Revision verworfen: Bestätigung der Totschlagsverurteilung wegen Herbeiführung des Sturzes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 408/88
- Datum
- 21.09.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Totschlag durch aktives Tun kann nicht nur durch körperliche Gewalt, sondern auch durch zielgerichtetes psychisches Einwirken verwirklicht werden, wenn dieses die freie Willensentschließung des Opfers beseitigt und so den Todeserfolg herbeiführt.
Die Qualifikation des Täters als Verursacher setzt voraus, dass er die Herrschaft über das Verhalten des Opfers ausübt und dessen Handeln in einer Paniksituation derart steuert, dass das Opfer den tödlichen Erfolg verursacht.
Ein später gefasster Tötungsvorsatz ist ausreichend festgestellt, wenn aus dem Gesamtverhalten des Täters – insbesondere aus eindeutigen lebensgerichteten Äußerungen und zielgerichtetem Vorgehen – auf die Tatbestandsvorsatzkomponente geschlossen werden kann.
Die Zurückweisung eines Beweisantrags (z.B. Ortsbesichtigung durch einen Sachverständigen) ist nicht zu beanstanden, wenn die Sachverständigen die streitige Frage aus den vorhandenen Lichtbildern hinreichend beurteilen konnten und kein in § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO genannter Grund vorgetragen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 26. Januar 1988
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ 2 StR 408/88
URTEIL in der Strafsache gegen Johann Bernhard aus ██, geboren am ██████████ 1935 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. September 1988, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ aus █ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Januar 1988 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Der Angeklagte unterhielt seit 1985 zu Frau ██████, dem späteren Tatopfer, enge Beziehungen. Diese waren jedoch nicht spannungsfrei. Ofter wurde der Angeklagte gegen seine Bekannte tätlich, besonders wenn er reichlich Alkohol zu sich genommen hatte. Obwohl Frau █████ sich bereits im Frühjahr 1986 von ihm trennen wollte, bestand er darauf, dass sie ihn in die ihr durch das Sozialamt vermittelte Einzimmerwohnung aufnahm. „Frau ██████ traute sich nicht, dem zu widersprechen“.
Am 10. Oktober 1986 kam es erneut zu Streitigkeiten zwischen ihnen, sowohl in der Wohnung eines gemeinsamen Bekannten als auch später auf einer „Kerb“. Ausgelöst wurden sie dadurch, dass sich der Angeklagte allzu „vertraulich“ einer anderen Frau widmete. Gelegentlich eines Telefongesprächs, das er und Frau █████ im Laufe des Nachmittags miteinander führten, erklärte sie ihm unter anderem, dass sie ihn nicht mehr in ihre Wohnung hineinlassen werde. Daraufhin drohte er an, die Wohnungstür einzutreten. Frau ██████ geriet in Angst, verbarrikadierte die Wohnungstür und wandte sich telefonisch an eine Bekannte. Ihr berichtete sie, dass der Angeklagte gedroht habe, „er werde ihren Kopf gegen die Wand schlagen, dass das Gehirn herausspritze“. Die Bekannte gewann den Eindruck, dass Frau █████ „sich in großer Angst befinde“.
Dem Angeklagten war es infolge der von Frau █████ getroffenen Vorkehrungen anfangs nicht möglich, die Wohnung zu betreten. Vor der Tür stehend kündigte er lautstark an, er werde diese eintreten und Frau ██████ umbringen. Als von ihr telefonisch zu Hilfe gerufene Polizeibeamte erschienen, hatte sich der Angeklagte bereits von der Wohnungstür entfernt. Auf die Beamten machte Frau █████ „einen aufgelösten, total verängstigten Eindruck“. Sie fürchtete, der Angeklagte wolle sie umbringen. Weiter deutete sie an, wenn es ihm gelingen werde, sich Zutritt zu ihrer Wohnung zu verschaffen, werde sie versuchen, über das Geländer des Balkons ihrer im achten Stock gelegenen Wohnung in die sich darunter befindliche Wohnung zu flüchten. Diesen Plan verwarf sie danach aber wegen seiner Undurchführbarkeit. Etwa um 19.30 Uhr begab sich der Angeklagte erneut zu der Wohnung. Er hatte den Vorsatz gefasst, gegen Frau █████ „tötlich vorzugehen“. Diesmal gelangte er in die Wohnung. Es kam im Wohnzimmer zu einer von ihm ausgehenden heftigen Auseinandersetzung, die sich schließlich auf den Balkon „verlagerte“. Die damit verbundenen Geräusche – Schieben, Tritte, Poltern und die Stimme des Angeklagten – waren noch in darunterliegenden Wohnungen zu hören. Ein zwei Etagen tiefer wohnender Zeuge bekundete später, er habe damals befürchtet, „gleich käme jemand über den Balkon gesegelt“. Nachdem der Angeklagte seine Bekannte „entweder mit körperlichen, zumindest aber mit verbalen Attacken auf den Balkon getrieben hatte, drückte er sie dort heftig gegen das 1,10 über dem Fußboden angebrachte Balkongeländer“. Frau █████ neigte sich, rückwärts vor dem Geländer stehend, über dieses. – Infolge des starken Drückens des Angeklagten erlitt sie eine Schürfwunde am Rücken in Höhe des Geländers. – Sie schrie: „Ich falle runter!“ Der Angeklagte donnerte darauf, das sei ihm egal. Er war in diesem Augenblick entschlossen, Frau ██████ durch einen Sturz vom achten Stock in die Tiefe zu töten. Das Landgericht hat nicht im Einzelnen klären können, ob er sie lediglich durch „psychische Gewalt“ unter Ausnutzung der über längere Zeit, insbesondere während des ganzen Tages geschürten Angst dazu brachte, von sich aus über die Balkonbrüstung zu steigen. Im Urteil heißt es hierzu, es sei nicht auszuschließen, dass er auch körperliche Gewalt angewandt habe, um Frau █████ über jene Brüstung zu stürzen. Frau █████ hing schließlich außen an der Balkonbrüstung. Mit ihren Händen hielt sie sich am Geländer, an der Verstrebung und den Platten fest. Unter ihren Füßen hatte sie keine Aufstützmöglichkeit. Schließlich konnte sie nur noch wimmernde Laute ausstoßen. Der Angeklagte rief ihr zu: „Du Scheißkerl! Lass endlich los; Du musst nur loslassen; Du musst es einsehen, es geht ganz schnell; Schweine müssen sterben.“ Frau ██████, die sich nicht mehr festzuhalten vermochte, stürzte nun in die Tiefe. „Mit größter Wahrscheinlichkeit hat der Angeklagte zuvor noch auf das linke Handgelenk der Frau ██████ eingewirkt, um den Sturz zu beschleunigen.“ Sie erlitt tödliche Verletzungen.
Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen Totschlags – unter Anwendung des gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens – zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.
II. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die von ihm behaupteten Verfahrensverstöße liegen nicht vor.
a) Bei der Untersuchung der Leiche waren unter anderem Druck- sowie Schürfwunden an der Beugeseite des linken Handgelenks und frische Blutunterlaufungen am rechten Handgelenk festgestellt worden.
Der Angeklagte beantragte in der Hauptverhandlung hilfsweise, durch einen Sachverständigen unter Beiziehung der Lichtbildmappe sowie Überprüfung der tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer Ortsbesichtigung klären zu lassen, ob die auf Bild 11 und 13 des Obduktionsbildbandes ersichtlichen Schadensmerkmale „durch einen unmittelbaren Zugriff oder allein durch die Berührung mit einem technischen Bauteil (Handlauf oder Balkonabdeckplatte am Handlauf) entstanden sind, insbesondere ob sie allein durch das Körpergewicht (von Frau ██████) ohne Zutun einer dritten Person hervorgerufen sein können“.
Zur Begründung des Antrags brachte er vor, der Obduzent Dr. ███ habe zum Zusammenhang und zur Ursache der Verletzungen erst im Rahmen der Hauptverhandlung Stellung bezogen, „wobei zu den obigen Fragen und der Einordnung lediglich von Prof. Dr. ██████ eine Wertung vorgenommen“ worden sei. Dr. ███ habe sich mit Lichtbildern der Toten begnügen müssen; der Balkon und dessen einzelne Bauteile seien von ihm nicht besichtigt worden.
Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen und dazu ausgeführt, über die behaupteten Tatsachen habe es bereits durch die Vernehmung der Sachverständigen Dr. ████ und Prof. Dr. ██████ Beweis erhoben; die bauliche Beschaffenheit des Balkons sei diesen aus den Lichtbildern bekannt gewesen; der Antragsteller habe nicht dargetan, dass einer der in § 244 Abs. 4 Satz 2, zweiter Halbsatz StPO genannten Gründe vorliege.
Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, der Antrag sei zu Unrecht abgelehnt worden. Die Schwurgerichtskammer habe ihre Entscheidung nicht darauf gestützt, dass die behauptete Tatsache schon erwiesen wäre; dem Urteil sei zu entnehmen, dass die Sachverständigen sich nicht zu dem Beweisthema geäußert hätten; jedenfalls habe das Landgericht nicht zum Ausdruck gebracht, auf Grund welcher Angaben der Sachverständigen das Gegenteil der behaupteten Tatsachen bereits erwiesen sei.
Dieses Vorbringen greift nicht durch. Mit dem Antrag machte der Angeklagte geltend, die bisherige Begutachtung sei mangels Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten unzureichend. Demgegenüber hat das Landgericht in seinem Beschluss darauf hingewiesen, dass die bauliche Beschaffenheit des Balkons den Sachverständigen anhand von Lichtbildern bekannt gewesen sei, und daraus die Folgerung gezogen, dass sie nicht von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen seien. Hiergegen lässt sich nichts einwenden.
Vor allem geht die Rüge auch deshalb fehl, weil gemäß den Urteilsfeststellungen die beiden Sachverständigen nicht angeben konnten, ob die Druckverletzungen an den Handgelenken anlässlich eines eventuellen Versuchs eines Dritten, die Hände zu lösen, entstanden sind (Bl. 24 UA). Entsprechend hat die Schwurgerichtskammer nicht die feste Überzeugung gewonnen, vom Angeklagten sei auf das linke Handgelenk des Opfers eingewirkt worden, um den Sturz zu beschleunigen. Sie hat sich insoweit auf die Bemerkung beschränkt, „mit größter Wahrscheinlichkeit“ habe er sich so verhalten (Bl. 12 UA). Den sonstigen Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass sie damit nicht eine ausreichende Beweisgrundlage gemeint hat. Andernfalls wäre unverständlich, dass sie ein dann gegebenes gewolltes Abweichen von dem Sachverständigengutachten nicht klar zum Ausdruck gebracht hat. Insbesondere ist sie von einer solchen „Feststellung“ weder bei der rechtlichen Würdigung noch im Rahmen der Strafzumessung ausgegangen.
b) Aus den gleichen Gründen ist die Rüge der Aufklärungspflichtverletzung unbegründet.
2. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
a) Nach den Urteilsgründen ist die Schwurgerichtskammer zu folgenden Mindestfeststellungen gelangt: Der Angeklagte trieb Frau █████ mit „verbalen Attacken“ auf den Balkon, drückte sie dort heftig gegen das Geländer, „brachte“ sie „durch psychische Gewalt unter Ausnutzung der über längere Zeit, insbesondere aber den ganzen Tag über geschürten Angst dazu, von sich aus über die Balkonbrüstung zu steigen“. Als Frau ██████ dann am Balkongeländer hing und wimmernde Laute ausstieß, machte er „aggressive, gegen das Leben der Frau ██████ gerichtete Äußerungen“. Schließlich stürzte sie, da sie sich nicht mehr festhalten konnte, in die Tiefe.
Diese Feststellungen tragen die Folgerung des Landgerichts, dass der Angeklagte ihren Tod durch aktives Tun verursacht hat. Unter diesen Begriff fällt nicht nur das Anwenden körperlicher Gewalt, sondern auch das Einwirken durch die „verbalen Attacken“. Für die Schwurgerichtskammer hat sich danach nicht die Frage gestellt, ob der Tod von Frau ██████ durch ein Unterlassen des Angeklagten herbeigeführt wurde.
b) Der Angeklagte übte die Herrschaft über das Handeln des Opfers aus. – Dieses war in der konkreten Lage nicht mehr zu freier Willensentschließung imstande. – Er erwies sich als der eigentliche Herr des Geschehens. Die von ihm herbeigeführte Paniksituation, in der sich das Opfer befand, nutzte er bewusst aus. Frau █████ stellte nur noch ein Werkzeug dar, dessen er sich in Verfolgung seines Zieles bediente.
c) Bedenken bestehen auch nicht gegen die Annahme des Tötungsvorsatzes. Das Landgericht hat klar unterschieden zwischen dem anfänglichen Bestreben des Angeklagten, seine Bekannte lediglich zu verletzen, und dem von ihm später gefassten Entschluss, sie zu töten. Angesichts seines Vorgehens, vor allem seiner eindeutigen Äußerungen bedurfte es keiner besonderen Erörterung im Urteil zur subjektiven Tatseite. Seine Bemerkungen zeigen ferner, dass er durch den vorausgegangenen Alkoholgenuss nicht gehindert war, die Situation richtig einzuschätzen.
d) Das Revisionsvorbringen zur Berechnung der Blutalkoholkonzentration ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
e) Auch im Übrigen enthält das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.
| Müller | Maier | Gollwitzer | |||
| Meyer | Niemöller |