Treffer
BGH Beschluss

Revision: Bedrohungen als Mittel der Nötigung – Bedrohungsurteile aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 407/90
Datum
09.01.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Frankfurt wegen gefährlicher Körperverletzung und weiterer Taten ein. Der BGH beschränkt die Verfolgung eines Teilsakts nach § 201 StGB und hebt die Verurteilungen wegen Bedrohung (§ 241 StGB) auf. Begründet wird dies damit, dass die Drohungen lediglich Mittel der Nötigung waren und daher hinter den Nötigungen zurücktreten. Die übrige Revision wird verworfen; die Strafhöhe bleibt unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Drohungen, die als Mittel zur Ausübung einer Nötigung dienen, treten hinter die Nötigung zurück; eine gesonderte Verurteilung wegen Bedrohung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

2

Der Revisionsgerichtshof kann gemäß § 349 Abs. 2 StPO den Schuldspruch ändern und die Strafverfolgung gemäß § 154 Abs. 2 StPO beschränken, soweit dies zur Entscheidung über das Rechtsmittel ausreicht.

3

Eine Abänderung des Schuldspruchs und eine Verfahrensbeschränkung bleiben unschädlich für den Strafausspruch, wenn mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass sie die Strafhöhe beeinflusst hätten.

4

Bei der Konkurrenzauslegung ist zu prüfen, ob eine einzelne Tatbestandsverwirklichung in einer anderen Straftat aufgeht und daher hinter dieser zurücktritt (Konkurrenzenprüfung).

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 8. Februar 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 407/90 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen C——— S alias Daniel ██ Otto Peter C., geboren am ██████ in ██ (Ungarn), wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Januar 1991

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 1990 wird nach § 349 Abs. 2 StPO a) die Strafverfolgung gemäß § 154 Abs. 2 hinsichtlich des Vorwurfs eines (fortgesetzten) Vergehens nach § 201 StGB dahin beschränkt, dass der Teilakt zum Nachteil der Geschädigten [REDACTED] ausgeschieden wird; b) der Schuldspruch dahin abgewandelt, dass die Verurteilung wegen Bedrohung entfällt; § 241 StGB wird aus der Liste der angewandten Vorschriften gestrichen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist im Wesentlichen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Verurteilung wegen Bedrohung in zwei Fällen war jedoch aufzuheben, (auch) weil da die Drohungen hier in beiden Fällen Mittel der Nötigung waren und damit hinter den Nötigungen zurücktreten (BGHR StGB § 240 Konkurrenzen 2). Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs und die Verfahrensbeschränkung nicht berührt. Es kann ausgeschlossen werden, dass sich die Änderung und Beschränkung auf die Höhe der Strafe ausgewirkt hätte.

HerdegenNiemöllerDetter
TheuneGollwitzer
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