Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Untreueverurteilung; Betrug bleibt bestehen – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 408/57
Datum
16.10.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Landgerichtsurteil, das ihn wegen fortgesetzter Untreue (§266 StGB) und Betrug (§263 StGB) verurteilte. Der BGH bestätigt die Betrugsverurteilung, hebt jedoch die Verurteilung wegen Untreue auf. Grund ist das Fehlen ausreichender Feststellungen zum erforderlichen Treueverhältnis und zu konkreten Vermögensbetreuungspflichten. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verwirklichung des Betrugstatbestands nach §263 StGB kommt es nicht darauf an, ob die von den Geschädigten geleisteten Zahlungen rechtlich befreiende Wirkung haben; maßgeblich ist die insgesamt bewirkte Vermögensschädigung.

2

Der Tatbestand der Untreue nach §266 StGB setzt das Vorliegen eines Treueverhältnisses voraus, dessen wesentlicher Inhalt die Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen ist; bloße allgemeine Arbeitnehmerpflichten genügen nicht.

3

Für die Annahme eines Treueverhältnisses sind die konkreten Aufgaben, Befugnisse und der Grad der dem Verpflichteten eingeräumten Selbständigkeit sowie die ihm übertragenen Vermögensbetreuungspflichten darzustellen.

4

Ein Treueverhältnis kann durch tatsächliches Verhalten und stillschweigende Billigung des Berechtigten begründet werden; auch dies ist bei der Prüfung des §266-StGB-Tatbestands zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 28. März 1957

Rubrum

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 28. März 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue (§ 266 StGB) in Tateinheit mit Betrug (§ 263 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt.

Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachbeschwerde. Sie führt zum Erfolg.

1.) Soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt worden ist, hat die Überprüfung des Urteils allerdings keinen ihn belastenden Rechtsfehler ergeben. Die Anwendung des § 263 StGB auf den festgestellten Sachverhalt entspricht dem Gesetz.

Der von der Revision behauptete Widerspruch in den Urteilsgründen liegt nicht vor. Die bei der Schilderung des Sachverhalts erwähnte Tatsache, „von einem Versuch, die von dem Angeklagten unbefugt kassierten Gelder bei den einzelnen Firmen beizutreiben, sei aus Gründen der Kundenpflege Abstand genommen worden“, ist mit der an anderer Stelle des Urteils wiedergegebenen Ansicht der Strafkammer vereinbar, „dass sich der Angeklagte durch sein Auftreten als Inkassoberechtigter der Zentraldirektion in rechtswirksamer Weise geriert habe und die zahlenden Firmen an ihn befreiend gezahlt hätten“. In dem ersten Satz wird nur das Verhalten der Geschädigten, der ██ GmbH (██), nicht aber, wie die Revision meint, die Auffassung der Strafkammer über die rechtliche Bedeutung der Zahlungen zum Ausdruck gebracht. Diese findet sich erst in dem zweiten Satz.

Allerdings ist die Annahme der Strafkammer, die Kunden der ██ hätten mit befreiender Wirkung gezahlt, bisher nicht zweifelsfrei belegt. Indessen kommt es hierauf für die Verwirklichung des Betrugstatbestandes nicht an. Wären nämlich die Mietschulden der Kunden durch ihre Zahlungen an den Angeklagten nicht getilgt worden, so wäre das Vermögen des Angeklagten nicht getilgt worden, sondern das Vermögen der Kunden, insgesamt gesehen, in gleicher Höhe geschädigt worden, wie es das Vermögen der ██ im Falle der rechtlichen Wirksamkeit der Zahlungen wäre.

2.) Dagegen tragen die Feststellungen des Urteils, wie die Revision mit Recht geltend macht, die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue nicht. Die Anwendung des § 266 StGB begründet die Strafkammer damit, dem Angeklagten habe auf Grund seines Angestelltenverhältnisses die Pflicht obgelegen, die Vermögensinteressen seines Arbeitgebers, des Bezirksdirektors ██ ██, wahrzunehmen. Diese Pflicht habe er durch seine Handlungsweise bewusst und gewollt verletzt und hierdurch bewirkt, dass ██ ein Nachteil zugefügt worden sei; denn dieser habe, soweit der Angeklagte Mietgelder kassiert und nicht abgeführt habe, hinsichtlich dieser Beträge seine 20 %ige Provision verloren, die ihm nach seinem Vertrag mit der ██ für jeden Mieteingang zustehe.

Diese Ausführungen lassen den Verdacht aufkommen, dass die Strafkammer den Treubruchtatbestand des § 266 StGB – den Missbrauchstatbestand hat sie nicht erörtert – allein deshalb bejaht hat, weil der Angeklagte Angestellter des Bezirksdirektors ██ gewesen ist und daher zu ihm in einem Treueverhältnis gestanden hat. Das würde nicht ausreichen. Allerdings setzt § 266 StGB das Vorhandensein eines Treueverhältnisses voraus. Zum Tatbestand gehört aber weiter, dass die Verpflichtung, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, gerade den wesentlichen Inhalt des Treueverhältnisses bildet, durch das sie begründet wird; es genügt daher nicht, dass sich die Erfüllung anderer aus dem Treueverhältnis entspringender Pflichten auf das Vermögen des Berechtigten irgendwie auswirken kann (BGHSt 5, 187, 188). Diese weitere Voraussetzung ist auch nicht, wie in der angeführten Entscheidung dargelegt ist, schon deshalb gegeben, weil jeder Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit zur Wahrung der Interessen seines Arbeitgebers verpflichtet ist und alles zu unterlassen hat, was diesen schädigen kann. Dieses Gebot bildet für alle Arbeitsverhältnisse eine Nebenpflicht des Arbeitnehmers, macht aber für sich allein noch nicht den kennzeichnenden wesentlichen Inhalt eines Vertragsverhältnisses in dem zuvor erwähnten Sinne aus. Zu diesem gehört vielmehr, dass es sich um weitergehende Pflichten von einigem Gewicht handelt, zu deren Erfüllung dem Verpflichteten auch ein gewisser Spielraum sowie eine gewisse Selbständigkeit und Bewegungsfreiheit eingeräumt ist (BGHSt 4, 170, 172; 3, 289, 293). Die Strafkammer hätte also dartun müssen, dass es dem Angeklagten über die mit jedem Dienstvertrag verbundene Pflicht zur Wahrung der Interessen des Dienstherrn hinausgehend oblag, das Vermögen des Bezirksdirektors ██ zu betreuen.

Daran fehlt es. Über den Aufgabenbereich des Angeklagten in der Bezirksdirektion wird im Urteil nur gesagt, er sei zuerst ausschließlich im Innendienst tätig gewesen und später auch zur Bearbeitung von größeren Kunden im Außendienst herangezogen worden. Bei diesen habe er Vertragsangebote entgegengenommen, und er habe teilweise auch Verhandlungen mit der Bundesbahn und der Bauaufsichtsbehörde bezüglich der Werbeflächen geführt. Hieraus kann nicht entnommen werden, dass der Angeklagte über die aus dem Arbeitsverhältnis allgemein sich ergebenden Pflichten hinaus gehalten war, die Vermögensinteressen seines Arbeitgebers in besonderer Weise wahrzunehmen, wie etwa durch Einräumung der Befugnis zum selbständigen Abschluss von Verträgen, zu deren Abänderung oder zu ähnlichen auf einer gewissen Selbständigkeit beruhenden Maßnahmen, die das Vermögen des Dienstherrn unmittelbar berührenden Maßnahmen.

In dieser Richtung bedarf der Sachverhalt weiterer Aufklärung. Die Strafkammer wird insbesondere prüfen und erörtern müssen, ob der Angeklagte in einem Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB zu der Zentraldirektion der ██ gestanden, die auf diesem beruhende Pflicht, ihre Vermögensinteressen wahrzunehmen, durch seine Handlungsweise verletzt und ihr dadurch Nachteil zugefügt hat. Zwar war er nach den bisherigen Feststellungen kein Angestellter der Zentraldirektion; jedoch wird im Urteil erwähnt, dass er „bei Fälligkeit der vorauskassierten Gelder mitunter den fälligen Mieten entsprechende Beträge an die Zentraldirektion überwiesen“ habe. Sollte diese hierdurch von der Einziehung der Mieten Kenntnis erlangt und sein Vorgehen, obwohl es den Bestimmungen über die Abführung der Mieten nicht entsprach, zumindest stillschweigend gebilligt haben, so könnte damit ihr gegenüber ein Treueverhältnis begründet worden sein, das die Wahrnehmung ihrer Vermögensinteressen durch den Angeklagten zum Gegenstand hatte.

Die unzureichenden Darlegungen zum Tatbestand der Untreue führen zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang, denn nach der Annahme der Strafkammer treffen Betrug und Untreue im rechtlichen Verhältnis der Tateinheit zusammen, so dass hierüber nur einheitlich entschieden werden kann.

Busch Baldus Scharpenseel Schalscha Dr. Wenger

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