Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Fahrraddiebstahls und Anordnung der Sicherungsverwahrung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 409/55
Datum
10.01.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte eine Verurteilung wegen Fahrraddiebstahls im Rückfall und die Anordnung von Sicherungsverwahrung. Die Revision rügte vor allem die Beweiswürdigung und die Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher. Der BGH verwirft die Revision: die kumulativen Indizien rechtfertigen die Überzeugung von der Täterschaft, die Gesamtpersönlichkeit rechtfertigt die Sicherungsverwahrung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die vom Tatgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist im Revisionsverfahren nur auf Rechtsfehler überprüfbar; eine abweichende Bewertung ohne Rechtsfehler führt nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs.

2

Zur Verurteilung wegen Diebstahls können zusammenwirkende Indizien ausreichen, wenn sie das Gericht zu einer festen Überzeugung von der Täterschaft führen.

3

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung (vgl. § 42e StGB) ist gerechtfertigt, wenn die Gesamtpersönlichkeit des Verurteilten einen tief verwurzelten Hang zum Verbrechen und die Erwartung erheblicher künftiger Rechtsbrüche erkennen lässt und kein milderes Mittel den Schutz der Allgemeinheit gewährleistet.

4

Erneute Straffälligkeit trotz vorheriger einschlägiger Verurteilung und ausdrücklicher Verwarnung kann die Einstufung von einem gelegentlichen zu einem gefährlichen Gewohnheitsverbrecher rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 2. Juni 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schneider Peter K. ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 2. Juni 1955 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 3. Juni 1955 in dieser Sache weiter erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Seine Sicherungsverwahrung ist angeordnet.

Gegen das Urteil hat er Revision eingelegt, da er in seiner „Sache mit dem Fahrrad“ ungerecht bestraft worden sei. Damit ist die Revision auf den ihm zur Last gelegten Fahrraddiebstahl beschränkt, der zu einer Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus gegen ihn geführt hat. Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts und macht geltend, die Beweisführung der Strafkammer dafür, dass der Angeklagte das Fahrrad gestohlen habe, widerspreche jeder Lebenserfahrung. Die Feststellung, dass kein Bewohner des Hauses den Diebstahl begangen haben könne, rechtfertige noch nicht den Schluss, dass der als Besitzer des gestohlenen Rades aufgegriffene Angeklagte den Diebstahl ausgeführt haben müsse; seine Einlassung, das Fahrrad von einem Unbekannten für 25 DM erworben zu haben, sei nicht widerlegt.

Mit ihrem Vorbringen lässt die Revision unberücksichtigt, dass die Strafkammer nicht nur festgestellt hat, der Angeklagte sei im Besitz des Fahrrades betroffen worden und keiner der Bewohner des Hauses habe sich am Tattag oder an dem folgenden Tage entfernt, um das Rad in Düren zu verkaufen, wo es der Angeklagte erworben haben wolle; denn sie stellt außerdem fest, dass der Angeklagte die Räumlichkeiten am Tatort genau kannte und wusste, dass in dem Abstellraum die Fahrräder der Hausbewohner aufzustellen pflegten. Ferner ergibt das Urteil, dass der Angeklagte unmittelbar nach dem Diebstahl bereits im Besitz des gestohlenen Fahrrades gewesen ist und dass er unterwegs noch seinen Bekannten ████ mit der Angabe, er komme mit dem Fahrrad von Duisburg, irregeführt hat. Die Strafkammer hat aus allen diesen Tatsachen die feste Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte der Dieb des Fahrrades ist. Diese Beweiswürdigung des Gerichts kann aus Rechtsgründen nicht angefochten werden. Auch hatte die Strafkammer zugleich die Überzeugung erlangt, dass sich der Angeklagte von dem wenigen Geld, das er aus dem Verkauf der Bekleidungsstücke erlöst haben will, bei seinen dringendsten Lebensbedürfnissen kein Fahrrad geleistet hat. Hiernach vermag das Vorbringen der Revision den Schuldspruch im Falle des Fahrraddiebstahls nicht zu erschüttern.

Aber auch den Strafausspruch greift die Revision in diesem Falle zu Unrecht an. Nach ihrer Auffassung halten die Ausführungen des Urteils, die sich mit der Eigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers befassen, einer Nachprüfung nicht stand. Dies trifft jedoch nicht zu.

Die Strafkammer stellt fest, dass bereits das Urteil gegen den Angeklagten vom 26. Mai 1952, das wegen schweren und einfachen Diebstahls im Rückfall verhängt wurde und auf eine Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus gegen ihn erkannte, die Frage eingehend prüfte, ob der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu bestrafen sei. Schon damals wurde, wie das Urteil ergibt, vom Gericht festgestellt, dass viele Anzeichen auf einen in der Persönlichkeit des Angeklagten verwurzelten Hang zum Verbrechen hindeuteten, den Angeklagten völlige Haltlosigkeit und Willensschwäche kennzeichneten und auch lange Freiheitsstrafen nicht gebessert hätten. Immerhin glaubte damals das Gericht, wie das angefochtene Urteil ausführt, es handele sich bei dem Angeklagten um den Grenzfall eines häufig rückfälligen Gelegenheitsverbrechers, der noch nicht als Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen sei.

Doch wurde der Angeklagte schon damals darauf hingewiesen, dass er bei erneuter Straffälligkeit ernsthaft mit der Sicherungsverwahrung rechnen müsse. Im Jahre der Entlassung aus der Strafhaft beging er dann die neuen Straftaten, die Gegenstand des jetzigen Verfahrens sind. In Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten kommt daher jetzt die Strafkammer zu dem Ergebnis, dass er ein typischer Frühkrimineller ist, der bereits mit 15 Jahren mehrfach strafällig geworden und seitdem nur etwa sieben Jahre lang in Freiheit gewesen ist, während er die ganze übrige Zeit (26 Jahre) in einer Fürsorgeerziehungsanstalt, in Strafhaft oder in einem Konzentrationslager verbracht hat.

Nach seiner Entlassung in die Freiheit ist er jeweils nach durchschnittlich fünf bis sechs Monaten immer wieder strafällig geworden. Das Gericht stellt fest, dass er seine Arbeit, die er trotz seiner teilweise schweren Vorstrafen immer wieder fand, entweder schon nach kurzer Zeit wieder aufgab, um Diebstähle zu begehen, oder dass er Diebstähle beging, obwohl er Arbeit hatte und seinen Lebensunterhalt auf ehrliche Weise hätte bestreiten können. Selbst lange Zuchthausstrafen hätten keinen nachhaltigen Eindruck auf ihn gemacht. Er wird als ein ausgesprochener Berufsverbrecher bezeichnet, dessen ganze Existenz auf Verbrechen aufgebaut ist. Die Strafkammer hält ihn für willensschwach und ausgeprägt haltlos, dazu für arbeitsscheu. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass bei dem Angeklagten von früher Jugend an ein auf Grund charakterlicher Veranlagung bestehender und durch ständige Übung vertiefter, eingewurzelter innerer Hang zum Verbrechen vorhanden ist, der schließlich zu seiner asozialen Lebenseinstellung geführt hat. Sie stellt fest, dass er dabei über eine ganz erhebliche verbrecherische Energie verfügt und auch in Zukunft erhebliche Rechtsbrüche von ihm zu erwarten sind, wenn er auch mit seinen letzten Diebstählen keinen großen Schaden verursacht hat. Mit Rücksicht auf die bei dem Angeklagten nach seiner Entlassung aus der Strafhaft zu befürchtenden erheblichen erneuten Rechtsverletzungen hält sie die Sicherungsverwahrung gemäß § 42e StGB für erforderlich, da sie kein anderes Mittel sieht, die Allgemeinheit vor den Straftaten des Angeklagten zu schützen.

Was die Revision gegen dieses Urteil in allgemeinen Erwägungen einwendet, in denen sie den Angeklagten als einen typischen Gelegenheitsverbrecher bezeichnet, vermag keinen Rechtsfehler darzutun. Die Tatsache, dass der Angeklagte auch nach seiner letzten Zuchthausstrafe in kurzer Zeit wieder die Bahn des Verbrechens beschritten hat, konnte die Strafkammer jetzt dazu bestimmen, ihn nicht mehr als einen Grenzfall des Gelegenheitsverbrechers, sondern als einen ausgesprochenen Gewohnheitsverbrecher anzusehen. Diese Beweiswürdigung der Strafkammer ist bei dem festgestellten Sachverhalt mit Rechtsgründen nicht angreifbar.

Da auch im Übrigen die Nachprüfung des Urteils im Umfang der Revision keinen Rechtsfehler aufgedeckt hat, muss diese verworfen werden.

Dr. DotterweichDr. SchalschaDr. Wiefels
WernerDr. Menges
Revision gegen Verurteilung wegen Fahrraddiebstahls und Anordnung der Sicherungsverwahrung verworfen — Themis