Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Verwerfung der Revision: Revisionsbegründung rechtzeitig nach § 37 Abs. 2 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 408/88
Datum
14.09.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte gegen das Urteil des Landgerichts Revision eingelegt; das Landgericht hatte die Revision als unzulässig verworfen. Der BGH hob diesen Verwerfungsbeschluss auf und gab dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung statt. Entscheidend war, dass die Revisionsbegründung innerhalb eines Monats nach dem späteren Zugang der Urteilszustellung bei der gemeinsamen Briefannahmestelle einging. Somit war die Revisionsbegründungsfrist nach § 37 Abs. 2 StPO gewahrt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Zustellung eines Urteils an mehrere Verteidiger beginnt die Frist zur Begründung der Revision nach § 37 Abs. 2 StPO mit dem späteren Zustellungszeitpunkt.

2

Die Revisionsbegründungsfrist ist gewahrt, wenn die schriftliche Begründung innerhalb eines Monats nach dem maßgeblichen (späteren) Zustellungstag bei der zuständigen Stelle eingeht.

3

Ein Verwerfungsbeschluss wegen angeblicher Fristversäumung ist aufzuheben, wenn Tatsachen vorliegen, die die fristgerechte Einlegung der Revisionsbegründung belegen.

4

Die Wirksamkeit der Zustellung an Wahl- und Pflichtverteidiger ist nach Zugangsermittlung so zu handhaben, dass der spätere Zugang maßgeblich für Fristbeginn ist.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 408/88 in der Strafsache gegen ███ aus ███ geboren am █████████ 1935 in Essen, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 1988 gemäß § 346 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 1988, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil dieses Landgerichts vom 26. Januar 1988 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.

Gründe

Dem gegen den vorbezeichneten Beschluss gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist stattzugeben.

Entgegen der Feststellung des Landgerichts hat der Angeklagte seine Revision rechtzeitig begründet. Auf Grund der Verfügung des Schwurgerichtsvorsitzenden ist das Urteil am 24. März 1988 dem Wahlverteidiger und einen Tag später dem Pflichtverteidiger zugestellt worden. Gemäß § 37 Abs. 2 StPO kommt es für den Beginn der Revisionsbegründungsfrist auf diesen späteren Zeitpunkt an. Da die Begründungsschrift am 25. April 1988, somit innerhalb eines Monats seit der Urteilszustellung bei der gemeinsamen Briefannahmestelle der Justizbehörden Frankfurt am Main eingegangen ist, hat der Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist gewahrt. Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts kann deshalb nicht bestehen bleiben.

MaierMeyerNiemöller
MillerGollwitzer
Aufhebung der Verwerfung der Revision: Revisionsbegründung rechtzeitig nach § 37 Abs. 2 StPO — Themis