Revision verworfen: Verfallerklärung trotz Rückgabe und Darlehen als Vorteil
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 408/59
- Datum
- 27.11.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfallerklärung ist bei einfacher passiver Bestechlichkeit gegen den bestechlichen Beamten anzuordnen, auch wenn der Beamte das Empfangene zurückgegeben hat oder ein zu Bestechungszwecken gewährtes Darlehen zurückgezahlt ist.
Die Gewährung eines Darlehens kann einen "Vorteil" im Sinne der §§ 331 ff. StGB darstellen, da der Empfänger bis zur Rückzahlung wirtschaftlich über die Mittel verfügen kann.
Nicht verlesene Aktenstücke können durch Vorhalt den Beteiligten in der Hauptverhandlung zur Äußerung vorgelegt werden; die aus diesen Vorhalten resultierenden Äußerungen können der richterlichen Feststellung zugrunde gelegt werden, ohne den Urkundenbeweis zu verletzen.
Ein Fortsetzungszusammenhang setzt mehr als den bloßen Vorsatz zur wiederholten Begehung gleichartiger Handlungen voraus; ein allgemeiner Gesamtvorsatz genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, Große Strafkammer Bremerhaven,, 20. Mai 1959
Rubrum
In der Strafsache gegen den Stadtoberinspektor Karl-Heinz █████ geboren am ███ in ███, wegen Bestechung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 4. November 1959, an der teilgenommen haben:
- Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, - Bundesrichter Dr. Dotterweich, - Bundesrichter Scharpenseel, - Bundesrichter Dr. Menges, - Bundesrichter Sehsleacha, - Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Bei einfacher Bestechlichkeit ist die Verfallerklärung gegenüber dem Beamten auszusprechen, auch wenn er das Empfangene zurückgegeben hat; dies gilt ebenso, wenn ein zu Bestechungszwecken gewährtes Darlehen zurückbezahlt ist.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen, Große Strafkammer Bremerhaven, vom 20. Mai 1959 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Strafkammer hat den Angeklagten in vier Fällen der einfachen passiven Bestechung, in einem Fall der schweren passiven Bestechung und wegen Veruntreuung in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt, ferner die Verfallerklärung der von dem Angeklagten erlangten Vorteile dem Staate gegenüber in Höhe von 46 DM im Fall ███, in den Fällen ███ und ███ in Höhe von je 500 DM, im Fall ███ in Höhe von 700 DM und im Fall Dr. ████ in Höhe von 200 DM ausgesprochen und die Anwendung des § 253 StGB beanstandet. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
II. 1. Die Revision rügt einen Verfahrensmangel darin, dass die Strafkammer ihre Feststellungen auf den Inhalt von Akten des Ausgleichsamts der Stadt Bremen und der Akten des Dienststrafverfahrens stützt, obwohl diese Akten nicht verlesen worden sind; nur bei einer Verlesung nach § 249 StPO seien sie als Beweismittel verwertbar gewesen. Diese Rüge ist unbegründet. Die Grenzen des Urkundenbeweises sind nicht verletzt.
Die Sitzungsniederschrift führt ausdrücklich an, welche Aktenstücke aus den Akten verlesen wurden und daher unverwertbar waren. Die Strafkammer war aber nicht gehindert, aus den Akten, soweit sie nicht verlesen wurden, dem Angeklagten oder den Zeugen Vorhalte zu machen. Die Feststellungen stützen sich dann nicht auf die nicht verlesenen Schriftstücke, sondern auf die Äußerung des Angeklagten oder der Zeugen auf den Vorhalt. Dies ist zulässig (vgl. BGHSt 1, 337). Dass die Sitzungsniederschrift die Verlesung einer Urkunde festhält, die die Bemerkungen des Angeklagten zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht hat, ist offensichtlich in dem hier dargestellten Sinn gemeint.
Die Revision behauptet auch nicht, dass die Akten weder durch Verlesen noch durch Vorhalt in die Verhandlung eingeführt worden seien. Das Urteil erweist sich insoweit als fehlerfrei.
2. Die Verurteilung wegen einfacher passiver Bestechung in fünf Fällen ist bedenkenfrei. Die Ansicht der Revision, die Gewährung eines Darlehens sei kein Vorteil, weil es den Empfänger mit der Rückzahlungsverpflichtung belaste, trifft nicht zu. Abgesehen davon, dass nach der Rechtsprechung Vorteile im Sinne der §§ 331 ff. StGB keine Vermögensvorteile, ja nicht einmal solche sachlicher Art zu sein brauchen (RGSt 77, 75, 77), bringt die Gewährung eines Darlehens zweifellos auch wirtschaftlich einen Vorteil, da der Empfänger bis zur Rückzahlung über das Geld verfügen kann.
Die Strafkammer hat auch die innere Tatseite rechtlich fehlerfrei festgestellt. Der Angeklagte hat die Darlehen als Gegenleistung für seine Amtshandlungen gefordert und angenommen. Er hat dabei die Absicht gehabt, sich für eine pflichtwidrige Diensthandlung einen Vorteil versprechen oder gewähren zu lassen. Dass er die Darlehen später zurückbezahlt hat, steht dem nicht entgegen. Der Hinweis der Revision auf das hohe Einkommen des Angeklagten und das Verdienst seiner Ehefrau geht fehl; denn nach den Feststellungen haben diese zur Verfügung stehenden Gelder dem Angeklagten zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse nicht genügt.
3. Einen Fortsetzungszusammenhang hat die Strafkammer mit Recht verneint. Hierzu genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht der allgemeine Vorsatz, eine Reihe gleichartiger Handlungen zu begehen (vgl. BGHSt 1, 313).
4. Die Verurteilung wegen einfacher passiver Bestechung in fünf Fällen ist bedenkenfrei. Die Ansicht der Revision, die Gewährung eines Darlehens sei kein Vorteil, weil es den Empfänger mit der Rückzahlungsverpflichtung belaste, trifft nicht zu. Abgesehen davon, dass nach der Rechtsprechung Vorteile im Sinne der §§ 331 ff. StGB keine Vermögensvorteile, ja nicht einmal solche sachlicher Art zu sein brauchen (RGSt 77, 75, 77), bringt die Gewährung eines Darlehens zweifellos auch wirtschaftlich einen Vorteil, da der Empfänger bis zur Rückzahlung über das Geld verfügen kann.
Die Strafkammer hat auch die innere Tatseite rechtlich fehlerfrei festgestellt. Der Angeklagte hat die Darlehen als Gegenleistung für seine Amtshandlungen gefordert und angenommen. Er hat dabei die Absicht gehabt, sich für eine pflichtwidrige Diensthandlung einen Vorteil versprechen oder gewähren zu lassen. Dass er die Darlehen später zurückbezahlt hat, steht dem nicht entgegen. Der Hinweis der Revision auf das hohe Einkommen des Angeklagten und das Verdienst seiner Ehefrau geht fehl; denn nach den Feststellungen haben diese zur Verfügung stehenden Gelder dem Angeklagten zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse nicht genügt.
5. Die Verfallerklärung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich hier um echte Darlehen handelt, die der Angeklagte gefordert und erhalten hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen auch solche Gegenstände der Verfallerklärung, die in die Verfügungsgewalt des Beamten gelangt sind, gleichgültig, ob sie ihm zugeflossen sind oder nicht (vgl. BGHSt 1, 23/55; RGSt 51, 68, 115; BGH, Urteil vom 8. Juli 1958 – 1 StR 185/58).
Die Verfallerklärung ist eine Nebenstrafe, die sich gegen den Besitzer des Bestechungsmittels richtet; sie hat nicht den Charakter einer Wiedergutmachung des durch die Tat angerichteten Schadens, und sie ist auch nicht auf die Wiederherstellung des früheren Zustandes gerichtet (RGSt 57, 232; 68, 404). Aus ihrer Natur als Strafe folgt, dass sie nur gegen den Täter, der sich in strafbarer Weise beteiligt hat, verhängt werden kann. Demgemäß sieht das Gesetz die Verfallerklärung nur „im Urteil“ vor, also in einem auf Strafe lautenden Erkenntnis, während das selbständige Verfahren nach den §§ 430 ff. StPO nicht in Betracht kommt (vgl. RGSt 55, 35; 68, 404). Bei der einfachen passiven Bestechung ist somit die Verfallerklärung nur gegen den Beamten möglich, der das Geschenk oder den Vorteil angenommen, gefordert oder sich versprechen ließ, nicht auch gegen den Bestechenden, der das Bestechungsmittel gegeben hat. Es ist ohne Bedeutung, ob der Bestechende das Gegebene wieder zurückerhalten hat, denn er allein hat es als strafbarer Täter in Händen gehabt.
Diese Rechtslage hat unter dem Gesichtspunkt, dass im Falle der einfachen Bestechlichkeit der Schuldige schlechter steht als ein Täter, dem schwere Bestechlichkeit zur Last liegt, weil gegen diesen die Verfallerklärung nicht möglich ist, nach dem Willen des Gesetzes hingenommen werden müssen; ein Ausgleich kann nur im Wege der Strafzumessung angestrebt werden.
| Baldus | Scharpenseel | Sehsleacha | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Menges |