Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsfrist nach § 341 StPO verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 408/89
Datum
27.09.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist gegen das Urteil des Landgerichts Köln. Streitpunkt war, ob ein Schreiben vom 15. Mai 1989 fristwahrend eingegangen ist. Der BGH verwirft den Wiedereinsetzungsantrag, weil das Schreiben nach eigenem Abgabevermerk erst am 22. Mai 1989 in der JVA zur Absendung übergeben wurde und die Frist somit schuldhaft versäumt wurde. Die Anträge nach § 346 Abs. 2 StPO werden ebenfalls verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Frist ohne Verschulden der antragstellenden Partei versäumt wurde; bei schuldhafter Versäumung ist die Wiedereinsetzung zu versagen.

2

Für die Wahrung der Revisionsfrist nach § 341 StPO ist der tatsächliche Abgabezeitpunkt zur Versendung maßgeblich; eine erst später erfolgte Abgabe in der Justizvollzugsanstalt schließt Wiedereinsetzung aus.

3

Die bloße Auffassung, die Absendung am letzten Tag der Frist genüge (etwa infolge einer Rechtsmittelbelehrung), rechtfertigt Wiedereinsetzung nicht, wenn ein konkreter Abgabevermerk einen späteren Abgabezeitpunkt belegt.

4

Anträge nach § 346 Abs. 2 StPO auf Entscheidung des Revisionsgerichts sind unbegründet, wenn die Revisionsfrist versäumt wurde und keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 8. Mai 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 408/89 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Bilent B. aus ████, geboren am ██████ 1959 in [REDACTED] (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen schwerer Brandstiftung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 1989 gemäß §§ 44, 46, 346 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Antrag des Verurteilten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Mai 1989 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.

Die Anträge des Verurteilten nach § 346 Abs. 2 StPO auf Entscheidung des Revisionsgerichts werden verworfen.

Gründe

Der Verurteilte hat die Frist zur Einlegung der Revision versäumt, wobei dahinstehen kann, ob schon sein auf den 15. Mai 1989 datiertes Schreiben als Revisionseinlegungsschrift angesehen werden kann oder ob die Revision erst durch sein weiteres am 13. Juni 1989 eingegangenes Schreiben ohne Datum eingelegt wurde. Denn auch das Schreiben vom 15. Mai 1989 ist nicht in der Wochenfrist des § 341 StPO eingegangen. Diese Frist hat der Verurteilte nicht ohne sein Verschulden versäumt, selbst wenn er die ihm nach der Urteilsverkündung erteilte Rechtsmittelbelehrung dahin verstanden haben sollte, dass durch die Absendung der Revisionsschrift am letzten Tag der Frist (15. Mai 1989) diese noch gewahrt würde. Denn nach dem von ihm selbst angebrachten und unterschriebenen Vermerk auf dem „Begleitumschlag für abgehende Briefe“ hat er das Schreiben vom 15. Mai 1989 erst am 22. Mai 1989 in der Justizvollzugsanstalt zur Absendung abgegeben. Sein Wiedereinsetzungsantrag ist daher nicht begründet.

Es verbleibt mithin dabei, dass die Frist zur Einlegung der Revision versäumt wurde, sodass sich die als Anträge gemäß § 346 Abs. 2 StPO zu behandelnden „Beschwerden“ des Verurteilten gegen die seine Revision verwerfenden Beschlüsse des Landgerichts Köln vom 16. und 29. Juni 1989 als unbegründet erweisen.

HerdegenNiemöllerSchäfer
MaierGollwitzer
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