Revision: Verwertung vorverlagerter Kinderangaben (§252 StPO) führt zur Aufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 40/87
- Datum
- 20.02.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Verwertungsverbot des § 252 StPO untersagt die Verwendung früherer aussageersetzender Angaben eines Zeugen, die infolge Wirksamkeit der Zeugnisverweigerung nach § 52 StPO nicht in der Hauptverhandlung erhoben werden dürfen.
Auch die Wiedergabe kindlicher Angaben durch Dritte (z. B. Sozialpädagoginnen) und die Bezugnahme auf diese Angaben in einem sachverständigen Gutachten stellen verwertungsfähige Zusatztatsachen dar und fallen unter das Verwertungsverbot, sofern die Eigenaussage des Kindes wegen § 52 StPO unzugänglich ist.
Ein Urteil kann nicht bestehen bleiben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Überzeugungsbildung des Tatrichters wesentlich auf unter Verstoß gegen § 252 StPO verwerteten Angaben beruht.
Kann die Anzahl der tatbestandlichen Vorfälle nicht festgestellt werden, hat das verurteilende Gericht in der Urteilsformel anzugeben, welche Mindestanzahl von Tathandlungen der Schuldspruch und die Strafzumessung zugrunde legt.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 1. Oktober 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 40/87 in der Strafsache gegen ██ aus ███ den Koch Wolfgang, geboren am ████████ 1951 in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 1. Oktober 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
I. Nach den Feststellungen verging sich der Angeklagte an seiner vierjährigen Nichte Martina ███████████. Im Ermittlungsverfahren war das Kind im Auftrag der Kriminalpolizei durch die Zeugin ████████, eine beim Stadtjugendamt Bad Kreuznach tätige Sozialpädagogin, zum Tatgeschehen befragt worden. Etwa acht Monate später schilderte Martina auch der Sachverständigen Dr. Ursula ██████, die vom Landgericht beauftragt worden war, ein Gutachten über die Glaubwürdigkeit des Kindes zu erstatten, ihre Erlebnisse mit dem Angeklagten. In der Hauptverhandlung wurden unter anderem die Zeugin ███████ und die Sachverständige Dr. ███ angehört. Martina ████ wurde nicht vernommen, nachdem ihre Eltern als gesetzliche Vertreter nach Belehrung gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 StPO die Zustimmung zur Vernehmung ihrer Tochter verweigert hatten.
Das Landgericht hat die Überzeugung vom Tatgeschehen aus den Bekundungen der Zeugen Dieter und Sigrid ███████ gewonnen, deren Angaben zum Kerngeschehen nach seiner Auffassung der Wahrheit entsprachen. Zur Begründung führt die Strafkammer in der Beweiswürdigung unter anderem folgendes aus:
„Entscheidende Bedeutung haben in diesem Zusammenhang die Ausführungen der psychologischen Sachverständigen Dr. Ursula ██████. Die Sachverständige hat das Kind vor der Hauptverhandlung eingehend untersucht und befragt. Hierbei habe das Kind bestätigt, von dem Angeklagten wiederholt veranlasst worden zu sein, an dessen Geschlechtsteil zu greifen; auch habe der Angeklagte an das Geschlechtsteil des Kindes gefasst und habe ‚Pipi über die Hände‘ des Kindes gemacht. ... Der Aussage des Kindes liege ... ein entsprechendes reales Erlebnis zugrunde. ... Dies ergebe sich auch ... aufgrund der Konstanz der Aussage des Kindes zum Kerngeschehen über einen Zeitraum von 8 Monaten“ (UA S. 10).
„Für die Täterschaft des Angeklagten – und somit für die Richtigkeit dessen, was die Zeugen Sigrid und Dieter ██████████ zum Kerngeschehen ausgesagt haben und was die Sachverständige ausgeführt hat – sprechen auch die Bekundungen der Zeugen Annelie ██████ und Monika █████████ ... Die Zeugin Monika ████████, die als Sozialpädagogin bei dem Stadtjugendamt Bad ██████ das Kind Martina noch vor der Sachverständigen Dr. ██████ angehört hatte, hat zu dem Ergebnis dieser Anhörungen bekundet, das Kind habe auf ihre Fragen bestätigt, dass sie dem Angeklagten mehrmals an das Geschlechtsteil gefasst habe und dass der Angeklagte in einem Fall ‚Pipi über ihre Hände‘ gemacht habe“ (UA S. 13).
II. Nachdem die gesetzlichen Vertreter der vierjährigen Geschädigten der Vernehmung ihres als Nichte des Angeklagten gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zur Zeugnisverweigerung berechtigten Kindes nicht zugestimmt hatten (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StPO), unterlagen Aussagen, die das Kind bei Vernehmungen vor der Hauptverhandlung gemacht hat, dem Verwertungsverbot des § 252 StPO. Zu Recht rügt der Beschwerdeführer, dass die Strafkammer gegen dieses Verbot verstoßen hat.
Das bedarf für die Verwertung der Aussage der Zeugin ████, die Martina ███ im Auftrag der Kriminalpolizei zum Tatgeschehen angehört hatte und in der Hauptverhandlung die Angaben des Kindes wiedergegeben hat, keiner näheren Begründung.
Ein Verstoß gegen § 252 StPO liegt aber auch insoweit vor, als die Strafkammer Bekundungen der Sachverständigen über Angaben, die das Kind ihr gegenüber zum Tatgeschehen gemacht hatte, verwertet hat. Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Kindes war nach Ansicht der Sachverständigen, die sich die Strafkammer zu eigen gemacht hat, die Konstanz der Aussagen Martina █████████ über einen Zeitraum von acht Monaten von wesentlicher Bedeutung. Eine solche Konstanz ließ sich nur dadurch begründen, dass auch die Schilderung der Tatvorgänge durch das Kind gegenüber der Sachverständigen bewertet wurde. Dabei handelte es sich aber um – von der Sachverständigen gewonnene – Zusatztatsachen, die wegen der Aussageverweigerung gemäß § 52 StPO weder durch das Gutachten noch durch eine Vernehmung der Sachverständigen als Zeugin in die Hauptverhandlung eingeführt und bei der Überzeugungsbildung verwertet werden durften (BGH StV 1984, 453 im Anschluss an BGHSt 18, 107, 109).
Dass das Urteil auf den unter Verstoß gegen § 252 StPO verwerteten früheren Angaben des Kindes Martina ████████ beruht, kann nicht ausgeschlossen werden, da die Angaben der Eltern des Kindes allein die Überzeugung der Strafkammer von der Schuld des Angeklagten erkennbar nicht hätten begründen können.
Der neu entscheidende Tatrichter wird auf folgendes hingewiesen: Sollte es erneut zu einer Verurteilung kommen, so wäre zu beachten, dass auch dann, wenn die Anzahl der Vorfälle – wie hier – nicht festgestellt werden kann, anzugeben ist, welche Mindestzahl dem Schuldspruch und damit auch der Strafzumessung zugrunde gelegt wird.
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