Wiedereinsetzung und Teilaufhebung von Unterbringungsanordnungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 409/91
- Datum
- 08.11.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Frist zur Begründung eines Rechtsmittels ohne Verschulden versäumt wurde und dadurch das Rechtsmittel wieder zur Entscheidung gelangt.
Eine spätere rechtskräftige Unterbringungsanordnung führt zur Erledigung einer früheren entsprechenden Anordnung (§ 67 StGB).
Eine doppelte Anordnung derselben Maßregel mit gleichem Inhalt ist unzulässig; bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung ist die frühere Anordnung gemäß § 55 Abs. 2 StGB aufrechtzuerhalten.
Die Zäsurwirkung eines Zwischenurteils kann bewirken, dass bestimmte Taten nicht in die nachträgliche Gesamtstrafenbildung einbezogen werden; dies berührt jedoch nicht die Bindungswirkung einer zwischenzeitlich rechtskräftig gewordenen Unterbringungsanordnung.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 7. März 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 409/91 in der Strafsache gegen Roland ████, geboren am █████ in ████, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. November 1991 einstimmig
Tenor
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag vom 28. Mai 1991 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 7. März 1991 gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 16. Mai 1991, mit dem die Revision als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
3. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Unterbringung dahin abgeändert, dass lediglich die im Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 20. Februar 1990 angeordnete Unterbringung aufrechterhalten wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts █████████ vom 20. April 1989 und dem Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 20. Februar 1990 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und wegen eines weiteren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Zugleich hat es die in den einbezogenen Urteilen jeweils angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aufrechterhalten sowie erneut die Unterbringung angeordnet.
Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat mit Ausnahme des fehlerhaften Ausspruchs über die Unterbringung keinen Rechtsfehler ergeben.
Das Landgericht durfte nur die Unterbringungsanordnung im Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 20. Februar 1990, nicht aber die des Urteils des Amtsgerichts █████████ vom 20. April 1989 aufrechterhalten, ebensowenig durfte es die Unterbringung erneut selbständig anordnen.
a) Durch die Unterbringungsanordnung im Urteil vom 20. Februar 1990 ist die frühere Anordnung im Urteil des Amtsgerichts █████████ vom 20. April 1989 gemäß § 67 StGB erledigt worden.
Zwar hätte eigentlich im Urteil vom 20. Februar 1990 nicht erneut eine selbständige Anordnung ergehen dürfen, vielmehr hätte die frühere Anordnung vom 20. April 1989 gemäß § 55 Abs. 2 StGB aufrechterhalten werden müssen, da eine doppelte Anordnung einer Maßregel mit gleichem Inhalt nicht zulässig ist und die Grundsätze der nachträglichen Gesamtstrafenbildung dem § 67 StGB vorgehen (BGHSt 30, 305 ff.). Doch ist die Entscheidung vom 20. Februar 1990 in dieser Form rechtskräftig geworden und hat gemäß § 67 Abs. 1 StGB zur Erledigung der Anordnung vom 20. April 1989 geführt, so dass diese auch nicht mehr aufrechterhalten werden konnte.
b) Nach den genannten Grundsätzen durfte auch die jetzt erkennende Strafkammer nicht eine erneute selbständige Anordnung treffen, sondern musste die frühere Anordnung aufrechterhalten, was nach Sachlage die allein noch bestehende des Urteils vom 20. Februar 1990 sein konnte.
Daran ändert auch nichts, dass die unter Nr. 4 abgeurteilte Tat vom 17. September 1989 wegen der Zäsurwirkung des Urteils vom 20. April 1989 nicht in die nachträgliche Gesamtstrafenbildung einbezogen werden konnte und zu einer gesonderten Freiheitsstrafe geführt hat. Ob im Hinblick auf eine solche, nicht der nachträglichen Gesamtstrafenbildung unterliegende Tat gleichwohl eine erneute Anordnung möglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da die aufrechtzuerhaltende Unterbringungsanordnung ohnehin erst am 20. Februar 1990 getroffen worden ist. Zu diesem Zeitpunkt aber hatte die Tat vom 17. September 1989 insoweit mitberücksichtigt werden können.
c) Der Antrag des Rechtsanwaltes ███ vom 10. Oktober 1991 auf Bestellung als Pflichtverteidiger für das Wiedereinsetzungsverfahren ist gegenstandslos, weil die Bestellung durch das Landgericht auch diesen Verfahrensabschnitt umfasst.
| Gollwitzer | Niemöller | Detter | |||
| Jahnke | Winkler |