Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen verminderter Mindeststrafe (§176 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 409/75
- Datum
- 13.08.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegen nach dem bis zum 31.12.1974 geltenden Recht mildernde Umstände vor, so begründet dies nach der Neuregelung einen minder schweren Fall i.S.v. § 176 Abs. 1 StGB 1975.
Führt eine Gesetzesänderung zu einer Herabsetzung des gesetzlich bestimmten Mindestmaßes der Strafrahmen, ist ein bereits ergangener Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.
Bei der Neubemessung der Strafe sind die für eine Strafaussetzung zur Bewährung sprechenden Umstände zu prüfen und in die Erwägung einzustellen.
Bei der Berücksichtigung früherer Sanktionen sind rechtskräftige Einzelstrafen in den Urteilsspruch einzubeziehen; auf eine bloße frühere ‚Verurteilung‘ kommt es nicht an.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 16. Dezember 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 409/75
in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Armin Heinrich ██ aus ███, █, geboren am █████ in ███████, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. Dezember 1974 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Schuldspruchs ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Der Strafausspruch begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer verneint einen minder schweren Fall i. S. von § 176 Abs. 1 StGB 1975, billigt dem Angeklagten dagegen mildernde Umstände i. S. von § 176 Abs. 2 StGB a. F. zu und geht deshalb von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe aus.
Liegen mildernde Umstände im Sinne des bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Strafgesetzes vor, so ist damit zugleich ein minder schwerer Fall im Sinne des neuen Strafgesetzes gegeben (BGHSt 26, 97). Mithin beträgt die Mindeststrafe nicht sechs Monate, sondern nur einen Monat Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Daher war der gesamte Strafausspruch aufzuheben. Die Strafkammer hat in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit, die nach Ansicht des Verteidigers für eine Strafaussetzung zur Bewährung sprechenden Umstände zu würdigen. Im Urteilsspruch sind, wie in den Gründen richtig ausgeführt wird, die rechtskräftigen Einzelstrafen und nicht die frühere „Verurteilung“ einzubeziehen (vgl. BGHSt 12, 99).
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