Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zum Tötungsvorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 407/79
Datum
31.10.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Sachrüge gegen ein Landgerichtsurteil vor, das den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt hatte. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil die Feststellungen zur inneren Tatseite (Tötungsvorsatz) nicht erschöpfend begründet waren. Insbesondere seien mögliche Deutungen der schweren Verletzungen, eine Fortentwicklung des Vorsatzes und die Auswirkungen von Trunkenheit/Affekt nicht hinreichend untersucht worden. Außerdem wies der Senat auf die Prüfung einer möglichen Verantwortlichkeit durch Unterlassen hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die freie Beweiswürdigung des Tatrichters muss erschöpfend sein; erhebliche Feststellungen und naheliegende Gegeninterpretationen sind in die Überzeugungsbildung einzubeziehen.

2

Aus der Schwere und Art der Verletzungen kann sich ein Indiz dafür ergeben, dass der Täter die Gefahr des Todes erkannt und billigend in Kauf genommen hat (dolus eventualis).

3

Ein ursprünglich nur auf Körperverletzung gerichteter Vorsatz schließt eine spätere Fortentwicklung zu einem Tötungsvorsatz nicht aus; der Tatrichter hat eine derartige Fortentwicklung zu prüfen.

4

Trunkenheit und affektive Erregung stehen einem Tötungsvorsatz nicht von vornherein entgegen; ihre Auswirkungen auf die Vorstellungshöhe und die Schuldfähigkeit sind gesondert zu würdigen.

5

Ist das Unterlassen der Hilfeleistung kausal für den Tod und war eine Garantenstellung gegeben, ist zu prüfen, ob dadurch der Tatbestand des Totschlags durch Unterlassen verwirklicht ist.

Vorinstanzen

Landgericht (Schwurgericht) Darmstadt, 8. Februar 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 407/79

in der Strafsache gegen den Arbeiter Karl-Heinz ██ aus RO, geboren am █████████ 1949 in ███, zeitig in Haft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Willms, Prof. Dr. Müller, Dr. Meyer, Theune als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████, Rechtsanwalt ████████████, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) Darmstadt vom 8. Februar 1979 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge – unter Annahme eines minder schweren Falles – zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Die Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit der Sachrüge an; sie hat Erfolg.

Die knappen Darlegungen in dem angefochtenen Urteil zur inneren Tatseite ermöglichen dem Senat nicht die sichere Prüfung, ob das Landgericht den Tötungsvorsatz rechtsfehlerfrei verneint hat.

Nach den Feststellungen war der Angeklagte darüber, dass ihm ███ an seinen Geschlechtsteil gegriffen hatte, erbost und entschloss sich, ihm auf dem Nachhauseweg einen „Denkzettel zu verpassen“, wobei er ihn „zusammenzuschlagen“ wollte. Der Angeklagte schlug dann auf dem Nachhauseweg zunächst auch mit den Fäusten auf ██. ████ verfolgte den Flüchtenden, schlug und trat weiter nach ihm. ████ wehrte sich, verrenkte sich den Knöchel und fiel schließlich hin. Auch jetzt ließ der Angeklagte nicht von ihm ab, sondern würgte ihn mit den Händen unter Zuhilfenahme des Oberhemdes von ████. Er schlug dann auf den am Boden Liegenden mit einer Latte und einer Schaufel ein und versetzte ihm noch einige Fußtritte, ehe er ████ auf dem Gartengelände liegen ließ. █████████████ wurde er, bevor er gefunden wurde, nach zwei bis drei Stunden. Er erstickte am eingeatmeten Blut. Er hatte folgende Verletzungen erlitten:

Schwellungen und Unterblutungen der Augenlider, massive Einblutungen im Nasenbereich, abdruckartige Veränderungen über der Stirn, würge- und strangmarkenartige Abdrücke am Hals, streifenförmige Verletzungen über der Brust mit geringen Einblutungen, bandartige Veränderungen mit tiefen Einblutungen am Rücken und Gesäß, Schwellungen der Lippe, zweifachen Bruch des Zungenbeins, Brüche der Schildknorpelfortsätze und überall mehr oder weniger starke Blutansammlungen im Körperinneren (UA S. 8).

Zur inneren Tatseite führt das Schwurgericht dann lediglich aus:

„Der Angeklagte hat wissentlich und willentlich, also vorsätzlich, den Wilhelm ███ körperlich misshandelt. Allerdings lassen sich weder aus dem objektiven Tatgeschehen noch aus sonstigen in der Person des Angeklagten erkennbar gewordenen Beweggründen Anhaltspunkte entnehmen, dass der Angeklagte sein Opfer töten wollte bzw. dessen Tod zumindest billigend in Kauf nahm (UA S. 12).“

Diese formelhaften Wendungen zur inneren Tatseite reichen nicht aus. Dem Tatrichter kann zwar nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Schlussfolgerung und Überzeugung kommen muss (BGHSt 10, 208, 210).

Die Freiheit der Beweiswürdigung hat aber Grenzen. So muss sie vollständig (erschöpfend) sein, das heißt, die festgestellten erheblichen Beweistatsachen sind (in zutreffender Erfassung ihrer Bedeutung) in die Überzeugungsbildung einzubeziehen; mit mehreren naheliegenden Deutungsmöglichkeiten muss der Tatrichter sich auseinandersetzen (BGHSt 14, 162/164, 365/367; BGH, Urteil vom 24. Februar 1977 – 1 StR 18/77).

Hier ergeben sich – entgegen der Ansicht des Schwurgerichts – aus dem äußeren Geschehensablauf durchaus Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte mit Tötungsvorsatz handelte. Die Schwere der Verletzungen deutet nämlich darauf hin, dass der Angeklagte mit erheblicher Kraft und lebensbedrohender Gewalt vorging. Das kann ein Indiz dafür sein, dass er die Gefahr einer Tötung seines Opfers erkannte und den Erfolg billigend in Kauf nahm.

Der ursprünglich gefasste Entschluss des Angeklagten, seinem Opfer einen „Denkzettel“ zu verpassen, schloss den Tötungsvorsatz nicht aus. Es wäre zu prüfen gewesen, ob ein zunächst nur vom Körperverletzungsvorsatz getragener Angriff des Angeklagten später, als sein Opfer zu Boden gefallen war, er es würgte und mit einer Latte sowie einer Schaufel schlug, und er es schließlich hilflos im Gartengelände liegen ließ, nicht mit Tötungsvorsatz fortgesetzt wurde. In diesem Falle könnte der Angeklagte – je nachdem, welche Handlungen für den Todeseintritt ursächlich waren – alle Merkmale eines versuchten oder vollendeten Totschlags erfüllt haben.

Der festgestellte Grad der Trunkenheit und die zu einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten führende affektiv-emotionale Erregung standen der Annahme eines Tötungsvorsatzes ebenfalls nicht von vornherein entgegen. Sie erforderten vielmehr eine Auseinandersetzung mit der Frage, zu welchen Vorstellungen der Täter angesichts einer möglicherweise vorhandenen Bewusstseinsseinengung noch in der Lage war (Urteil des BGH vom 18. März 1975 – 1 StR 53/75).

Der Angriff gegen die Strafzumessung war nicht mehr zu erörtern.

Für die neue Entscheidung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:

Sollte das Schwurgericht zu dem Ergebnis kommen, dass der Angeklagte seinen Angriff auf ███ nicht mit Tötungsvorsatz fortsetzte oder dass der mit Tötungsvorsatz begangene Teil der Handlung den Tod des Opfers nicht mitverursacht hat, dann wäre zu prüfen, ob der Angeklagte den Tatbestand des vollendeten Totschlags durch Unterlassen verwirklicht hat.

Der Angeklagte ließ nämlich sein Opfer nach den frühmorgendlichen Misshandlungen schwerverletzt und hilflos in einem Gartengelände liegen, ohne sich um dessen ärztliche Versorgung zu bemühen. ███ starb erst 2–3 Stunden später. Wenn allerdings nicht ausgeschlossen werden könnte, dass allein ein mit Körperverletzungsvorsatz getätigter Angriff den Tod des Opfers verursacht hat und auch eine ärztliche Versorgung, wie sie nach den gegebenen Umständen möglich gewesen wäre, den Eintritt des Todes nicht verhindert oder hinausgeschoben hätte, so könnte das einheitliche Tatgeschehen sowohl den Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge als auch den des versuchten Totschlags erfüllen, wobei Tateinheit zwischen § 226 und §§ 212, 22 StGB möglich wäre (Beschluss des BGH vom 19. November 1976 – 3 StR 444/76).

SchumacherMüllerTheune
WillmsMeyer
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