Revision: Bedrohungen als Mittel der Nötigung – Bedrohungsurteile aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 407/90
- Datum
- 09.01.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Drohungen, die als Mittel zur Ausübung einer Nötigung dienen, treten hinter die Nötigung zurück; eine gesonderte Verurteilung wegen Bedrohung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Der Revisionsgerichtshof kann gemäß § 349 Abs. 2 StPO den Schuldspruch ändern und die Strafverfolgung gemäß § 154 Abs. 2 StPO beschränken, soweit dies zur Entscheidung über das Rechtsmittel ausreicht.
Eine Abänderung des Schuldspruchs und eine Verfahrensbeschränkung bleiben unschädlich für den Strafausspruch, wenn mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass sie die Strafhöhe beeinflusst hätten.
Bei der Konkurrenzauslegung ist zu prüfen, ob eine einzelne Tatbestandsverwirklichung in einer anderen Straftat aufgeht und daher hinter dieser zurücktritt (Konkurrenzenprüfung).
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 8. Februar 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 407/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen C——— S alias Daniel ██ Otto Peter C., geboren am ██████ in ██ (Ungarn), wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Januar 1991
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 1990 wird nach § 349 Abs. 2 StPO a) die Strafverfolgung gemäß § 154 Abs. 2 hinsichtlich des Vorwurfs eines (fortgesetzten) Vergehens nach § 201 StGB dahin beschränkt, dass der Teilakt zum Nachteil der Geschädigten [REDACTED] ausgeschieden wird; b) der Schuldspruch dahin abgewandelt, dass die Verurteilung wegen Bedrohung entfällt; § 241 StGB wird aus der Liste der angewandten Vorschriften gestrichen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist im Wesentlichen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Verurteilung wegen Bedrohung in zwei Fällen war jedoch aufzuheben, (auch) weil da die Drohungen hier in beiden Fällen Mittel der Nötigung waren und damit hinter den Nötigungen zurücktreten (BGHR StGB § 240 Konkurrenzen 2). Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs und die Verfahrensbeschränkung nicht berührt. Es kann ausgeschlossen werden, dass sich die Änderung und Beschränkung auf die Höhe der Strafe ausgewirkt hätte.
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