Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Gewinnberechnung bei Steuerhehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 410/52
- Datum
- 02.12.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer keine Tatsachen bezeichnet, aus denen sich ein Verfahrensmangel ergibt.
Die Revision ist nicht zur Anfechtung richtig zustande gekommener Tatsachenfeststellungen des Tatgerichts bestimmt; pauschale Angriffe gegen die Beweiswürdigung sind unzulässig.
Ergibt sich aus einem Rechen- oder Feststellungsfehler in den Urteilsgründen eine mögliche Einflussnahme auf das Strafmaß, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Gewerbsmäßigkeit bei Steuerhehlerei kann aus wiederholter Lieferung unverzollter Waren, Zahlungs- und Lieferabsprachen sowie dem erkennbaren Vorsatz, die Waren gewinnbringend zu veräußern, geschlossen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 14. Dezember 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
I. 1. Auf die Revisionen der Angeklagten ██████ und ███████████ wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 14. Dezember 1951, soweit es gegen sie ergangen ist, im Strafausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
2. Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
II. Verworfen wird auch die Revision der Angeklagten KC__. Sie hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Jeder der drei Angeklagten ist wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt worden, und zwar ██████ und Sz(_____D) je zu einem Jahr und zwei Monaten, KC__ zu vier Monaten Gefängnis. Außerdem ist gegen sie je auf eine Geld- und Wertersatzstrafe erkannt worden.
███ rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, V(____p) und KC__ Verletzung nur des sachlichen Rechts.
1. Die Verfahrensrügen des Angeklagten ██████████ bezeichnen keine Tatsachen, die einen Verfahrensmangel enthalten könnten. Sie sind daher unzulässig.
2. Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revisionen der Angeklagten ███████████ und Sz(_____D) sind zum Schuldspruch teils unzulässig, weil sie fehlerfrei zustande gekommene Feststellungen der Strafkammer bekämpfen, zum Teil offensichtlich unbegründet. Auch das, was die Revisionen gegen die Strafzumessung ausdrücklich vorbringen, geht fehl.
Das Urteil enthält jedoch einen Mangel, der das Strafmaß zuungunsten dieser beiden Angeklagten beeinflusst haben kann. Es nimmt an, sie hätten aus dem fortgesetzten Verkauf des aus Holland eingeschmuggelten Tees 12.000 DM Gewinn erzielt. Ein so hoher Betrag ergibt sich aber auf Grund der Feststellungen der Strafkammer über den Einkaufs- und den Verkaufspreis und über die Menge des von den Angeklagten gehandelten Tees nicht. Danach haben sie insgesamt 1.537,5 kg Tee zum Preise von 850.— bis 900.— DM je Zentner bezogen. Sie erlösten je Pfund aus dem Verkauf 10,50 DM (die Angabe von 1,50 DM im Urteil ist offensichtlich ein Schreibversehen). Der Gesamtbetrag des von ihnen zu zahlenden Einkaufspreises errechnet sich demnach bei Annahme eines durchschnittlichen Einkaufspreises von 875.— DM je Zentner mit 26.906,25 DM (1.537,50 kg = 30,75 Zentner zu 875.— DM). Bei einem Verkaufspreis von 10,50 DM je Pfund errechnet sich für sie ein Gesamterlös von 32.287,50 DM. Der Gewinn der Angeklagten beträgt somit 32.287,50 abzüglich 26.906,25 DM, also um ein Beträchtliches weniger als die von der Strafkammer angenommene Summe von 12.000 DM.
3. Was die Revision der Angeklagten KC__ vorbringt, um vermeintliche Denkverstöße des Urteils zu rügen, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen der Strafkammer. Aber auch die Rüge, die Strafkammer habe zu Unrecht Gewerbsmäßigkeit angenommen, muss im Ergebnis erfolglos bleiben. Die Angeklagte erhielt seit November 1950 fortlaufend von den beiden Mitangeklagten 4 bis 5 Zentner unverzollten holländischen Tee, letztmals im März 1951 einen Karton mit 125 Packungen zu je 100 g. Dem Zusammenhang des Urteils lässt sich entnehmen, dass sie den Tee mit Gewinn abgesetzt hat und dies von vornherein für eine gewisse Zeitdauer beabsichtigte. Denn sie war, wie die Strafkammer auf Grund der Angaben des ███████ für erwiesen hält, von Anfang an an Teegeschäften interessiert, entrichtete bei der Lieferung jeweils die Hälfte des Kaufpreises und die zweite Hälfte bei der nächsten Lieferung und ersuchte im März 1951 dringend um die Lieferung eines Paketes Tee. Es liegt klar zutage, dass die Angeklagte so erhebliche Teemengen nur deshalb erhalten wollte, um sie mit Gewinn abzusetzen und sich eine Einnahmequelle zu erschließen.
| Dr. Dotterweich | Dr. Moericke | Dr. Ortlieb | |||
| Dr. Sauer | Dr. Ludwig |