Revision verworfen; Unterbringung nach §42b StGB in Heil- oder Pflegeanstalt berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 408/54
- Datum
- 09.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine revisionsrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn sie konkret angibt, welche Tatsachen das Gericht übergangen hat und welche Beweismittel noch hätten erhoben werden sollen.
Ein vom Sachverständigen im Rahmen seiner Aufgabe ermitteltes und in seinem Gutachten verwertetes Vorbringen des Angeklagten stellt keine per se unzulässige Außervorlage dar.
Die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB setzt voraus, dass aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustands des Täters und seiner Triebhaftigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit erneute erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu erwarten sind und andere Maßnahmen diese Gefahr nicht abwenden können.
Der Tenor eines Urteils muss die gesetzliche Formulierung der Maßregel wiedergeben; weicht der Wortlaut von der gesetzlichen Anordnung ab, ist der Urteilsausspruch entsprechend zu berichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 25. Juni 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den berufslosen Heinrich C——————, aus ██████, Kreis ██████, dort geboren am ██ 1927, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 25. Juni 1954 wird verworfen; jedoch wird der Urteilsausspruch dahin berichtigt, dass die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet wird.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Nach den Feststellungen spielte der Angeklagte, der infolge einer spinalen Kinderlähmung körperliche Gebrechen hat, am 28. Dezember ████ mit den Kindern Johanna ███, Ilona ███ und Heike ███, die damals 8, 9 und 10 Jahre alt waren. Sie kamen hierbei in ein unbewohntes Forsthaus. Dort forderte er Johanna auf, ihm ihre Beine zu zeigen; sie lehnte es ab. Hierauf verlangte er dies von Ilona ███, die auch ihr Kleid bis kurz über die Knie hochhob. Beim Verlassen des Hauses ergriff der Angeklagte Johanna, drückte sie an sich und griff ihr unter dem Schlüpfer an den nackten Oberschenkel. Da das Mädchen sich heftig sträubte, kamen beide zu Fall. Am Boden langte der Angeklagte erneut an die Oberschenkel des Mädchens und unter das Hosenbein und führte seinen Zeigefinger in die Scheide des Mädchens ein. Da es sich heftig wehrte, ließ er alsbald von ihr ab.
Um diese Zeit versuchte er auch mehrmals, die Schülerin Anita █████ zur Duldung unzüchtiger Berührungen zu verleiten, indem er ihr „beim Spielen nachstellte, sie mit dem gleichen Ziel ansprach und dabei an der Hand festhielt“. Da das Mädchen sich zu sehr sträubte, hatte er keinen Erfolg.
Die Strafkammer hielt den Angeklagten unter Zugrundelegung des Gutachtens des ärztlichen Sachverständigen wegen angeborenen Schwachsinns für erheblich vermindert zurechnungsfähig. Sie hat ihn wegen Unzucht mit einem Kinde in einem Falle sowie wegen fortgesetzter versuchter Unzucht mit einem Kinde in einem weiteren Falle zur Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet.
Mit seiner Revision, die er zulässigerweise auf die Anordnung der Unterbringung beschränkt, rügt er Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
Die Revision bringt vor, der Sachverständige habe sich als Grundlage seines Gutachtens „außergichtliche Nachfragen verschafft“. Das Gericht habe diese ungeprüft als richtig übernommen, statt von sich aus entsprechende Feststellungen zu treffen. Es habe damit seine Aufklärungspflicht verletzt und, wie die Revision offenbar meint, auch gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit verstoßen.
Die Rüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Die Revision führt zur Begründung nur an: „Es wird hingewiesen auf Bl. 45, 46, 75/76 d. A.“. Sie gibt aber nicht an, welche Tatsachen der Sachverständige ermittelt und welche das Gericht, ohne sie selbst durch Beweiserhebung festzustellen, übernommen hat. Sie führt auch, soweit sie Verletzung der Aufklärungspflicht behauptet, nicht an, was sie nicht für genügend aufgeklärt hält und welche weiteren Beweismittel das Gericht noch hätte benutzen sollen. Eine solche Rüge entspricht nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (BGHSt 2, 168; 3, 213). Es lässt sich auch aus Bl. 45/46, 75/76 der Akten nicht ersehen, dass der Sachverständige Tatsachen, die er weder im Rahmen seines Gutachtens sachkundig beurteilte noch auf Grund seiner Sachkunde ermittelte, bei seinem Gutachten verwertete und dass das Gericht solche unter Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit nur durch seine Vernehmung zum Inhalt der Beweisaufnahme machte (BGHSt in NJW 51, 771). Dass er den Angeklagten bei der Untersuchung befragte und seine Äußerungen und sein Verhalten in seinem Gutachten verwertete, war seine Aufgabe und für sein Gutachten erforderlich.
Auch die sachliche Nachprüfung zeigt keinen Rechtsfehler. Dass der Angeklagte mit Strafe bedrohte Handlungen im Zustande der verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen hat, hat die Strafkammer rechtlich bedenkenfrei festgestellt. Sie ist überzeugt, dass der Angeklagte, dessen körperlicher und geistiger Zustand nicht mehr zu bessern sei, wegen seiner hemmungslosen Triebhaftigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit trotz Verbüßung der gegen ihn ausgesprochenen Strafe sich wieder in ähnlicher Weise verfehlen und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährden werde. Die Möglichkeit, dieser Gefahr auf andere Weise als durch Unterbringung zu begegnen, hat sie geprüft und unanfechtbar verneint.
Der Hinweis, dass der Angeklagte „laufend in teilweise roher und recht übelster Weise von Erwachsenen und Kindern als ‚Dorftrottel‘ gehänselt wird“, soll nach der Sachlage nur die Annahme erhärten, dass er kaum bei einer Frau Gefallen und auf normale Weise geschlechtliche Befriedigung finden könne, und dass auch eine Erziehung und Betreuung ausscheide. Die Bemerkung, die Unterbringung werde „nicht zuletzt im Interesse des Angeklagten“ angeordnet, besagt nur, dass die Unterbringung auch dem Wohl des Angeklagten diene. Im Übrigen ist nach dem Urteil für die Anordnung der Unterbringung entscheidend, dass nur sie eine Abwehr der durch den Angeklagten für die öffentliche Sicherheit drohenden Gefahr gewährleistet.
§ 42b StGB sieht die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt vor, nicht aber in einer Heil- und Pflegeanstalt. Der Urteilsausspruch ist daher entsprechend zu berichtigen.
| Dr. Dotterweich | Dr. Moericke | Menges | |||
| Werner | Dr. Arndt |