Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 40/98
Datum
22.07.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen Verurteilungen wegen räuberischer Erpressung und Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub. Streitpunkt war, ob sein Mitwirken (Mitfahren, frühere Tathandlungen) als fördernde Beihilfe zu werten ist. Der BGH hob die Verurteilung wegen Beihilfe auf, da ein die Haupttat fördernder Beitrag nicht festgestellt werden konnte, und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe setzt ein die Haupttat förderndes, kausal beitragendes Verhalten voraus; bloße Billigung oder passive Anwesenheit genügen nicht.

2

Eine bloße Billigung ist nur dann als Hilfeleistung zu qualifizieren, wenn sie bei den Tätern erkennbar deren Bereitschaft zur Tatbegehung verstärkt oder sie in ihrem Tatentschluss bestärkt.

3

Zur Annahme von Beihilfe aus früheren Tatbeiträgen bedarf es konkreter Feststellungen, dass diese Beiträge bei den Haupttätern den Eindruck uneingeschränkter Solidarität erzeugt und so deren Tatbereitschaft gefestigt haben.

4

Sich vor der konkreten Tatausführung entfernendes Verhalten oder Zusicherungen der Rückgabe von Sachen sprechen gegen die Annahme, die weitere Tatausführung gefördert zu haben.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 25. September 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 40/98 vom 22. Juli 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Juli 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 25. September 1997 im Schuldspruch dahin geändert, dass a) die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub entfällt, im Einzelstrafausspruch im Fall b) der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Einzelstrafe: ein Jahr sechs Monate) und wegen räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen war das Tatopfer im Fahrzeug von den drei weiteren Tatbeteiligten und dem Angeklagten unter Schlagen aufgefordert worden, den Aufenthaltsort einer für [REDACTED] arbeitenden, nunmehr aber verschwundenen Prostituierten anzugeben. Auf Aufforderung wurde die Wohnung des Angeklagten, der zunächst selbst verdächtig war, etwas mit dem Verschwinden der Frau zu tun zu haben, zur weiteren Einwirkung auf das Tatopfer aufgesucht. Im Keller der Wohnung wurde es von [REDACTED] erneut misshandelt und veranlasst, seine Geldbörse mit Scheck- und Kreditkarte herauszugeben. Die Kammer hat nicht ausschließen können, dass die Täter den Erpressungsvorsatz erst dort gefasst haben und der Angeklagte, der sich in den oberen Räumen aufgehalten hatte, erst kurze Zeit später durch das Tatopfer von ihrem Vorgehen unterrichtet wurde.

Obwohl dem Angeklagten bewusst war, dass die drei weiteren Beteiligten beabsichtigten, mit der Scheck- und Kreditkarte des Opfers Geld von dessen Konten abzuheben, fuhr er gemeinsam mit ihnen und dem Tatopfer im PKW des [REDACTED] zu einem Parkplatz in der Nähe einer Bankfiliale. Dort verabschiedete er sich, während das Tatopfer unter Bewachung der weiteren Fahrzeuginsassen blieb. Er nahm noch wahr, dass [REDACTED] den Geldautomaten der Bank aufsuchte und Geld einsteckte. Insgesamt wurden im Laufe der Nacht 4.000 DM von den Konten des Opfers abgehoben. Der Angeklagte hat von dem Geld nichts erhalten.

Das Landgericht meint, der Angeklagte habe die drei weiteren Beteiligten bei dem von ihnen begangenen erpresserischen Menschenraub psychisch unterstützt. Der Begleitung zur weiteren Tatausführung auf der Fahrt von seiner Wohnung zum Parkplatz komme „die Bedeutung einer schlüssig erklärten Billigung ihres Entschlusses zu, mit Hilfe der EC-Karte das Konto ihres Opfers zu plündern“. Aufgrund seiner vorangegangenen Tatbeiträge sei ihm auch klar gewesen, dass die übrigen Beteiligten sein Verhalten als Billigung des weiteren Vorgehens auffassen mussten.

Dieser Wertung kann nicht gefolgt werden. Der Angeklagte hat zu dem von den weiteren Beteiligten verübten erpresserischen Menschenraub nicht „Hilfe geleistet“. Es fehlt an einem die Haupttat fördernden Beitrag. Bedenken begegnet schon die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe durch sein Mitfahren im Fahrzeug des [REDACTED] die Erpressungshandlung gebilligt. Noch in der Wohnung hatte der Angeklagte dem Tatopfer erklärt, es werde, falls es mit dem Verschwinden der Prostituierten nichts zu tun habe, die Sachen zurückerhalten.

Dies ebenso wie sein Sichentfernen, bevor es zu den Abhebungen kam, lässt eher eine gegenteilige Deutung zu. Aber selbst wenn das Verhalten des Angeklagten vor dem Hintergrund seiner vorangegangenen Tatbeiträge den von der Kammer gezogenen Schluss zulässt, kann eine Billigung im Sinne eines bloßen Einverständnisses mit dem weiteren Vorgehen der Täter noch nicht als Hilfeleistung gewertet werden. Eine die Tat fördernde Handlung kann darin – wie die Kammer nicht verkannt hat – nur gesehen werden, wenn die Täter in ihrer Bereitschaft, die Tat fortzusetzen, durch die ihnen erkennbare Billigung des Angeklagten bestärkt worden sind. Dass die drei offenbar in einem Lager stehenden Tatbeteiligten, die ersichtlich bereit waren, ihre Interessen gewaltsam durchzusetzen, sich von der Haltung und den Handlungen des Angeklagten in irgendeiner Weise haben beeinflussen lassen, ist jedoch nicht dargetan und auch fernliegend. Dies steht aber auch der Annahme entgegen, der Angeklagte habe, wie der Generalbundesanwalt meint, jedenfalls durch seine vorangegangenen Tatbeiträge bei den weiteren Beteiligten den Eindruck uneingeschränkter Solidarität erweckt und sie dadurch in ihrer Tatbereitschaft gestärkt. Angesichts der zahlenmäßigen Überlegenheit, der sich das Tatopfer auch ohne den Angeklagten gegenüber sah, bieten die Feststellungen schließlich auch keine Grundlage dafür, eine Unterstützungshandlung des Angeklagten in einer durch seine Anwesenheit und die vorangegangenen Tatbeiträge verursachten weiteren Einschüchterung des Opfers zu sehen. Tatsächlich hat sich das Opfer auch nicht zur Wehr gesetzt, nachdem der Angeklagte weggegangen war.

Die Verurteilung wegen der tateinheitlich begangenen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub kann danach keinen Bestand haben. Die Änderung im Schuldspruch im Fall 1 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der davon betroffenen Einzelstrafe und der Gesamtstrafe.

RiBGH Niemöller und RiBGH Rothfuß sind wegen Urlaubs gehindert, ihre Unterschrift beizufügen.

DetterBode
DetterOtten
Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub — Themis