Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Revision verworfen wegen Fristversäumnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 40/78
Datum
30.06.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mainz und legte Revision ein. Streitpunkte waren die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung (§45 StPO) und die Frage der offensichtlichen Unbegründetheit der Revision (§349 Abs.2 StPO). Der Senat verwirft das Wiedereinsetzungsgesuch als unzulässig, weil die versäumte Handlung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachgeholt wurde, und weist die Revision als offensichtlich unbegründet zurück; die Kosten werden dem Angeklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Wiedereinsetzungsantrag nach §45 StPO ist unzulässig, wenn der Antragsteller die versäumte Handlung nicht innerhalb der in §45 Abs.1 StPO vorgesehenen Frist nachholt (vgl. §45 Abs.2 StPO).

2

Ein Wiedereinsetzungsbegehren, das ausschließlich dazu dient, nach Ablauf der Begründungsfrist weitere Verfahrensrügen nachzuschieben, ist unzulässig.

3

Ergibt die sachliche Überprüfung des Urteils keine Rechtsfehler, ist die Revision nach §349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

4

Bei Verwerfung von Wiedereinsetzungsanträgen und bei Zurückweisung der Revision als offensichtlich unbegründet sind die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller/Revisionär aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 11. Juli 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 40/78 vom 30. Juni 1978

in der Strafsache gegen den Kaufmann Karl Albert H. aus I., geboren ████ 1932 in F.,

wegen Betrugs u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30. Juni 1978 einstimmig

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten vom 11. April 1978, ihn gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 11. Juli 1977 in den vorigen Stand wieder einzusetzen, wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens zu tragen.

2. Seine Revision gegen das oben bezeichnete Urteil wird als offensichtlich unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Dem Beschwerdeführer fallen auch die Kosten des Revisionsverfahrens zur Last.

Gründe

Zu den beiden Wiedereinsetzungsgesuchen hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Der mit Schriftsatz des Rechtsanwalts ███ vom 28.10.1977 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision hat sich durch die erst am 2.3.1978 bewirkte ordnungsgemäße Urteilszustellung erledigt; der von dem Angeklagten mit Schriftsatz vom 11.4.1978 gestellte entsprechende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 StPO die versäumte Handlung nicht nachgeholt hat (§ 45 Abs. 2 StPO). Darüber hinaus ist die Revision durch den Verteidiger des Angeklagten ordnungsgemäß begründet worden. Der Antrag verfolgt damit nur das Ziel, nach Ablauf der Begründungsfrist weitere Verfahrensrügen nachschieben zu können. Dies ist in vorliegendem Fall jedenfalls unzulässig (BGHSt 1, 44; 14, 331, 332/333)."

Dem tritt der Senat bei. Hinzu kommt, was das Wiedereinsetzungsgesuch vom 11. April 1978 angeht, dass schon fraglich erscheint, ob das Gesuch innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 StPO, nämlich innerhalb einer Woche nach Beseitigung des Hindernisses, angebracht wurde.

Die Nachprüfung des Urteils auf die Rechtfertigungsschrift hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

SchumacherMayerMeyer
WillmsBaumgarten