BGH: Freispruch wegen Hehlerei aufgehoben — fehlende Prüfung bedingten Vorsatzes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 40/74
- Datum
- 13.03.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die innere Tatseite der Hehlerei genügt bedingter Vorsatz (dolus eventualis); das Gericht hat zu prüfen, ob der Täter die unrechtmäßige Herkunft der Sache zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat.
Bei der Bewertung einer Einlassung des Angeklagten ist der tatsächliche Wert gefundener Gegenstände maßgeblich, weil er die Glaubwürdigkeit der Darstellung und die Beurteilung der Angemessenheit des gezahlten Preises beeinflusst.
Erhebliche Indizien, die auf eine unrechtmäßige Herkunft hinweisen (z.B. ungewöhnliche Verkaufsumstände, niedriger Preis, Art der Verkäufer), müssen in den Urteilsgründen erörtert werden; eine Unterlassung beeinträchtigt die Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung.
Ist in den Urteilsgründen unerörtert geblieben, ob bedingter Vorsatz vorlag oder entscheidungserhebliche Umstände widerlegt wurden, so ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 23. Juli 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 40/74
in der Strafsache gegen ██ den Schneider Werner geboren ███████████ 1944 in ███ wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. März 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 23. Juli 1973 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem gegen ihn in der zugelassenen Anklage erhobenen Vorwurf des Diebstahls in drei schweren Fällen freigesprochen. Bei dem Angeklagten waren im Verlauf einer Hausdurchsuchung drei Wandbilder von Ute Schmolling, ein Aquarell von Willi Hofferberth, drei Schreibtischlampen, ein Heißluftgerät sowie eine Teppichkehrmaschine, die in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe gestohlen waren, gefunden worden. Insoweit hat das Landgericht Hehlerei verneint, weil die innere Tatseite nicht nachgewiesen sei. Die von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.
Was die Hehlerei anbetrifft, wird im Urteil nur ausgeführt:
„Es ist dem Angeklagten nicht zu widerlegen, dass er wusste, noch den Umständen nach annehmen musste, dass die Hausratsgegenstände Diebesgut waren. Seiner unwiderlegbaren Einlassung zufolge war der von ihm für den Hausrat und die Bilder gezahlte Preis nach seiner Ansicht dessen Wert angemessen. Andere Umstände, die ihm den Verdacht auf die unrechtmäßige Herkunft hätten nahelegen können, waren nicht erkennbar.“
Mit keinem Wort geht die Strafkammer darauf ein, ob der Angeklagte etwa mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, der für die innere Tatseite der Hehlerei ausreicht. Das ist umso erstaunlicher, als entgegen der Ansicht der Strafkammer sich den Urteilsgründen eine Reihe von Umständen entnehmen lässt, die den Verdacht auf die unrechtmäßige Herkunft der angeblich gekauften Gegenstände nahelegen. So will der Angeklagte von ihm unbekannten Ausländern Sachen, die sie günstig verkaufen wollten, für insgesamt 250,- DM gekauft haben, da er sich vorher verlobt habe und die Gegenstände für seinen zu gründenden Hausstand gut habe gebrauchen können. Taucht der unbekannte Verkäufer ohnehin schon in vielen unberechtigten Schutzbehauptungen von der Hehlerei Angeklagten auf, so ist hier besonders auffällig, dass der Angeklagte „in dem Zimmer der Ausländer“ (UA Bl. 4) als Hausrat wertvolle Gegenstände gekauft haben will, die in der Regel solche Ausländer nicht besitzen, die in einem Raum eines Ausländerwohnheims wohnen. So gehören zu den erworbenen Gegenständen drei Schreibtischlampen, eine Teppichkehrmaschine, ein Heißluftgerät und mehrere Bilder. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Angeklagte für einen zu gründenden Hausstand sofort drei Schreibtischlampen und eine Teppichkehrmaschine anschaffen wollte. Der wirkliche Wert der bei ihm gefundenen und angeblich von ihm erworbenen Sachen ist im Urteil nicht festgestellt. Deshalb ist dem Urteil nicht zu entnehmen, ob die Ausländer sie tatsächlich, wie sie es nach der Einlassung des Angeklagten wollten, für 250,- DM günstig verkauften oder aber verschleuderten. Außerdem kann der wirkliche Wert entscheidend dafür sein, ob dem Angeklagten seine Einlassung, der von ihm gezahlte Preis sei nach seiner Ansicht angemessen, zu widerlegen ist. Da die Strafkammer diese Umstände bei der Prüfung, ob dem Beschwerdeführer direkter Vorsatz nachgewiesen werden könne, übergangen und bedingten Vorsatz überhaupt nicht erörtert hat, war das Urteil in den Fällen 1 und 2 aufzuheben. Im Übrigen wird auf RGSt 55, 204 hingewiesen.
Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann sich die unzureichende Auseinandersetzung mit den der Einlassung des Angeklagten entgegenstehenden Umständen auch auf den Freispruch im Fall 3 ausgewirkt haben, zumal die Strafkammer selbst erhebliche Indizien zu Ungunsten des Angeklagten anführt. Ferner ist aus dem Urteil nicht ersichtlich, ob die zwei Bekannten, mit denen der Beschwerdeführer von Rüsselsheim aus nach Wiesbaden zu einer Diskothek gefahren sein will, gehört worden sind und weshalb er nicht von vornherein mit seinen Bekannten, sondern einen Teil des Weges mit seinem Fahrzeug gefahren ist. Die Strafkammer durfte ohne Erörterung dieser Umstände nicht von der Unwiderlegbarkeit der Einlassung des Beschwerdeführers ausgehen.
In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer den Sachverhalt soweit wie möglich aufzuklären und erneut unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen haben.
| Müller | Schumacher | Baumgarten | |||
| Kirchhof | Meyer |