Revision wegen Bestechung: Aufhebung mangels Feststellungen zum Fortsetzungszusammenhang und Beamtenstatus
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 407/71
- Datum
- 22.12.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist erforderlich, dass die Taten auf einem übergreifenden Tatentschluss beruhen; bloße wiederholte Vorteilsannahmen ohne Feststellungen zu einem Gesamtvorsatz genügen nicht.
Kann der Fortsetzungszusammenhang nicht festgestellt werden, sind einzelne Tatbestände gesondert zu würdigen; dies kann zur Verjährung einzelner Taten führen.
Ob ein Täter als Ermessensbeamter i.S. einschlägiger Bestechungsnormen anzusehen ist, richtet sich danach, ob ihm bei den maßgeblichen dienstlichen Entscheidungen Ermessen zustand; tatsächliche Feststellungen hierzu sind erforderlich.
Wenn wesentliche tatsächliche Voraussetzungen (Fortsetzungszusammenhang, Ermessensspielraum, Vorsatz zur Amtspflichtverletzung) nicht festgestellt sind, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 26. November 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den ehemaligen Berufssoldaten Oberfeldwebel a.D. ███ aus ██ bei Köln, geboren Hermann ██ ███ ███ 1918 in █████ wegen schwerer passiver Bestechung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Dezember 1971, an der teilgenommen haben:
Willms, Dr., Bundesrichter als Vorsitzender, Kirchhof, Bundesrichter, Müller, Dr., Bundesrichter, Dr., Bundesrichter, Meyer, Schauenburg, Bundesrichter, Dr., als beisitzende Richter, ██, Bundesanwalt, Dr., in der Verhandlung, ██, Bundesanwalt bei der Verkündung, ██,
Tenor
Auf die Revisionen des Angeklagten █████ und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 26. November 1970 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter einfacher passiver Bestechung in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 3.000,-- DM unter Gewährung von Ratenzahlungen verurteilt und einen Betrag von 2.611,75 DM für die Staatskasse verfallen erklärt. Dagegen wenden sich der Angeklagte mit Verfahrens- und Sachrügen und die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.
I.
Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte vom 1. Juli 1960 bis zum 1. Mai 1967 Instandsetzungszug-, später Instandsetzungsgruppenführer beim schweren Transportbataillon ███ in █████████████. Trat bei einem Kraftfahrzeug ein Schaden auf, prüfte er, ob dieser durch Angehörige der Truppe selbst behoben werden konnte. War das nicht der Fall, bereitete er einen schriftlichen Instandsetzungsauftrag vor, in den er die erforderlichen Reparaturen und die zu beauftragende Firma, die nach allgemeinen Weisungen in der Regel feststand, eintrug. Bisweilen überlegten der Vorgesetzte des Angeklagten, Hauptmann ██████, und der Angeklagte gemeinsam, welcher Firma der Auftrag erteilt werden sollte. Den Auftrag selbst unterschrieb ██████. Stellte sich bei der beauftragten Firma heraus, dass weitere Reparaturen als vorgesehen notwendig waren, prüfte in der Regel der Angeklagte deren Notwendigkeit an Ort und Stelle und erteilte mündlich den Zusatzauftrag, den jedoch ██████ genehmigen musste. Nach Beendigung der Reparatur ließ der Angeklagte durch seinen Prüftrupp feststellen, ob diese ordnungsmäßig ausgeführt war, und stellte die Rechnung als „fachtechnisch richtig“ fest.
Im Rahmen dieser Tätigkeit wurde er mit den Inhabern und Angestellten der Firmen █████████, ███████ GmbH, ███ Pa[REDACTED] und ██████████ KG bekannt. Alle diese Firmen erhielten Reparaturaufträge und machten auch dem Angeklagten Zuwendungen.
Dieser erhielt von der Firma ████████: 1. in den Jahren 1964 bis 1966 kostenlos 1440 Liter a) Superkraftstoff, b) Anfang 1964 den kostenlosen Einbau einer gebrauchten Scheibenwaschanlage im Wert von mindestens 10,-- DM, c) im Mai 1964 die kostenlose Neulackierung seines Kraftwagens im Wert von 250,-- DM, d) 1965 zwei runderneuerte M & S Winterreifen im Wert von 90,-- DM,
von der Firma ████████ GmbH: 2. in den Jahren 1962 bis 1966 jeweils mindestens a) eine Kleinreparatur seines Kraftwagens im Wert von je 20,-- DM,
b) in demselben Zeitraum mehrere Geldzuwendungen zum Gesamtbetrag von mindestens 300,-- DM, die er für die Truppe, z. B. für Weihnachtsfeiern und Abschlussfeste verbraucht haben will, c) Weihnachten 1964 Geschenke im Wert von 197,75 DM,
von der Firma ████ & Pa[REDACTED] 1965 und 1966: 3. in Teilbeträgen mindestens 500,-- DM, die ebenfalls für Feste der Truppe verbraucht worden sein sollen,
von der Firma Sch[REDACTED] KG in den Jahren 1965 bis 1966: 4. mehrfach Einzelbeträge von 30,-- oder 50,-- DM, die der Geschäftsführer zunächst von sich aus, später aber auch auf Verlangen des Angeklagten zahlte. Der Gesamtbetrag belief sich auf mindestens 300,-- DM.
Die Strafkammer hat den Angeklagten nicht als Ermessensbeamten angesehen und hinsichtlich jeder Firma eine fortgesetzte einfache passive Bestechung angenommen.
II. Die Revision des Angeklagten.
1. Auf die Verfahrensrügen braucht nicht im Einzelnen eingegangen zu werden, da die Sachrüge durchdringt. Der Beschwerdeführer wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, die für erforderlich gehaltene weitere Aufklärung zu beantragen und angebliche Widersprüche zu beseitigen.
2. Zutreffend macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Strafkammer den Fortsetzungszusammenhang nicht einwandfrei begründet hat und dass der Angeklagte hierdurch beschwert sein kann, weil die Verfolgung der Einzelvergehen zum Teil verjährt wäre. Die Annahme fortgesetzter Taten begründet die Strafkammer lediglich mit folgendem Satz:
„Fortsetzungszusammenhang hat die Kammer in jedem der vier Fälle angenommen, weil der Angeklagte nach ihrer Überzeugung jeweils vor Beendigung der ersten Vorteilsannahme die Absicht hatte, sich von den Inhabern, Geschäftsführern und Betriebsleitern der Firmen möglichst viele Vorteile im Rahmen des Erreichbaren zuwenden zu lassen.“
Diese Begründung reicht nicht aus. Sie lässt nicht erkennen, ob die Strafkammer beachtet hat, dass jemand, der für eine nicht pflichtwidrige Handlung – möglicherweise ganz unerwartet – einen Vorteil erhält, dies regelmäßig zunächst nur als einmaligen Vorgang ansehen und sich über eine etwaige Wiederholung einer solchen Zuwendung aus künftigem Anlass zunächst gar keine Gedanken machen wird. Bei der Annahme der zweiten oder dritten Zuwendung mag es ihm dann bewusst werden, dass sich die Gelegenheit bietet, auf diese Weise auch bei bestimmten weiteren Anlässen Vorteile zu gewinnen, und mag dann sein Entschluss reifen, diese bestimmte Gelegenheit zusätzlicher Einkünfte ständig zu nutzen. Erst von da ab könnte vom Vorliegen eines Gesamtvorsatzes gesprochen werden. Anders verhielte es sich mit Sicherheit nur, wenn der Täter die Geneigtheit der betreffenden Firma zur Hingabe derartiger Vorteile gekannt hätte und sogleich darauf ausgegangen wäre, diese Gelegenheit unter Einsatz der ihm durch seine Dienststellung gegebenen Möglichkeiten ständig für sich auszunutzen. Dies hat hier die Strafkammer nicht festgestellt.
Da, soweit ersichtlich, die Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 20. Mai 1970 auf Zustellung der Anklageschrift (Bd. V Bl. 60) die Verjährung der Strafverfolgung zum ersten Mal unterbrochen hat, könnte die Strafverfolgung der vor dem 21. Mai 1965 beendeten Vergehen gegen § 331 StGB verjährt sein.
Aus diesem Grund muss das Rechtsmittel des Beschwerdeführers durchgreifen. Für die neue Hauptverhandlung wird für die Einzelfälle, in denen der Angeklagte nur geringe Vorteile erhalten hat oder die Zuwendungen anderen (Weihnachtsfeiern usw.) zugute gekommen sein sollen, auf die Grundsätze der Entscheidungen RGSt 19, 19, 22; BGHSt 14, 123, 127; 15, 239, 251, 252; 15, 286 hingewiesen.
III. Die Revision der Staatsanwaltschaft.
Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist sowohl zugunsten des Angeklagten gemäß § 301 StPO wie auch zu seinen Ungunsten begründet.
1. 2. Die Erwägungen der Strafkammer, mit denen die Eigenschaft des Angeklagten als Ermessensbeamter verneint wird, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Meinung der Strafkammer, der Angeklagte habe nach dienstlichen Weisungen und Richtlinien handeln müssen, die jeweils nur eine einzige Entscheidung zugelassen hätten (UA Bl. 154/155), steht mit den bisherigen Feststellungen nicht in Einklang. In der Regel kann die Prüfung, ob ein beschädigtes Fahrzeug zur Reparatur fortgegeben werden soll oder ob es möglich ist, das Fahrzeug ganz oder zum Teil mit eigenen Kräften zu reparieren, zu mehrfachen, voneinander abweichenden Ergebnissen führen (z. B. volle Reparatur mit eigenen Kräften, Teilreparatur oder volle Reparatur durch eine zu beauftragende Firma oder Unmöglichkeit einer Reparatur). Die Entscheidung ist abhängig von einem Ermessen der Prüfenden. Dass hier ganz feste Richtlinien und Weisungen dem Angeklagten überhaupt keinen Spielraum für seine Entscheidung oder seinen Vorschlag ließen, ist nicht festgestellt. Das gilt auch für die Beantwortung der Frage, ob weitere Reparaturen als ursprünglich vorgesehen erforderlich waren, sowie für die Überprüfung der Reparaturen und die Feststellung, dass die Rechnung „fachtechnisch richtig“ sei. Nach den bisherigen Feststellungen kamen auch für bestimmte Reparaturen mehrere Firmen in Betracht und lag es in der Macht des Angeklagten, welche dieser Firmen er in seinen Vorschlag einsetzte. Hiernach ist bisher nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte einen gewissen Spielraum für seine Entscheidungen besaß und er nach seinem Ermessen Entscheidungen traf oder vorschlug.
In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer, sofern die objektiven Voraussetzungen des § 332 StGB festgestellt werden, prüfen müssen, ob der Angeklagte sich bewusst war, dass er die Zuwendungen jeweils für die bestimmte Verletzung einer Amtspflicht erhielt.
| Müller | Willms | Meyer | |||
| Kirchhof | Schauenburg |