Revision wegen fehlerhafter Rückfallbewertung aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 409/59
- Datum
- 16.11.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gehörsverletzung nach prozessrechtlichen Vorschriften ist nur dann tauglicher Revisionsgrund, wenn ersichtlich ist, dass der Verfahrensfehler für die Entscheidung von Bedeutung gewesen sein kann.
Zur Bejahung des Rückfalls nach § 245 StGB genügt, dass die Vorstrafe vor Begehung der nächsten Tat erlassen worden ist.
Für die Rückfallbegründung muss der Täter bei Begehung der Rückfalltat von allen den Rückfall begründenden Tatsachen, insbesondere vom Erlass der früheren Strafe, Kenntnis haben.
Fehlen in den Feststellungen diejenigen tatsächlichen Voraussetzungen, die für die verhängte Rechtsfolge wesentlich sind, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 8. Juli 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ █████████, geboren am █ in ██, wegen Bandendiebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. November 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter als ███████████ Richter, Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter ███████████████████, ██ ███ ████████████████ ██████████████████ als ████████████
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 8. Juli 1959, soweit es sie betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, zurückverwiesen an das Landgericht.
Das Rechtsmittel wird im Übrigen verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Bandendiebstahls im Rückfall in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision der Angeklagten hat zum Teil Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Auch wenn die Angeklagte, bevor das Gericht ihre Entlassung aus dem Sitzungszimmer für die Dauer der Vernehmung der Mitangeklagten ████ beschloss, nicht dazu gehört worden und demgemäß § 33 StPO verletzt sein sollte, ist nicht ersichtlich, inwiefern auf diesem Fehler das Urteil beruhen könnte. Auch die Revision trägt nichts vor, was die Anwendung des § 247 StPO hätte verhindern können.
2. Die Prüfung auf die allgemeine Sachrüge ergibt nur einen Fehler im Strafausspruch. Das Landgericht hat als erste den Rückfall begründende Bestrafung der Angeklagten als Diebin eine am 20. Dezember 1951 ausgesprochene Gefängnisstrafe von zwei Monaten angesehen, die später auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 erlassen worden ist.
Es genügt zur Rückfallbegründung, dass die Vorstrafe vor Begehung der nächsten Tat erlassen worden ist (§ 245 StGB). Jedoch muss der Täter alle den Rückfall begründenden Tatsachen, also auch den Erlass der früheren Strafe, bei Begehung der Rückfalltat kennen (BGH NJW 1956, 837).
An dieser Feststellung fehlt es hier. Es ergibt sich nicht aus dem Urteil, dass der Erlass der Strafe der Angeklagten mitgeteilt oder ihr sonst bekannt geworden ist. Deshalb war das Urteil im gesamten Strafausspruch aufzuheben, soweit es die Angeklagte betrifft.
| Dr. Dotterweich | Baldus | Menges | |||
| Busch | Kirchhof |