Treffer
BGH Beschluss

Revision: Urteil aufgehoben wegen unzulässigen Abtretens des Angeklagten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 408/68
Datum
27.11.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung und legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln ein. Der BGH gewährte die Wiedereinsetzung und gab der Revision statt, weil der Angeklagte während eines wesentlichen Verhandlungsabschnitts unberechtigt aus dem Sitzungssaal abgetreten wurde und in seiner Abwesenheit ein Schulbericht erörtert sowie die Vernehmung einer Zeugin zunächst verworfen wurde. § 247 StPO sei eng auszulegen; eine nachträgliche Heilung durch Wiederholung bzw. informierte Verzichtserklärung habe nicht stattgefunden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein unbedingter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO liegt vor, wenn der Angeklagte während eines wesentlichen Abschnitts der Hauptverhandlung zu Unrecht aus dem Sitzungssaal abgetreten wurde und dadurch sein Recht auf umfassende Verteidigung und rechtliches Gehör beeinträchtigt ist.

2

Die Ausnahmebefugnis des Gerichts, den Angeklagten nach § 247 StPO abtreten zu lassen, ist eng auszulegen und auf den Wortlaut der Vorschrift zu beschränken.

3

Ein Verfahrensfehler kann geheilt werden, wenn der beanstandete Verhandlungsabschnitt in Anwesenheit des Angeklagten wiederholt wird; fehlt jedoch die entscheidungserhebliche Information (z. B. Besprechung eines Berichts), ist eine nachträgliche Verzichtserklärung des Angeklagten nicht wirksam.

4

Eine spätere Zustimmung des Angeklagten zum Verzicht auf die Vernehmung einer Zeugin ist nicht verbindlich, wenn sie auf Unkenntnis der zuvor in seiner Abwesenheit erörterten entscheidungserheblichen Unterlagen beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 7. November 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 408/68 in der Strafsache gegen ██ ███ aus Köln, dort geboren den Kaminbauer Willi ████, geboren am █████, wegen Notzucht u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. November 1968 auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß §§ 44, 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1.) Dem Angeklagten wird für den Schriftsatz des Verteidigers vom 22. Februar 1968 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 7. November 1967 gewährt.

2.) Auf die Revision des Angeklagten wird dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der unbedingte Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO ist auf Grund folgenden, durch das Sitzungsprotokoll bewiesenen Sachverhalts gegeben:

Die Strafkammer hatte den Angeklagten durch Beschluss „gemäß § 194 StPO“ (gemeint war § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO) während der Vernehmung des Mädchens Monika ██████, des Opfers der Taten, aus dem Sitzungssaal abtreten lassen. Nachdem Monika gehört worden war, wurde er zunächst nicht wieder vorgelassen. Vielmehr wurde in seiner Abwesenheit festgestellt, dass die als Zeugin geladene Lehrerin von Monika, Frau Irmela ███████, bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erschienen war.

Deshalb wurde ein Schulbericht vom 15. Juni 1967, Blatt 61 ff. d. A., in welchem Frau ██████ verschiedene, Monika betreffende Fragen beantwortet hatte, mit den Prozessbeteiligten erörtert. Darauf verzichteten alle Prozessbeteiligten ohne den Angeklagten auf die Vernehmung dieser Zeugin. Erst nach der anschließenden Mittagspause wurde der Angeklagte wieder vorgeführt und über die Aussage Monikas unterrichtet. Vor Schluss der Beweisaufnahme erklärten sich nochmals alle Prozessbeteiligten – jetzt einschließlich des Angeklagten – damit einverstanden, dass auf die Vernehmung der Frau ██████ verzichtet werde.

Die Abwesenheit des Angeklagten während der geschilderten Verfahrensvorgänge (Erörterung des Schulberichts, erster Verzicht auf die Zeugin [REDACTED]) war nicht durch § 247 StPO gedeckt. Dies bedarf keiner Ausführungen. Der Senat hat diese Ausnahmevorschrift stets eng ausgelegt und ihren Anwendungsbereich streng auf den Wortlaut des Gesetzes beschränkt (vgl. BGHSt 15, 194; 21, 332; 22, 18).

Der Verhandlungsabschnitt war auch ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung. Hier wurde die Möglichkeit des Angeklagten zu allseitiger und uneingeschränkter Verteidigung berührt, die gerade durch seine ständige Anwesenheit (§ 230 StPO) gesichert werden soll.

Der Verfahrensfehler, auch wenn er einen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO bildet, hätte nachträglich dadurch geheilt werden können, dass der mangelhafte Verhandlungsteil in Gegenwart des Angeklagten wiederholt worden wäre (vgl. RGSt 34, 353, 355). Dies ist jedoch hier nicht vollständig geschehen.

Zwar hat der Angeklagte am Schluss der Beweisaufnahme selbst auf die Vernehmung der Zeugin ████████████████ verzichtet. Indes fehlte ihm für diese Entscheidung gerade die wesentliche Beurteilungsgrundlage, nämlich die Kenntnis des Schulberichts. Wie dem Sitzungsprotokoll entnommen werden muss, wurde dieser Bericht zuvor nicht noch einmal in der Verhandlung besprochen.

Danach ist das Urteil aufzuheben, ohne dass auf die weiteren übrigens unbegründeten Rügen einzugehen wäre.

HenningMeyerMiller
BaldusBaumgarten
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