Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen fehlender Begründung zur Tatmehrheit; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 408/74
Datum
02.04.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision eines Angeklagten hatte Erfolg, weil das Landgericht die Annahme von Tatmehrheit zwischen zwei Taten nicht hinreichend begründet hatte. Ferner ließ die Kammer die gebotene Prüfung der Anwendbarkeit von Vorschriften zur verminderten Schuldfähigkeit bei Alkoholisierung (§ 51 Abs. 2 StGB aF / jetzt § 21 StGB; ggf. § 14 aF) vermissen. Teile des Urteils wurden aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; andere Revisionen wurden verworfen und ein Schuldspruch präzisiert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verneinung oder Annahme von Tateinheit/Tatmehrheit ist vom Tatgericht substantiiert zu begründen; fehlt eine hinreichende Darlegung, rechtfertigt dies die Aufhebung der Entscheidung in diesem Umfang.

2

Bei tatsächlichen Feststellungen, die auf eine Alkoholisierung des Täters schließen lassen, hat das Gericht die Frage der Anwendbarkeit der entsprechenden Regelungen zur verminderten Schuldfähigkeit (vgl. § 51 Abs. 2 StGB aF / jetzt § 21 StGB; ggf. § 14 StGB aF) zu prüfen und zu begründen.

3

Allgemeine Verfahrensrügen sind gemäß § 344 Abs. 2 StPO unzulässig; die materielle Überprüfung bei Sachrügen bleibt hiervon unberührt, soweit sie zulässig erhoben sind.

4

Ergibt die Verfahrensrüge begründete Zweifel an der Rechtsfehlerfreiheit eines Strafausspruchs in entscheidenden Punkten, ist der angefochtene Teil des Urteils aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 29. April 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 408/74

in der Strafsache gegen

die ████████ Ursula Emma BC ███████████ ████ 1. geboren am ███ 1939 in ███, aus █, Kreis R, aus GC, den Arbeiter ████ Edward █████████, 2. dort geboren am ███ █████, die █████████████ Hannelore W, 36, geboren am █████ 1946 in ████ █████ █, die Hausfrau Renate ████████ Rosemarie B, 6, geboren am ██████ █████, 4. ████████ aus in ██, ██ aus ████, dort geboren ███ ████████ ███, 5. am [REDACTED] wegen Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 29. April 1974 wird mit den Feststellungen aufgehoben, 1. auf die Revision des Angeklagten ███, soweit es ihn betrifft, 2. auf die Revisionen der Angeklagten BC, █████ ███ und ███ in den Strafaussprüchen gegen sie.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten ████ █████ █████ und MC werden verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch des angefochtenen Urteils dahin klargestellt, dass die Angeklagte BC des Raubes in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie des räuberischen Diebstahls (§§ 249, 252, 223a, 47, 73, 74 StGB) schuldig ist.

Gründe

I. Die Revision des Angeklagten GC hat mit der allgemeinen Sachrüge Erfolg. Zwar hat die Strafkammer die Tat rechtlich einwandfrei als Beihilfe zum Raub und Körperverletzung gewürdigt. Jedoch hat sie die von ihr angenommene Tatmehrheit zwischen beiden Taten mit keinem Wort begründet. Dafür könnte nur die von ihr als nicht widerlegt bezeichnete Einlassung des Angeklagten sprechen, er habe VC geschlagen, weil er sich durch ihn beleidigt gefühlt habe (UA Bl. 16). Im Hinblick darauf, dass nach den sonstigen Tatumständen Tateinheit zwischen den beiden Taten nahe liegt, hätte es jedoch näherer Darlegungen der Strafkammer zu dieser Frage bedurft. Deshalb war die Verurteilung dieses Angeklagten in vollem Umfange aufzuheben.

II. Soweit die übrigen Angeklagten allgemeine Verfahrensrügen erhoben haben, sind diese unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO). Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrügen ergibt in den Schuldsprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Dagegen können sämtliche Strafaussprüche keinen Bestand haben, weil die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB aF (jetzt § 21 StGB) nicht geprüft hat, obwohl nach den ausdrücklichen Urteilsfeststellungen die Angeklagte ███ mindestens im Falle II 1 der Urteilsgründe sowie die Angeklagten ████ und MC bei ihrer Tat angetrunken (UA Bl. 6), die Angeklagte WO sogar erheblich angetrunken (UA Bl. 20) waren und nach UA Bl. 17 die Angeklagte BC auch in den Fällen II 2 und II der Urteilsgründe möglicherweise unter Alkoholeinfluss stand. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer auch in den insoweit in Betracht kommenden Fällen die Anwendung oder Nichtanwendung des § 14 StGB aF, § 47 StGB 1975 darzulegen haben.

BaumgartenSchumacherMeyer
KirchhofBuddenberg
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