Revision bei fortgesetzter schwerer Kuppelei aufgehoben wegen Feststellungs- und Strafausspruchsmängeln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 408/58
- Datum
- 05.11.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rüge nach § 264 Abs. 1 StPO ist regelmäßig als Behauptung eines sachlich-rechtlichen Fehlers zu verstehen und entsprechend zu prüfen.
Bei dem Vorwurf der Kuppelei müssen tatrichterlich die Umstände des Geschlechtsverkehrs (insbesondere Zeitpunkt, Ort und Rahmenbedingungen) festgestellt und erörtert werden, soweit sie für die Bewertung des Tatbestands wesentlich sind.
Ein Strafausspruch, der lediglich eine "Gesamtstrafe" ohne Festsetzung der verwirkten Einzelstrafen enthält, ist formell fehlerhaft; die Gesamtstrafe setzt das Vorliegen mehrerer Einzelstrafen voraus (§ 74 StGB).
Fehlen wesentliche Feststellungen oder liegt ein formeller Mangel im Strafausspruch vor, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 21. Februar 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Ehefrau Franziska D., geborene N.__, verw. KT, aus ████, geboren am 1913 in KC, wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. November 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus – als Vorsitzender – Dr. Dörrweih Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision der Angeklagten wird, soweit sie das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 21. Februar 1958 sowie im gesamten Strafausspruch im Falle X betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ist wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Ihre Revision hat der hierzu bevollmächtigte Verteidiger in der mündlichen Verhandlung des Revisionsgerichts auf die Verurteilung im Falle KC und auf den Strafausspruch in den beiden anderen Fällen zulässig beschränkt. Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts und behauptet zugleich einen Verstoß gegen § 264 Abs. 1 StPO, weil die Strafkammer nicht die Tatsache des Verlöbnisses zwischen KC und ihrer Tochter Franziska berücksichtigt habe.
Die Rüge nach § 264 Abs. 1 StPO ist in Wirklichkeit die 1.) Behauptung eines sachlich-rechtlichen Fehlers.
2.) Im Falle KC kann der Schuldspruch nicht aufrechterhalten werden. Das Urteil entbehrt jeder näheren Darlegung der Umstände, unter denen es zum Geschlechtsverkehr zwischen den Verlobten gekommen ist. Nicht einmal der Zeitpunkt des ersten Geschlechtsverkehrs in der Wohnung der Angeklagten ist festgestellt. Die Strafkammer muss diejenigen Gesichtspunkte prüfen und erörtern, die nach BGHSt 6, 46 für die Frage entscheidend sind, ob sich die Angeklagte auch in diesem Falle der schweren Kuppelei schuldig gemacht hat.
3.) Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils ist fehlerhaft, weil nur auf eine „Gesamtstrafe“ erkannt ist und keine Einzelstrafen für die verschiedenen Fälle der fortgesetzten schweren Kuppelei bestimmt sind. Eine „Gesamtstrafe“ setzt jedoch nach dem Gesetz mehrere verwirkte Einzelstrafen voraus (§ 74 StGB; vgl. RGSt 52, 146). Daher kann auch der Strafausspruch, der nur auf „Gesamtstrafe“ erkennt, nicht bestehenbleiben.
Dörrweih Baldus Scharpenseel Dr. Schalscha Dr. Menges