Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Schuldspruchänderung zu Vergewaltigung wegen Verjährung von §176 a.F.

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 409/80
Datum
24.10.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen mehrfacher Sexualdelikte ein. Der Senat verwirft die Revision als unbegründet, ändert jedoch den Schuldspruch im zweiten Fall: Die Verfolgung wegen §176 Abs.1 Nr.3 StGB a.F. ist verjährt, die Taten werden aber als Vergewaltigungen (§177 a.F.) gewürdigt. Die Strafe bleibt unverändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Änderung der Strafklassifikation durch Gesetzesreform bestimmt sich die Verjährungsfrist nach der für die Tat maßgeblichen Rechtslage; einschlägige Übergangsbestimmungen (Art. 309 EGStGB) können die Anwendung späterer verlängernder Regelungen ausschließen.

2

Wenn ein festgestellter Sachverhalt auch den Tatbestand eines anderen, nicht verjährten Delikts erfüllt und der Angeklagte hierfür ebenfalls angeklagt war, kann der Schuldspruch entsprechend geändert werden (§ 265 StPO steht dem nicht entgegen).

3

Eine Änderung der rechtlichen Würdigung (Schuldspruchänderung) ist unschädlich für das Strafmaß, wenn die Mindeststrafe des neuen Tatbestands der des weggefallenen Tatbestands entspricht; ein höheres Höchstmaß beschwert den Angeklagten nicht.

4

Rügen, die im Kern die tatrichterliche Beweiswürdigung angreifen (hier: Nichtanwendung des § 21 StGB), sind unzulässig, soweit sie keine konkret-rechtlichen Fehler aufzeigen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 21. Januar 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 409/80 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Friedrich Caspar S. aus ███, geboren ███████████ 1935 in ███ bei ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 1980 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. Januar 1980 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel unter Abänderung des Schuldspruchs folgende Fassung erhält:

Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie mit Beischlaf zwischen Verwandten, und in einem weiteren Fall wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren kostenpflichtig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten 1. wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie mit Beischlaf zwischen Verwandten, 2. wegen schwerer Unzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB a. F.) in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie mit Beischlaf zwischen Verwandten und 3. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos, führt jedoch zu einer Änderung des Schuldspruchs zu 2.

Der Generalbundesanwalt hat zur Revision wie folgt Stellung genommen:

„Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge ergibt, dass die Strafkammer im Falle II 2 der Urteilsgründe (Straftaten zu Lasten der Zeugin Margot ███████) verkannt hat, dass die Strafverfolgung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB a. F.) verjährt ist.

Zwar belief sich die Verjährungsfrist zu den jeweiligen Tatzeiten der fortgesetzten Handlung noch auf zehn Jahre, weil § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB a. F. damals noch ein Verbrechen war, so dass sich die Verjährungsfrist nach § 67 Abs. 1 StGB a. F. bestimmte. Das am 28. November 1973 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts (BGBl. I S. 1725) hat aber § 176 StGB durch Herabsetzung der Mindeststrafe in ein Vergehen umgewandelt. Dadurch verkürzte sich die Verjährungsfrist gemäß § 67 Abs. 2 StGB a. F. auf fünf Jahre. Diese Verjährungsfrist ist zwar am 1. Januar 1975 durch § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB n. F. wieder auf zehn Jahre verlängert worden. Dies gilt aber nach Art. 309 Abs. 1 und 3 EGStGB nicht für Taten, die – wie hier – vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind. Insoweit gelten die kürzeren Verjährungsfristen des bisherigen Rechts weiter. Da die Tat am 1. März 1973 beendet war und die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung (erste Vernehmung des Angeklagten, § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB i. V. m. Art. 309 Abs. 1 EGStGB) erst am 19. Juni 1979 stattgefunden hat (Bl. 26 ff. d. A.), ist die Strafverfolgung insoweit verjährt. Gleichzeitig hat die Strafkammer aber übersehen, den von ihr festgestellten Sachverhalt auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Vergewaltigung zu würdigen. Ausweislich UA S. 8/9 hat der Angeklagte die Zeugin Margot ██ durch Drohung mit Schlägen dazu genötigt, den außerehelichen Beischlaf jeweils zu dulden; damit hat der Angeklagte aber den Tatbestand des § 177 StGB a. F. erfüllt. Der Schuldspruch ist daher dahin zu ändern, dass der Angeklagte im Falle der zum Nachteil der Zeugin Margot █████ begangenen Taten der Vergewaltigung in Tateinheit mit Missbrauch von Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten schuldig ist. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da der Angeklagte in diesem Falle auch wegen Vergewaltigung angeklagt war (Bl. 67 ff. d. A.). Durch die Schuldspruchänderung wird der Strafausspruch nicht berührt, da § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB a. F. mit § 177 StGB a. F. in der Mindeststrafe übereinstimmt (§ 14 StGB a. F.); dass das Höchstmaß bei § 177 StGB a. F. das bei § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB a. F. überschreitet, beschwert den Angeklagten aber nicht.

Soweit sich die Revision gegen die Nichtanwendung der Vorschrift des § 21 StGB wendet, greift sie in nicht zulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung an; im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen.“

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Demgemäß war die Revision auf Kosten des Angeklagten zu verwerfen.

SchumacherMeyerNiemöller
MesselTheune
Revision verworfen; Schuldspruchänderung zu Vergewaltigung wegen Verjährung von §176 a.F. — Themis