Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen verminderter Mindeststrafe (§176 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 409/75
Datum
13.08.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes. Zentrale Frage war, ob nach der Gesetzesänderung mildernde Umstände nach altem Recht einen minder schweren Fall nach §176 StGB 1975 begründen und damit die Mindeststrafe herabsetzt. Der BGH bejaht dies, hob den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Strafzumessung zurück. Die neue Kammer soll auch eine mögliche Strafaussetzung zur Bewährung prüfen; bei der Anrechnung sind rechtskräftige Einzelstrafen zu berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegen nach dem bis zum 31.12.1974 geltenden Recht mildernde Umstände vor, so begründet dies nach der Neuregelung einen minder schweren Fall i.S.v. § 176 Abs. 1 StGB 1975.

2

Führt eine Gesetzesänderung zu einer Herabsetzung des gesetzlich bestimmten Mindestmaßes der Strafrahmen, ist ein bereits ergangener Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.

3

Bei der Neubemessung der Strafe sind die für eine Strafaussetzung zur Bewährung sprechenden Umstände zu prüfen und in die Erwägung einzustellen.

4

Bei der Berücksichtigung früherer Sanktionen sind rechtskräftige Einzelstrafen in den Urteilsspruch einzubeziehen; auf eine bloße frühere ‚Verurteilung‘ kommt es nicht an.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 16. Dezember 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 409/75

in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Armin Heinrich ██ aus ███, █, geboren am █████ in ███████, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. Dezember 1974 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Nachprüfung des Schuldspruchs ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Der Strafausspruch begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer verneint einen minder schweren Fall i. S. von § 176 Abs. 1 StGB 1975, billigt dem Angeklagten dagegen mildernde Umstände i. S. von § 176 Abs. 2 StGB a. F. zu und geht deshalb von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe aus.

Liegen mildernde Umstände im Sinne des bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Strafgesetzes vor, so ist damit zugleich ein minder schwerer Fall im Sinne des neuen Strafgesetzes gegeben (BGHSt 26, 97). Mithin beträgt die Mindeststrafe nicht sechs Monate, sondern nur einen Monat Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Daher war der gesamte Strafausspruch aufzuheben. Die Strafkammer hat in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit, die nach Ansicht des Verteidigers für eine Strafaussetzung zur Bewährung sprechenden Umstände zu würdigen. Im Urteilsspruch sind, wie in den Gründen richtig ausgeführt wird, die rechtskräftigen Einzelstrafen und nicht die frühere „Verurteilung“ einzubeziehen (vgl. BGHSt 12, 99).

KirchenmeierSchumacherBaumgarten
WillmsBuddenberg
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