Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Freispruchs wegen unzureichender Feststellungen (Sexualdelikt)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 407/54
Datum
25.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legt Revision gegen den Freispruch wegen angeblicher unzüchtiger Handlungen ein. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil das Landgericht das äußere Tatgeschehen nicht ausreichend festgestellt und damit die rechtliche Prüfung verhindert hat. Insbesondere blieb unklar, ob eine sexuelle Erregung oder eine Vortäuschung derselben vorlag, obwohl die Zeugenaussagen konsistent und glaubhaft waren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Strafurteil muss hinreichende tatsächliche Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen treffen, damit das Revisionsgericht die rechtliche Würdigung überprüfen kann.

2

Liegt ein Sachverhalt vor, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine unzüchtige Handlung nahelegt, sind konkrete Feststellungen dazu erforderlich; bloße Unklarheiten in der wörtlichen Äußerung des Beschuldigten genügen nicht stets für einen Freispruch.

3

Die glaubhafte Aussage von Zeugen, insbesondere Minderjährigen, ist im Urteil zu würdigen; wenn Gutachten und keine Gegenindizien für die Glaubwürdigkeit sprechen, muss das Gericht dies in seinen Feststellungen berücksichtigen.

4

Reicht die Urteilsbegründung nicht aus, um die rechtliche Anwendung der in Betracht kommenden Strafnormen nachzuvollziehen, ist das Urteil aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 25. Mai 1954

Rubrum

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Jan ███ aus ███, Kreis ███, geboren am ██████████ 1908 in ███, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Januar 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 25. Mai 1954 mit den Feststellungen im Falle 2 des Eröffnungsbeschlusses aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage eines Vergehens nach § 183 StGB freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Sie ist begründet.

Im Herbst 1953 beobachteten nach den Feststellungen Erika ███████ (damals 13 Jahre alt) und Almut ████ (damals 12 Jahre alt), wie der Angeklagte eine Hand in der Tasche seiner Hose hielt, die sich über dem Hosenschlitz wölbte. Hierbei sagte er, wie Erika bekundete: "Oh wie schön!" Nach Almuts Aussage erklärte er: "Das ist schön, nicht?"

Die Strafkammer meint, was die Mädchen "gesehen haben, reicht nicht aus, um eine unzüchtige Handlung im Sinne von § 176 Ziff. 3 oder § 183 StGB festzustellen, zumal nicht genau hat geklärt werden können, was nun eigentlich der Angeklagte zu den Kindern gesagt und was er damit gemeint hat".

Diese Begründung ermöglicht es dem Senat nicht, nachzuprüfen, ob die Strafkammer das Gesetz richtig angewendet hat. Denn das Urteil stellt nicht einmal fest, was die Strafkammer dem Äußeren Geschehen nach für erwiesen ansieht. Der Sachverhalt schließt es nicht aus, dass der Angeklagte sein Glied erregt und in die beschriebene Stellung gebracht oder einen solchen Vorgang mit der Hand vorgetäuscht hat. Dass ein solches Verhalten der äußeren Tatseite nach unzüchtig ist, kann nicht zweifelhaft sein (vgl. RGSt 73, 211).

Die weitere Erwägung, es sei nicht geklärt, was der Angeklagte gesagt und gemeint habe, kann darauf beruhen, dass die Strafkammer den äußeren Tatvorgang nicht festgestellt hat. Die beiden Äußerungen der Mädchen: "Oh wie schön!" "Das ist schön" decken sich offensichtlich in ihrem Kern.

Dass der Angeklagte nach Almuts Aussage möglicherweise noch eine Bestätigung seines Urteils erwartete, braucht dem nicht entgegenzustehen. Der Sachverständige hat die Mädchen als glaubwürdig bezeichnet. Das Urteil führt nichts an, was dagegen spräche. Der eine Satz, mit dem es den Freispruch begründet, lässt demnach nicht erkennen, dass die Strafkammer den Sachverhalt erschöpfend unter den richtigen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft hat. Das Urteil ist deshalb aufzuheben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

WernerDr. MoerickeHoepner
Dr. DotterweichMenges
Revision: Aufhebung des Freispruchs wegen unzureichender Feststellungen (Sexualdelikt) — Themis