Rückfallfeststellung (§ 264 StGB) unzureichend – Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 408/67
- Datum
- 11.09.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme des Rückfalls nach § 264 StGB muss das Gericht die einschlägigen Vortaten mit ihren Urteilsdaten und die Umstände feststellen, aus denen folgt, dass die jetzt zur Last gelegte Tat nach zumindest teilweiser Verbüßung der Strafe für die einschlägige Vortat begangen wurde.
Die bloße Nennung früherer Verurteilungen ohne konkrete Angaben zu Zeitpunkt und zur Vollstreckung bzw. Verbüßung der jeweiligen Strafen erfüllt nicht die Feststellungspflicht des Gerichts.
Ist die Feststellung des Rückfalls mangelhaft und kann diese Feststellung das Strafmaß zu Lasten des Angeklagten beeinflusst haben, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 12. Mai 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 408/67 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Modellbauingenieur Heinrich ███ aus KC, dort geboren am ██████, wegen Rückfallbetrugs und Unterschlagung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. September 1967 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 12. Mai 1967 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wendet, ist sie offensichtlich unbegründet.
Die weitere Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin hat jedoch ergeben, dass beim Betrug die Rückfallvoraussetzungen gemäß § 264 StGB nicht festgestellt worden sind. Es genügt nicht, wenn zwei Verurteilungen wegen Rückfallbetrugs angeführt werden. Vielmehr sind die Rückfalldaten im Einzelnen anzugeben. Daran fehlt es hier. Das Landgericht stellt nicht fest, dass der als zweite Vortat herangezogene, am 14. Februar 1956 abgeurteilte Rückfallbetrug und die jetzt abzuurteilende Tat nach zumindest teilweiser Verbüßung der Strafe für die jeweilige einschlägige Vortat begangen worden sind.
Da die Bestrafung wegen Rückfallbetrugs sich zum Nachteil des Angeklagten auf die wegen Unterschlagung erkannte Einzelstrafe ausgewirkt haben kann, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
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