch seine Ehefrau betätigte. Im Mai 1952 wurde er zahlungsunfähig. Ihm und seiner Ehefrau werden im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit Verfehlungen vorgeworfen, die zur Verurteilung des Ehemannes wegen Betruges in 14 Fällen, Unterschlagung in zwei Fällen, Pfandentstrickung und Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung zu einem Jahr neun Monaten Gefängnis und zur Verurteilung der Ehefrau wegen Betruges in drei Fällen zu vier Monaten Gefängnis mit Strafaussetzung zur Bewährung geführt haben.
Beide Angeklagten haben Revision eingelegt und die Verletzung von Vorschriften des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend gemacht. Nur das Rechtsmittel des Kurt ████████ führt zum Teil zum Erfolg.
A. Revision des Kurt ████████
I. Verfahrensrügen
1. Der Angeklagte ist wegen Vergehens nach § 156 StGB verurteilt worden, weil er der Wahrheit zuwider vor dem Rechtspfleger des Registergerichts in Düsseldorf an Eides statt versichert haben soll, er habe mit seinem Vater unter der gemeinsamen Firma Wenzel ███████ & Sohn eine Holzgroßhandlung in █████████ betrieben, die beim Handelsgericht in Leitmeritz eingetragen gewesen sei. Das Landgericht hat festgestellt, in Wahrheit sei der Vater des Angeklagten Alleininhaber der Firma gewesen, wie er in der Voruntersuchung erklärt habe. Die Hinlesung des Angeklagten, der Vater habe damit nur sagen wollen, er sei alleiniger Geschäftsführer gewesen, hat das Landgericht für unglaubwürdig angesehen.
Der Angeklagte rügt mit Recht, dass das Landgericht das Aufklärungsverbot verletzt hat, indem es seinen Vater nicht als Zeugen vernommen hat. Ein Aufklärungsversuch in dieser Richtung musste sich dem Gericht umso mehr aufdrängen, als der Vorwurf der falschen eidesstattlichen Versicherung in einer Nebenklage erhoben wurde und weder der Angeklagte noch sein Vater bei früheren Erklärungen möglicherweise diesem Punkt besondere Aufmerksamkeit zugewandt hatten. Die Aufklärungsrüge führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Anfrage bei dem Gericht in Leitmeritz Aussicht auf Beantwortung gehabt hätte.
2. Unbegründet ist die Rüge, § 59 StPO sei verletzt, weil der Zeuge ███████████ nicht vereidigt worden sei. Das Gegenteil ergibt die Verhandlungsniederschrift.
II. Sachrüge
In den Fällen ███, ███, ███ (Holzwerk, Möbelwerke Gebr. █████ und ████) hat das Landgericht den Angeklagten, ohne einen Betrugsvorsatz bei Abschluss der Verträge festzustellen, deshalb wegen Betruges verurteilt, weil er, nachdem er seine Unfähigkeit zur Erfüllung seiner Vertragspflichten erkannt hatte, durch unwahre Behauptungen seine Gläubiger hingehalten und veranlasst habe, nicht alsbald ihre Ansprüche gegen ihn gerichtlich zu verfolgen. Dabei hat die Strafkammer aber unterlassen zu prüfen, ob denn in dem Zeitpunkt, in dem die Gläubiger ohne die Hinhalteversuche des Angeklagten gegen ihn vorgegangen wären, überhaupt noch eine Befriedigungsmöglichkeit bestand. Das ist deshalb zweifelhaft, weil nach den Feststellungen des Landgerichts die Firma des Angeklagten bereits seit Mai 1952 völlig zahlungsunfähig war. Daran ändert der gelegentliche Hinweis darauf, dass der eine oder andere Gläubiger noch Anfang Juli 1952 durch Vollstreckung in Möbel etwas erlangen konnte, nichts; diese Befriedigung war mehr oder weniger zufällig. Der Veräußerungsverlust würde auch nicht annähernd zur Befriedigung aller Gläubiger gereicht haben. Es fehlt also an einer Feststellung, dass der Angeklagte durch sein Hinhalten den Gläubigern noch einen Schaden zugefügt hat. Ist aber durch die Täuschungshandlungen des Angeklagten kein Schaden verursacht worden, so kann er jedenfalls nicht wegen vollendeten Betruges bestraft werden. Wahrscheinlich liegt insoweit nicht einmal versuchter Betrug vor, wenn nämlich der Angeklagte wusste, dass bei ihm nichts mehr zu holen war. Deshalb muss die Verurteilung in diesen Fällen aufgehoben werden. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht aber erneut für jeden einzelnen Fall zu prüfen haben, ob etwa der Angeklagte bereits bei Abschluss des Vertrages den Betrugsvorsatz gehabt hat. Das Urteil geht gelegentlich davon aus, dass der Angeklagte bei Abschluss eines Vertrages noch die Hoffnung gehabt haben mag, ihn erfüllen zu können. Das genügt zur Ausschließung des Betrugsvorsatzes nicht. Die Strafkammer wird vielmehr auch den bedingten Vorsatz erörtern müssen. Rechnete der Angeklagte mit der Möglichkeit, dass er von seinen Vertragsgegnern Leistungen entgegennahm, für die er keine Gegenleistungen erbringen würde, so handelte er mit bedingtem Vorsatz, sofern er diese Möglichkeit in Kauf nahm und billigte. Die Annahme, dass er so gehandelt hat, liegt jedenfalls für die Abschlüsse nahe, die er in einem Zeitpunkt tätigte, in dem er sich bereits in Erfüllungsschwierigkeiten sah, insbesondere wenn er Verpflichtungen einging, während ihm bewusst war, dass er früheren Verpflichtungen nicht nachkommen konnte.
Zu den einzelnen Fällen ist folgendes zu bemerken:
1. Fall ███████████ Das Vorhandensein von Differenzen wegen des Durchmessers angebotener Hölzer, wie die Strafkammer festgestellt hat, zugegeben. Dass er bei Erhebung der Klage gegen ██████████ durch Beanstandungen zur Lieferung anderen Holzes zu veranlassen suchte und möglicherweise die Identität des ihm gelieferten mit dem gekauften Holz bestritt, steht nicht zur Überzeugung fest, dass er die gelieferten Holzsorten voll abgesetzt hat. Danach bedarf es aber für den inneren Tatbestand weiterer Aufklärung, ob der Angeklagte böswillig nicht lieferte, ob er vorausah, dass die Lieferungsverzögerung zur Rückgängigmachung des Kaufes und zu seiner Verpflichtung zur Rückzahlung eines Teils der Anzahlung führen würde und dass er diese Verpflichtung nicht mehr erfüllen konnte. Falls nur Hinhaltebetrug in Frage kommt, ist zu prüfen, wann der Rückforderungsanspruch der Firma █████ entstanden ist und ob der Angeklagte nach diesem Termin unwahre Zusicherungen gemacht hat.
2. Fall ███ Die Firma ███████ kaufte Mitte März 1951 über 2000 fm Holz von der Firma des Angeklagten und zahlte bis Ende März etwa 107.000,— DM an. Die Lieferungen begannen am 7. April 1951. Wie die Strafkammer feststellt, wurde das von dem Holzmakler ████████████ besichtigte Holz „zur Sicherheit für die geleistete Anzahlung“ übereignet und dies vom Angeklagten am 21. März 1951 brieflich bestätigt. Der Holzmakler ████████████, der das Geschäft vermittelt hatte, markierte Anfang April 1951 an Hand ihm vom Angeklagten übergebener Aufmaß- und Nummernlisten das Holz, das nach Zusicherung des Angeklagten Eigentum seiner Firma war. Der Angeklagte versprach, bei Verladung jeweils unter Angabe der Menge vorher Nachricht zu geben. Von diesem Holz erhielt ███ aber nur zwei bis drei Waggons; das weiter gelieferte Holz war schlechter. Bis zum Ablauf der Lieferfrist am 1. Juni 1951 hatte die Firma ███ auf die bis dahin von ihr geleisteten Zahlungen von nahezu 116.000,— DM nur Ware im Werte von etwas über 17.500,— DM erhalten. Am 5. Juli 1951 wurde daraufhin vereinbart, dass die Firma ███████ nur noch soviel liefern sollte, wie bereits gezahlt worden war. Diese Lieferungen verzögerte der Angeklagte mit Ausflüchten und falschen Angaben über angeblich bereits abgesandte Waggons. Mit Schreiben vom 10. Dezember 1951 setzte ███, der nur noch im Oktober einen Wagen Holz erhalten hatte, Frist zur Lieferung bis 20. Dezember 1951. Der Angeklagte antwortete wahrheitswidrig, es hätten Verladungen eingesetzt. Eine letzte Fristsetzung bis 31. Dezember 1951 führte außer zu neuen Versprechungen nur zur Lieferung eines weiteren Waggons am 27. Dezember 1951. Gegenüber dem Angeklagten äußerte ██ ███ den Verdacht, dass er das von ████ ███████████ Holz unterschlagen habe. Der Angeklagte versprach, aus diesem Holz 250 fm monatlich zu liefern, stellte sich aber auf den Standpunkt, er könne nach der Abänderung des Vertrages am 5. Juli 1951 Holz aus den besichtigten Partien liefern, wie es verladetechnisch am günstigsten liege. Bis zum März 1952 lieferte der Angeklagte sodann Holz für etwa 8.750,— DM. Nach ergebnisloser weiterer Fristsetzung wirkte die Firma ███████ auf Grund einer Klage vom 9. Juli 1952 ein Urteil vom 8. August 1952 auf Zahlung von mehr als 45.000,— DM, das nicht mehr vollstreckt werden konnte.
In diesem Sachverhalt sieht das Landgericht zwei selbständige Vergehen, nämlich eine Unterschlagung eines Teils des übereigneten Holzes und einen Betrug.
a) Unterschlagung Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, der Angeklagte habe der Firma ███████ etwa 1.300 fm übereignet, aber nur erheblich weniger geliefert. Große Teile der im ganzen gelieferten etwa 866 fm hatten nicht aus dem übereigneten Holz gestammt. Der Angeklagte habe also erhebliche Mengen des übereigneten Holzes unterschlagen.
Diese rechtliche Beurteilung hält der Nachprüfung nicht stand. Weder die Eigentumsverhältnisse noch die Frage des Gewahrsams sind hinreichend aufgeklärt. Es bestehen Zweifel, ob das von ██████ besichtigte und markierte Holz nur zur Sicherung oder zwecks Erfüllung des Kaufvertrages übereignet werden sollte. Nach Abschluss des Kaufvertrages und Leistung der Anzahlung hatte die Käuferin lediglich einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des gekauften Holzes. Wenn die Firma ███████ bereits Eigentümerin des Holzes war, so diente die Übergabe mutmaßlich der Erfüllung des Kaufvertrages; für einen noch zu sichernden Anspruch blieb dann kein Raum. Ob █████████ aber Eigentümer des Holzes war, bedarf der Feststellung, weil, soweit nicht gutgläubiger Erwerb vom Nichteigentümer in Frage kommt, die Firma █████████ Eigentum von ████████ ableitet. Bei Prüfung der Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Holz wird die Strafkammer zu beachten haben, dass die bloße Gestattung des Abhiebs durch den Waldeigentümer noch nicht den Besitz verschafft (RGZ 72, 310), dass aber die Einigung über die Besitzübertragung bei Aushändigung der Holzabfuhrzettel als Übergabe anzusehen ist (RG zu § 855 BGB). Nur wenn ████ durch Einigung und Besitzübertragung oder Ersatzübergabe nach §§ 929 ff BGB Eigentum an dem Holz erlangt hat, kann der Angeklagte ihm gegenüber eine Unterschlagung begangen haben. Weitere Voraussetzung ist, dass der Angeklagte, als er sich das Holz durch Verfügung darüber zu Unrecht aneignete, den Alleingewahrsam daran hatte. Die bisherigen Feststellungen sprechen aber dafür, dass ███ zumindest Mitgewahrsam an dem Holz hatte, möglicherweise sogar, nämlich wenn er auf Grund der Markierung und etwa in seinem Besitz befindlicher Aufmaßpapiere jederzeit selbst das Holz abfahren konnte, den Alleingewahrsam. In beiden Fällen konnte der Angeklagte an dem Holz vielleicht einen Diebstahl, jedenfalls aber keine Unterschlagung begehen. Es fehlt auch an ausreichenden Feststellungen, wann und durch welche Handlungen der Angeklagte über das fremde oder für fremd gehaltene Eigentum verfügt haben soll.
b) Betrug Hierzu wird auf die allgemeinen Ausführungen zum Hinhaltebetrug hingewiesen.
Der Geschäftsführer █████████████ der Firma ███ & ██████████████ kaufte am 29. August 1951 von einem ihm gezeigten Hieb ca. 800 fm Kasten und Rammpfähle zur Lieferung innerhalb 8 Wochen bei Anzahlung von über 48.000,— DM. Bis Ende Oktober lieferte ████████ nur Holz für etwas über 16.000,— DM, wies auf die Wetterverhältnisse hin, lieferte aber im Dezember für weitere etwa 11.700,— DM. Nach langen Verhandlungen, die immer wieder zu keinem tatsächlichen Erfolg führten, abgesehen von einer weiteren der Zeit nach nicht festgestellten Lieferung von Holz im Wert von 3.660,— DM, erhob die Firma am 11. Juli 1952 Klage auf Rückzahlung der Festanzahlung von etwa 16.850,— DM. Das hierauf ergehende Urteil vom 27. September 1952 konnte nicht mehr vollstreckt werden.
Am selben Tage, an dem der Abschluss mit █████ & ███████████████ getätigt wurde, am 29. August 1951, zeigte der Angeklagte in Gegenwart des Geschäftsführers █████████ der Firma ████ & ██ dem geschäftsführenden Teilhaber der Firma Johann ████████████████, ██████ Holz mit der Erklärung, es gehöre ihm. Er verkaufte an █████ etwa 800 fm zur Lieferung binnen 8 Wochen und erhielt etwa 50.000,— DM als Anzahlung. Bis Ende November 1951 lieferte ███ für weniger als 20.000,— DM. Zugesagte Verladungen wurden nicht ausgeführt, Rücksprachen wich der Angeklagte aus; nach der Überzeugung der Strafkammer hielt er die Firma █████████████████ mit leeren Versprechungen hin.
In beiden Fällen kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte bereits bei Abschluss der Kaufverträge die Vertragsgegner mit Betrugsvorsatz durch Vorspiegelung der falschen Angabe, das Holz gehöre ihm und sei für sie beide bestimmt, während er es noch nicht besessen hatte und aus dem Holz auch die Firma ██ ███████████ wollte, getäuscht und zur Hergabe der Anzahlungen bewogen habe. Außerdem stellt die Strafkammer fest, dass der Angeklagte durch Hinhalten beider Vertragspartner mit unwahren Angaben es verstanden habe, sich den Besitz der nicht durch Lieferungen abgedeckten Anzahlungen zu erhalten und beide vom rechtzeitigen Vorgehen gegen ihn abzuhalten. In beiden Fällen nimmt es in sich fortgesetzten Eingehungs- und Hinhaltebetrug an.
Die rechtliche Würdigung als Eingehungsbetrug lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Hingegen ist die Annahme von Tatmehrheit mit den Feststellungen nicht vereinbar. Wenn der Angeklagte am 29. August 1951 ██████████████████ und ███████████████████ gleichzeitig einen Holzeinschlag gezeigt und ihnen in Täuschungsabsicht, um beide zum Abschluss von Kaufverträgen und zur Hergabe von Anzahlungen zu bewegen, wahrheitswidrig vorgespiegelt hat, seine Firma sei bereits Eigentümer des Holzes, das vollständig für die Belieferung der beiden Firmen bestimmt sei und ausreiche, so hat er durch eine einzige Erklärung beide Vertragspartner getäuscht. Er hat also dann nicht durch zwei selbständige Handlungen zweimal betrogen, sondern durch eine Handlung zweimal dasselbe Strafgesetz verletzt. Das ist ein Fall gleichartiger Tateinheit nach § 73 StGB (BGHSt 1, 20).
Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus berichtigen; dass die Strafkammer irrtümlich auch Hinhaltebetrug angenommen hat, ist für den Schuldspruch unschädlich. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs in beiden Fällen zur Folge.
4. Fall ████████████████████ Außer der zu beanstandenden Annahme des vollendeten Hinhaltebetrugs ist die Einbeziehung der Aufwendungen für die Reisen, die gelegentlich der Verhandlungen mit dem Angeklagten vorgenommen wurden, fehlerhaft. Dieser Schaden ist nicht durch die Vermögensverfügung hervorgerufen, die der Angeklagte in der Absicht, sich zu bereichern, veranlasst hat (BGHSt 6, 115).
5. Fall ████ ████████████ Holzwerk / Möbelwerke Bei diesen beiden und den sonstigen Verträgen, die der Angeklagte kurz vor dem völligen Zusammenbruch zu einem Zeitpunkt abgeschlossen hat, in dem ihm seine schwierige Lage nach den Feststellungen des Landgerichts kaum verborgen geblieben sein kann, wird auch im Hinblick auf die hohen Anzahlungen, die der Angeklagte in dieser kritischen Zeit noch insgesamt vereinnahmt hat, zu prüfen sein, ob er darauf ausging, mit diesen Anzahlungen alte Verpflichtungen zu erfüllen. Wer lediglich zur Erfüllung alter Verpflichtungen neue von ihm als unerfüllbar erkannte Verbindlichkeiten eingeht, wird mindestens den bedingten Vorsatz haben, die neuen Vertragspartner zu schädigen.
7. Fall Gebrüder █████████████████████ Die Firma kaufte am 29. Januar 1952 1000 fm Holz gegen Anzahlung von etwa 77.000,— DM zur Lieferung bis Anfang Mai 1952. Sie erhielt bis Ende Juni 1952 Ware für etwa 17.700,— DM; eine weitere angekündigte Verladung unterblieb, weil ein Lieferant des Angeklagten, der Bauer ██████████████████████, die Abfuhr verhinderte, bevor er mit dem Angeklagten abgerechnet hatte; ██ ███ hatte allerdings für Holz, das er der Firma des Angeklagten verkauft hatte, bereits 22.000,— DM erhalten. Einen weiteren Lieferungsversuch unternahm der Angeklagte mit Holz, das er von der ███████████████████████ GmbH erworben hatte. Auch dieser Versuch scheiterte, weil der Förster die Abfuhr des von Angeklagten noch nicht bezahlten Holzes verhinderte. Als die Firma Gebrüder ██████ mit Strafanzeige drohte, beschwichtigte sie der Angeklagte am 9. Juli 1952 durch Abtretung seines Rückforderungsanspruchs hinsichtlich einer an die ██ ████ Papier- und Zellstoffwerke AG abgetretenen Grundschuld von 50.000,— DM, von der er zusicherte, sie werde bis 20. Juli an ihn zurückfallen. Auf die durch diese Grundschuld gesicherte Schuld hatte der Angeklagte der █████████ nur noch 5.772,— DM zu zahlen. Der Rückforderungsanspruch des Angeklagten gegen die Feldmühle wurde aber von dem ██ Holzwerk am 19. Juli gepfändet.
Auch in diesem Fall hat das Landgericht keinen Betrug bei Abschluss des Kaufvertrages angenommen, da der Angeklagte noch mit Lieferungsmöglichkeit gerechnet haben könne. Einen Betrug erblickt das Landgericht aber in seinem späteren Verhalten, nämlich in dem Angebot des von ihm bei der ███████████████████████ GmbH gekauften Holzes, über das er mangels Bezahlung noch nicht habe verfügen dürfen, und in der Abtretung des zweifelhaften Rückforderungsanspruchs. Das Urteil lässt die Rechtsverhältnisse hinsichtlich der Grundschuld nicht klar erkennen, insbesondere nicht, warum die am 19. Juli bewirkte Pfändung einer schon am 9. Juli erklärten Abtretung vorangegangen sein soll; es bedarf auch der Erörterung, ob und inwieweit der Angeklagte die Entwicklung der Dinge vorausgesehen hat. Dass eine andere Gläubigerin, ██████ Co., noch auf Grund einer Vollstreckung über 5.430,— DM erhalten hat, beweist nicht, dass auch Gebrüder ███████ bei früherem Vorgehen noch Geld bekommen hätten. Die Strafkammer hat anscheinend auch Zweifel gehabt, ob die Firma Gebrüder ██████ tatsächlich durch früheres Vorgehen etwas hätte erreichen können; denn zur Begründung eines Vermögensschadens führt sie an, dass die Firma „zumindest“ weitere Ausgaben durch überflüssige Reisen erspart hätte. Bezüglich dieses Schadens wird auf das zu Differ 4 letzter Absatz Gesagte Bezug genommen.
8. Fall ████████████████████████ Hier gilt bezüglich der Annahme, dass der Gläubiger bei früherem Vorgehen Befriedigung erlangt hätte, dasselbe wie zum Fall ██, zumal da die Forderung erst fällig wurde, als nach den Feststellungen des Landgerichts die Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten bereits bevorstand. Auch die Kenntnis des Angeklagten von der völligen Wertlosigkeit des Schlichtingschen Akzepts bedarf genauerer Feststellung. Das Urteil ergibt nur, dass dem Angeklagten Zahlungsschwierigkeiten dieser Firma, die aber ihre Akzepte noch bis Anfang August eingelöst hat, bekannt waren.
9. Fall █████████████████████████ GmbH Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht einen Eingehungsbetrug festgestellt. Dass daneben auch noch Hinhaltebetrug angenommen wurde, ist in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck gekommen und hat offensichtlich die Strafzumessung nicht beeinflusst.
10. Fall ██████████████████████████ Einen Betrug des Kurt sieht das Landgericht darin, dass er ebenso wie seine Ehefrau dem ███████████████████████████ Barzahlung versprochen hat, obwohl er bei seiner Überschuldung dazu nicht in der Lage gewesen ist. Sie hält es für unrichtig, dass er an Barzahlung durch seinen Abnehmer geglaubt habe, weil ████████████████████████████ dem ██████ erst nach der Verladung gesagt hat, es müsse bar gezahlt werden. Die Verurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen, soweit die Strafkammer Eingehungsbetrug angenommen hat. Das weitere Verhalten des Angeklagten, insbesondere die Nichtabführung des Geldes, nachdem er seinen Kaufpreis von seinem Abnehmer erhalten hatte, durfte bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
III. Verstrickungsbruch Am 2. September 1952 wollte der Gerichtsvollzieher ██████ den Ford-Taunus M 12 Personenkraftwagen der Firma ██████ pfänden. Der Angeklagte erklärte, der Wagen sei unterwegs; der Gerichtsvollzieher schrieb ein Pfändungsprotokoll und eine Pfändungsanzeige aus, übergab diese dem Angeklagten und forderte ihn auf, sie selbst im Wagen anzubringen. Am Abend sah ███ den Angeklagten und den Wagen, ließ sich von ihm die Pfändungsanzeige geben, brachte sie im Handschuhfach des Wagens an und beließ den Wagen im Besitz des Angeklagten. Der Angeklagte hat später den Wagen seiner Freundin und Angestellten █████████████████████████████ übereignet. Er ist wegen Vergehens nach § 137 StGB verurteilt worden.
Die Verurteilung kann keinen Bestand haben, da durchgreifende Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der Pfändung bestehen. Die Wirksamkeit einer Pfändung, bei der die zu pfändende Sache im Besitz des Schuldners belassen wird, hängt nach § 808 Abs. 2 ZPO davon ab, dass die Pfändung „ersichtlich gemacht ist“. Ob das hier der Fall war, ist sehr zu bezweifeln. Das Urteil lässt nicht erkennen, ob es sich um ein offenes oder verschlossenes Handschuhfach gehandelt hat. Bei einem offenen Handschuhfach wäre allenfalls noch denkbar, dass die Pfändungsanzeige so angebracht war, dass sie bei Besichtigung des Wagens auffiel. Bei einem verschlossenen Handschuhfach ist die Anbringung der Pfändungsanzeige in seinem Inneren eher geeignet, die Pfändung zu verbergen als sie ersichtlich zu machen (vgl. RGSt 61, 101). Die Verurteilung bedarf also der Nachprüfung.
IV. ██ ██ Renee ██████████████████████████████ Rechtsanwälte ███████████████████████████████ In diesen drei Fällen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
B. Revision der Angeklagten Julia █████
I. Verfahrensrügen
1. Die Angeklagte erkennt die von der Strafkammer geleistete gewaltige und mit so großer Geduld und Umsicht geleistete Arbeit der Sachaufklärung an, meint aber, dass dennoch die Vernehmung eines Buchsachverständigen zum Beweise ihrer Gutgläubigkeit bei den von ihr begangenen Betrügereien erforderlich gewesen wäre. Das Vorbringen ist unbegründet; was ein Sachverständiger zur Klärung des inneren Tatbestandes hätte beitragen können, ist nicht ersichtlich.
2. Die Vereidigung des Zeugen ██████ ist nicht zu beanstanden.
a) Die Strafkammer hat nicht verkannt, dass Verletzter im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO ist. Sie hat nach der Verhandlungsniederschrift beschlossen, ███ zu der Frage des der Angeklagten zur Last gelegten Betruges zu vereidigen. Darüber hatte sie nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden; ein Ermessensmissbrauch ist nicht ersichtlich.
b) Die Strafkammer hat auch nicht, wie die Angeklagte glaubt, die Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO verletzt. Schon der Umstand, dass sie ███ im Übrigen wegen Verdachts der Begünstigung nicht beeidet hat, zeigt, dass sie geprüft und im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnis befunden hat, dass ███ zur Frage des gegen ihn begangenen Scheckbetruges nicht der Begünstigung verdächtig ist. Soweit die Revision glaubt, er habe durch seine Aussage den Angeklagten Kurt ████████ begünstigt, übersieht sie, dass nur eine früher, nicht erst durch die Zeugenaussage begangene Begünstigung die Beeidigung ausschließt (BGHSt 1, 360).
II. Sachrüge
1. Fall ████████████████████████████████ Die Angeklagte hat Ende Juli 1952 den ███████ zur Hergabe von 3.100,— DM gegen einen ihm übergebenen ungedeckten Scheck durch die Vorspiegelung veranlasst, ihr Ehemann habe bereits 2.000,— DM an die Bank, auf die der Scheck ausgestellt war, überwiesen. Dass ihr Ehemann ihr diese unrichtige Mitteilung nicht gemacht hat, hat sie selbst zugegeben. Die Strafkammer hat festgestellt, dass ihr zur Tatzeit die Zahlungsunfähigkeit ihres Ehemannes und der Firma bekannt war und dass sie in Kenntnis aller Umstände sich und ihrem Ehemann das Geld beschaffen wollte, obwohl sie wusste, dass jedenfalls zur vereinbarten Zeit █████████████████████████████████ keinen Gegenwert erhalten werde. Tatsächlich ist █████████████████████████████████ um den Betrag geschädigt worden. Die Verurteilung wegen Betruges weist keinen Rechtsfehler auf.
2. Fall ██████████████████████████████████ BO Den Feststellungen des Urteils ist zu entnehmen, dass die Angeklagte die Rechtsanwälte erst unmittelbar vor dem von ihnen wahrzunehmenden Termin beauftragt hat, gerade um Erkundigungen und eine Vorschussanforderung zu verhindern. Es handelt sich nicht um ein durch bloße Unterlassung begangenes Vergehen; sie hat durch positives Handeln den Vermögensschaden der Anwälte herbeigeführt. Die Annahme der Täterschaft ist frei von Rechtsfehlern. Dass sie unter dem Einfluss ihres Ehemannes gehandelt hat, ist bei der Strafzumessung zu ihren Gunsten berücksichtigt worden.
Auf die Ausführungen zu II 12 wird Bezug genommen.
Die Revision der Julia █████ ist in diesem Fall offensichtlich unbegründet.
Da auch die Strafzumessung nicht zu beanstanden ist, ist ihre Revision in vollem Umfang zu verwerfen.
Baldus Bundesrichter Dr. Dotterweich Dr. Schalscha ist im Krankheitsurlaub ortsabwesend und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Baldus | Hoepner | ||
| Menges |