Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzulässiger Schuldfeststellung aus Vorverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 407/63
- Datum
- 10.06.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung darf das Gericht die bloße Beteiligung des Angeklagten an früheren oder noch anhängigen Verfahren als strafverschärfenden Umstand berücksichtigen, soweit daraus sein Verhalten als Warnung oder Rückfallerscheinung erkennbar ist.
Das Gericht darf bei der Strafzumessung nicht in unzulässiger Weise Tatsachen aus anderen Verfahren als erwiesen voraussetzen oder diese Verfahren für sich als Schuldfeststellung werten.
Die Verwertung von Akten anderer Verfahren ist nur dann prozessrechtlich unbedenklich, wenn die verwerteten Angaben auf eigenen, im Hauptverfahren zulässig erhobenen oder vom Angeklagten selbst in der Hauptverhandlung gemachten Angaben beruhen.
Erweist sich die Verwertung fremder Verfahrensakten oder eine unzulässige Schuldfeststellung als erheblich für das Strafmaß, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen, ohne dass hiervon bereits die Kernsachentscheidung berührt sein muss.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 10. Juni 1963
Rubrum
2 StR 407/63
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gastwirt Hans ███ ██████████████████████ ██████████ dort, geboren ██████████ 1919, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Unzucht mit Kindern hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 10. Juni 1963 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt; außerdem hat sie ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen und seinen Führerschein eingezogen. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg.
1.) Der Beschwerdeführer rügt die nach seiner Ansicht unklare Fassung der Sitzungsniederschrift, wonach eine Katasterzeichnung „zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung“ gemacht worden war; daraus ergebe sich nicht, was in Wirklichkeit damit geschehen sei. Eine solche Rüge ist als unbegründete Protokollrüge unbeachtlich.
2.) Er macht weiter geltend, die Jugendkammer habe die Bestimmungen der §§ 249, 261 StPO verletzt, indem sie die Akten dreier Strafverfahren wegen Unzucht mit Kindern gegen ihn in unzulässiger Weise verwertet habe. Es handelt sich um ein von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf eingestelltes Ermittlungsverfahren 5 Js 547/60, ein vor der Jugendkammer Mönchengladbach anhängiges Strafverfahren 3 Kis 25/63 und ein durch freisprechendes Urteil vom 24. März 1961 abgeschlossenes Verfahren vor dem Landgericht Duisburg. Ausweislich des Sitzungsprotokolls war das Urteil auszugsweise verlesen, die übrigen Beiakten „durch Vorhalt zum Gegenstand der Verhandlung“ gemacht worden. Die Sachverhalte und der Gang der drei Verfahren wurden im Urteil der Jugendkammer ausführlich geschildert, zum Teil unter kritischer Beurteilung der damaligen Beweiswürdigung. Auch bezüglich des Duisburger Verfahrens rügt die Revision, dass die Schilderung des Sachverhalts zum Teil den Akten entstamme, insbesondere die Kritik auf den Akten beruhe. Schließlich sieht die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass die Zeugen aus dem Düsseldorfer und dem Duisburger Verfahren nicht in der Hauptverhandlung vernommen worden seien.
Den sämtlichen Verfahrensrügen ist bezüglich des Schuldspruchs der Erfolg zu versagen. Auf der gerügten Mängeln beruht der Schuldspruch nicht. Wie sich aus der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil ergibt, hat die Jugendkammer ihre Überzeugung von der Täterschaft und Schuld des Angeklagten in der vorliegenden Sache auf die glaubwürdigen Aussagen der verletzten Schulkinder gestützt. Die Vorgänge, die Gegenstand der drei erwähnten Verfahren waren und noch sind, werden in diesem Zusammenhang selbst nicht erwähnt und scheiden ersichtlich dabei aus. Nur bei der Auseinandersetzung mit der Einlassung des Angeklagten zieht die Jugendkammer sein Verteidigungsvorbringen und sein sonstiges Prozessverhalten in den anderen Verfahren zum Vergleich heran. So berücksichtigt sie u. a. seinen Versuch im Mönchengladbacher Verfahren, seine Verhaltensweise auf sein Leiden zurückzuführen, und seine Einlassung, allenfalls beim Urinieren beobachtet worden zu sein. Aus dem Duisburger und Mönchengladbacher Verfahren werden seine Bemühungen erwähnt, die Einleitung eines Verfahrens durch Geldangebote abzuwenden.
Das Vorgehen der Jugendkammer ist insoweit verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Was sie hier verwertet hat, kann alles auf den eigenen Angaben des Angeklagten beruhen, die er auf entsprechende Vorhalte gemacht hat.
3.) Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs hat keine Fehler ergeben. Die Annahme zweier selbständiger Taten, die je für sich in gleichartiger Tateinheit begangen wurden, ist bedenkenfrei.
4.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Allerdings ist nicht zu beanstanden, dass die Jugendkammer strafschärfend würdigte, der Angeklagte sei durch zwei Verfahren „vorgewarnt“ gewesen und habe sich dennoch nicht von seinem Tun abhalten lassen: die Tatsache, dass er in zwei Verfahren wegen Unzucht mit Kindern verwickelt war, rechtfertigt eine solche Erwägung, gleichgültig wie sie ausgegangen sind. Es ist auch ausgeschlossen, dass das in Mönchengladbach anhängige Verfahren bei der Strafzumessung eine Rolle spielte.
Indes hat die Jugendkammer als Straferschwerungsgrund auch noch angeführt, der Angeklagte sei ein Kinderverderber übelster Sorte, dem es bisher gelungen sei, einer Bestrafung zu entgehen. Darin bringt sie unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie ihn in den Düsseldorfer und Duisburger Fällen ebenfalls für schuldig hält. Diese Schuldfeststellung ist aber nicht mit den prozessual zulässigen Mitteln erfolgt. Bei der Strafzumessung durfte sie in keiner Weise berücksichtigt werden.
| Baldus | Mayr | Henning | |||
| Kirchhof | Meyer |