Revisionen wegen Nichterörterung einer Lichtbildvorlage (§261 StPO) als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 409/90
- Datum
- 25.01.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter hat in den Urteilsgründen nur die wesentlichen beweiserheblichen Umstände zu erörtern; eine weitergehende Darlegungspflicht besteht nicht.
Ob das Nichterkennen eines Beschuldigten bei einer Lichtbildvorlage zu den zu erörternden wesentlichen Umständen gehört, bestimmt sich nach der Erklärung der Zeugin sowie nach der Beschaffenheit und Auswahl der gezeigten Lichtbilder.
Umstände, die der Klärung im Wege des Freibeweises nicht zugänglich sind (z. B. Qualität und Auswahl von Lichtbildern), müssen nicht im Einzelnen in den Urteilsgründen erörtert werden; ihre Nichtbesprechung begründet nicht zwingend einen Verstoß gegen §261 StPO.
Die Rechtsprechung, die bei der Nichterörterung in der Hauptverhandlung verwendeter/verlesener Beweismittel einen Verstoß gegen §261 StPO annimmt, lässt sich nicht ohne Weiteres auf solche Sachverhalte übertragen, in denen die maßgeblichen Umstände nicht durch die Hauptverhandlung selbst klärbar sind.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 23. März 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 409/90
in der Strafsache gegen
1. ██ Armin Peter aus ███, dort geboren am █████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
2. ██ Robert Eugen, in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ in ███ (Österreich), zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Januar 1991 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. März 1990 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte █████████ rügt, die Strafkammer habe ausweislich der Urteilsgründe die Aussage der Zeugin ███████, sie habe – anders als bei einer Wahlgegenüberstellung – bei einer Lichtbildvorlage den Mitangeklagten SJ nicht identifizieren können, bei der Beweiswürdigung übergangen und dadurch gegen § 261 StPO verstoßen.
Diese Rüge genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, sie bleibt aber erfolglos.
Der Tatrichter muss nur die wesentlichen beweiserheblichen Umstände in den Urteilsgründen erörtern (vgl. BGH, Strafverteidiger 1989, 423; Hürxthal in KK, 2. Aufl. § 261 Rdn. 50 und § 267 Rdn. 18 mit Nachweisen). Ob das Nichterkennen bei der Lichtbildvorlage dazu gehörte, hängt von der Erklärung der Zeugin und von der Qualität und Auswahl der Lichtbilder ab, die der Zeugin bei der Lichtbildvorlage gezeigt worden waren und die bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden. Das sind Umstände, die einer Klärung im Wege des Freibeweises nicht zugänglich sind. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von den Fällen, in denen die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Verstoß gegen § 261 StPO bei Nichterörterung in der Hauptverhandlung erhobener Beweise angenommen hat (Beschl. v. 18. August 1987 – 1 StR 366/87 = Strafverteidiger 1988, 138 mit Anm. Schlothauer – in der Hauptverhandlung verlesene polizeiliche Vernehmung eines Zeugen; Beschl. v. 22. November 1988 – 1 StR 559/88 = Strafverteidiger 1989, 423 – in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Urkunden; Beschl. v. 8. August 1990 – 3 StR 153/90 = BGHR StPO § 261 Inbegriff 22 – in der Hauptverhandlung verlesene polizeiliche Vernehmung eines Zeugen; vgl. auch Herdegen, Grundfragen der Beweiswürdigung, Schriftenreihe der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins, Bd. 3 S. 106, 115; Fezer in Festschrift für Hanack, 1991, 89).
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