Revision wegen unzureichender Feststellungen zu Notwehr und Vorsatz – Freispruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 408/62
- Datum
- 28.11.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei behaupteter Notwehr müssen die Urteilsgründe klar und widerspruchsfrei feststellen, ob und in welchen Grenzen der Angeklagte die erforderliche Verteidigungshandlung vornahm.
Bestehen Zweifel, ob der tödliche Erfolg vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wurde, sind Feststellungen darüber zu treffen, ob der Täter den Erfolg tatsächlich vorgestellt und billigend in Kauf genommen hat; bloße Vorhersehbarkeit genügt nicht für bedingten Vorsatz.
Die Kenntnis von Wirkungen einer Schusswaffe kann Indiz für die Vorstellung des tödlichen Erfolgs sein, begründet aber nicht ohne weiteres bedingten Tötungsvorsatz.
Widersprüchliche oder unzureichende Feststellungen zur inneren Tatseite oder zur Erforderlichkeit der Verteidigung rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur ergänzenden Feststellungserhebung.
Vorinstanzen
Schwurgericht Aachen, 29. November 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Invaliden Gottfried P. ███ aus ███, dort geboren am ███ ██ ███, wegen Totschlags hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. November 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ █
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Aachen vom 29. November 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des Totschlags freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts bestand zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau einerseits und seinen unmittelbaren Grundstücksnachbarn █████ andererseits seit Jahren eine Feindschaft, in deren Verlauf es häufig zu gegenseitigen Beschimpfungen, Schikanen und sogar zu Tätlichkeiten gekommen ist. Während der Angeklagte sich in den letzten Jahren mehr von den Streitigkeiten fernhielt, beteiligte sich auf Seiten der Familie █████ in steigendem Maße und sogar angriffslustiger als diese der Korbwarenhändler ████. Als der Angeklagte am 12. Juni 1961 wiederum von █████ belästigt wurde, holte er sein in der Küche stehendes Jagdgewehr und brachte ihm aus etwa 5 m Entfernung eine tödliche Verletzung bei. ███ wurde von vielen Schrotkugeln, insbesondere im Gesicht und an der rechten Hand getroffen, und starb bald darauf.
Das Schwurgericht geht zugunsten des Angeklagten davon aus, dass er sich im Augenblick des Schusses in einer Notwehrlage befunden habe, dass ein Schreckschuss keinen Erfolg versprochen und der Angeklagte sein Notwehrrecht nicht missbraucht habe. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Entscheidung des 1. Strafsenats (NJW 1962, 308) die Ansicht, das Schwurgericht habe sich nicht in rechtlich zutreffender Weise damit auseinandergesetzt, dass die Ausübung des Notwehrrechts durch den Angeklagten möglicherweise als ein Rechtsmissbrauch angesehen werden müsse.
Die bisherigen Feststellungen und Ausführungen des Schwurgerichts rechtfertigen den Freispruch nicht. Zwar ist davon auszugehen, dass sich der Angeklagte in einer Notwehrlage befand, das Urteil lässt aber nicht erkennen, ob er sich in den Grenzen der erforderlichen Verteidigung gehalten hat. Das beruht darauf, dass bei den Erwägungen des Schwurgerichts zur inneren Tatseite unklar bleibt, was es insoweit als festgestellt erachtet hat.
Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, er habe sein Gewehr in Anschlag gebracht, jedoch bei Abgabe des Schusses nicht auf ███ gezielt, weil dazu keine Zeit gewesen sei; mit der Möglichkeit einer Verletzung des █████ habe er wohl rechnen müssen, diesem jedoch nur zeigen wollen, dass er im Falle weiterer Herausforderung „ernst machen“ werde. Diese Einlassung konnte, wie das Schwurgericht zunächst sagt, nicht widerlegt werden. An späterer Stelle des Urteils heißt es aber, dass ein „bloßer Schreckschuss“ keinen Erfolg versprochen hätte; dies deutet auf die Annahme des Schwurgerichts hin, der Angeklagte habe ██████ treffen wollen. Damit fehlt es an einer eindeutigen Feststellung über die Vorstellung und den Willen des Angeklagten bei Abgabe des Schusses.
Sein Vorbringen, er habe nicht auf █████ gezielt, kann zwar besagen, dass er sich nur der Visiereinrichtungen nicht bedient, im Übrigen aber mit dem Willen zu treffen das Gewehr in Anschlag gebracht habe. Eine solche Auslegung darf aber dem Urteil deshalb nicht entnommen werden, weil sie nicht in Einklang zu bringen wäre mit der – unwiderlegten – Behauptung des Angeklagten, dass er erst im Falle weiterer Herausforderung habe „ernst machen“ wollen. Allerdings könnte er auch dann mit Tötungsvorsatz oder bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt haben, wenn er sich nicht der Visiereinrichtungen des Gewehrs bedient, dieses jedoch in schnellem Anschlag gegen █████ erhoben und sogleich geschossen hätte. Die Einlassung, dass er mit der Möglichkeit einer Schussverletzung habe rechnen müssen, bedeutet indessen noch nicht ohne Weiteres das Eingeständnis eines bedingten Tötungsvorsatzes. Dazu wäre erforderlich, dass er sich den tödlichen Erfolg tatsächlich vorgestellt und ihn billigend in Kauf genommen hätte. Für eine solche Billigung könnte sprechen, dass der Angeklagte als langjähriger Jagdaufseher die Wirkung einer aus etwa fünf Metern Entfernung abgeschossenen Schrotladung kannte.
Diese Zweifel zur inneren Tatseite hindern eine abschließende Beurteilung. Wollte der Angeklagte einen bloßen Schreckschuss abgeben und hat er ██ nur versehentlich getroffen, so kann er sich allenfalls der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht haben (vgl. RGSt 56, 285). Hat er dagegen vorsätzlich getötet, dann stellt sich die Frage, ob er die Grenzen der erforderlichen Verteidigung eingehalten hat. Der Zusammenhang der Urteilsgründe spricht dafür, dass der Schuss auf ███ mit Tötungsvorsatz als Verteidigungsmittel nicht erforderlich war, weil der Angeklagte den Angriff ███ auch anders hätte abwehren können. Zwar meint das Schwurgericht, dem Angeklagten sei keine andere Verteidigungsmöglichkeit geblieben, als von seiner Schusswaffe Gebrauch zu machen, womit nach dem Zusammenhang nur ein Schuss „auf“ ████ gemeint sein kann, da ein bloßer Schreckschuss keinen Erfolg versprochen haben soll.
Diese Annahme steht indessen nicht mit dem sonstigen Inhalt des Urteils im Einklang. Danach hatte ██████, der sich über die etwa 2,50 m hohe, auf dem ███████████ Grundstück stehende Grenzmauer beugte, vermutet, dass der Angeklagte die Mauer mit Meißel und Hammer beschädigte, während der Angeklagte in Wirklichkeit neben der Mauer auf seinem Grundstück ein Loch für einen neu aufzurichtenden Pfeiler seines Schuppens herstellte. Aus diesem Grunde hatte █████ dem Angeklagten wiederholt zugerufen, er solle machen, dass er von der Mauer wegkomme, schließlich sogar mit der Drohung, sonst werfe er ihm etwas ins Kreuz. Als der Angeklagte darauf den Meißel erhob, duckte sich █████ sogleich hinter die Mauer. Als später Frau █████ █████████████ hinter die Mauer ging, ███ wieder über die Mauer blickte und dabei etwas zu Frau ███ sagte, befürchtete der Angeklagte, dass ███ seine Drohung wahr machen werde; er holte sein Jagdgewehr und erschoss ███ gerade in dem Augenblick, als dieser einen Stein geworfen hatte. Bei dieser Sachlage ist nicht ohne Weiteres verständlich, warum ein Schreckschuss zur wirksamen Verteidigung nicht ausgereicht haben soll. Als nämlich ███ den Stein warf, konnte der Angeklagte diesen Angriff nicht mehr mit einem Schuss abwehren. Warum er der Gefahr weiterer Steinwürfe nicht zunächst dadurch zu begegnen versuchte, dass er das Gewehr, ohne zu schießen, auf ███ richtete oder sich auf einen Schreckschuss beschränkte, hätte das Schwurgericht auch von seinem Standpunkt aus erörtern müssen, wie es nämlich annimmt, würde ███ in natürlicher Reaktion hinter der Mauer Deckung gesucht haben, wenn er das Gewehr auf sich gerichtet gesehen hätte; denn er war bereits hinter der Mauer verschwunden, als der Angeklagte vorher seinen Meißel drohend erhoben hatte. Der Angeklagte ist auch selbst – mindestens zunächst – davon ausgegangen, dass ██ sich durch den bloßen Anblick des Gewehrs einschüchtern lassen und von der Mauer fliehen werde. Dass sich an dieser Erwartung durch den ersten Steinwurf etwas geändert habe, sagt das Schwurgericht nicht.
Nach allem kann das Urteil mangels ausreichender und widerspruchsfreier Feststellungen keinen Bestand haben, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob der Entscheidung des 1. Strafsenats (NJW 1962, 308) beizutreten ist.
Das Urteil entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Scharpenseel | Baldus | Meyer | |||
| Kirchhof | Henning |