Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch ergänzt, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 407/82
Datum
11.08.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt; das Revisionsgericht gab der Revision teilweise statt. Der BGH ergänzte den Schuldspruch um Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und hob den Strafausspruch auf. Die Urteilsgründe enthalten keine Entscheidung, ob das Ermessen nach § 49 Abs.1 StGB bei erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit (§21 StGB) ausgeübt wurde. Mangels entsprechender Begründung wurde zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Feststellungen, dass Betäubungsmittel auch zum Zwecke des Eigenverbrauchs bezogen wurden, kann der Täter neben dem Handeltreiben wegen unerlaubten Erwerbs in Tateinheit verurteilt werden.

2

Erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB berechtigt das Gericht, aber verpflichtet es nicht, den Strafrahmen gemäß § 49 Abs. 1 StGB herabzusetzen; es verbleibt ein pflichtgemäßes Ermessen.

3

Die Urteilsgründe müssen bei Feststellung erheblich verminderter Schuldfähigkeit konkret darlegen, ob das Gericht von der Möglichkeit der Strafrahmenherabsetzung Gebrauch gemacht hat und welche Erwägungen dafür maßgebend waren.

4

Fehlt die erforderliche Darlegung, liegt ein Rechtsmangel vor, der zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz führt.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 19. März 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen █████ Mo ██ geboren Michael ████, am 1. 1953 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 19. März 1982, soweit es ihn betrifft, 1. im Schuldspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln verurteilt ist, 2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Seine Revision, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt, ist offensichtlich unbegründet, soweit sie dem Schuldspruch gilt (§ 349 Abs. 2 StPO). Dieser war allerdings zu ergänzen, da der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen Heroin auch zum Zwecke des Eigenverbrauchs bezogen und sich deshalb – tateinheitlich mit dem Handeltreiben – des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig gemacht hat (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1980 – 3 StR 354/80 –).

Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben. Die Kammer hat im Rahmen ihrer Strafzumessungserwägungen unter anderem zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, „dass seine Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB erheblich vermindert war“ (UA S. 12). Das genügt nicht.

Bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Täters lässt § 21 StGB die in § 49 Abs. 1 StGB vorgesehene Herabsetzung des Strafrahmens zu, ohne sie vorzuschreiben. Das Gericht hat demzufolge nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es von dieser Milderungsmöglichkeit Gebrauch machen oder die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten nur innerhalb des sonst anzuwendenden Strafrahmens berücksichtigen will. Die Urteilsgründe müssen deshalb Aufschluss darüber geben, für welche dieser Möglichkeiten sich der Tatrichter entschieden hat und welche Erwägungen für seine Entscheidung maßgebend waren (BGH, Urteil vom 21. Mai 1980 – 2 StR 8/80 –). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Dies ist ein Rechtsmangel, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt.

MeyerTheune
MaierNiemöller
Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch ergänzt, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen — Themis