Revision teils stattgegeben: Fehlerhafte Bildung der Jugendstrafe nach §31 Abs.2 JGG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 40/73
- Datum
- 13.12.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision glaubhaft gemacht wird.
Die Behauptung, einen Verteidiger vor Fristablauf beauftragt zu haben, muss durch taugliche Anhaltspunkte belegt werden; bloße Behauptungen genügen nicht, andernfalls ist das Wiedereinsetzungsgesuch zu verwerfen.
Im Jugendstrafrecht ist bei mehreren Taten eine einheitliche Jugendstrafe nach §31 JGG zu bilden; die Regeln der Gesamtstrafenbildung des allgemeinen Strafrechts (§§75,76 StGB) sind nicht anwendbar.
Hat bereits eine rechtskräftige Verurteilung eines Teils der Taten vorgelegen (§31 Abs.2 JGG), so fällt die im ersten Verfahren erkannte Strafe fort und die neue Jugendstrafe ist unter Berücksichtigung aller Taten einheitlich zu bemessen.
Wirkt sich eine fehlerhafte Auslegung oder Anwendung des §31 Abs.2 JGG auf die Strafhöhe aus, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs nach §349 Abs.4 StPO und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 27. April 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 40/73
in der Strafsache gegen
1. den Hilfsarbeiter Glinter Albert ████ aus ██ ██████, geboren █████ ████ 1951 in ███████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
den berufslosen Klaus Joachim Harald S. ██ 2. aus ██, geboren am ██ 1954 in ███, Ostpreußen, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
den Hilfsarbeiter Heinrich ███ 3. aus █████████████, geboren █████ ████ 1953 in ███████/ČSSR, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am **27. Juni 1973
Tenor
1. Frau Waltraud ███ als Erziehungsberechtigte des Angeklagten █████████ wird auf ihr Gesuch vom 13. Dezember 1972 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 27. April 1972 gewährt.
Der Beschluss des Landgerichts Gießen vom 28. November 1972 ist damit gegenstandslos.
2. Das Gesuch des Angeklagten ███ vom 9. Mai 1972 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das genannte Urteil wird auf seine Kosten verworfen.
3. Auf die Revision der Frau Waltraud ████████ als Erziehungsberechtigte des Angeklagten ██████ wird das genannte Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Gießen zurückverwiesen.
4. Die Revisionen der Angeklagten █████ und Z. gegen das genannte Urteil werden verworfen. Die weitere Untersuchungshaft wird auf ihre Strafen angerechnet. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
1. Die von der Beschwerdeführerin ███████ geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe sind glaubhaft gemacht und greifen durch. Mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist der die Revision als unzulässig verwerfende Beschluss des Landgerichts vom 28. November 1972 hinfällig.
2. Nicht glaubhaft gemacht ist dagegen die Behauptung des Angeklagten ███, er habe seinen Verteidiger mit Schreiben vom 29. April 1972 mit der Einlegung der Revision beauftragt und dieses Schreiben am selben Tage einem Beamten der Vollzugsanstalt zur Weiterleitung übergeben. Das Schreiben ist erst am 5. Mai 1972 und damit nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist bei dem Verteidiger eingegangen. Zu der Behauptung des Angeklagten haben der Leiter der Vollzugsanstalt und der mit der Leitung der Poststelle der Anstalt beauftragte Beamte dienstliche Äußerungen abgegeben, aus denen sich zur Überzeugung des Senats ergibt, dass der Angeklagte den Brief an seinen Verteidiger frühestens am Nachmittag des 3. Mai 1972 zur Weiterleitung abgegeben haben kann. Da die Revisionsfrist bereits am nächsten Tage ablief, hat es der Angeklagte damit schuldhaft versäumt, seinen Verteidiger rechtzeitig zu beauftragen. Sein Wiedereinsetzungsgesuch ist deshalb unbegründet.
3. Die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Mutter des Angeklagten ███████ ist begründet. Das Landgericht war zwar im Hinblick auf den von dem Angeklagten ████████ begangenen Versuch eines gemeinsamen schweren Raubes berechtigt, eine das Maß von fünf Jahren übersteigende Jugendstrafe zu verhängen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 JGG i. V. m. § 250 StGB). Die Erwägungen, mit denen es dies begründet, lassen aber erkennen, dass eine fehlerhafte Auslegung des § 31 Abs. 2 JGG sich zum Nachteil des Angeklagten auf die Höhe der Strafe ausgewirkt haben kann.
Die Jugendkammer bringt zunächst zum Ausdruck, dass der Angeklagte aufgrund der von ihr festgestellten Taten, nämlich wegen fünf Diebstählen in einem schweren Fall und wegen eines versuchten schweren Raubes, eine Jugendstrafe von vier Jahren verdient habe. Sodann bildet sie aus dieser Strafe und einer in anderer Sache bereits rechtskräftig erkannten Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten eine neue Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Damit verkennt sie, dass die Bildung der bei mehreren Straftaten zu verhängenden Strafe im Jugendstrafrecht nach grundsätzlich anderen Maßstäben vorzunehmen ist als im allgemeinen Strafrecht. Während hier aus verschiedenen Einzelstrafen durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe eine Gesamtstrafe gebildet werden muss (§§ 75, 76 StGB), ist dort nur auf eine einheitliche Jugendstrafe zu erkennen (§ 31 JGG). Geschieht dies nach rechtskräftiger Aburteilung eines Teils der Taten in einem neuen Verfahren (§ 31 Abs. 2 JGG), so fällt die im ersten Verfahren erkannte Strafe fort. Die neue Strafe ist dann unter Berücksichtigung aller in beiden Verfahren festgestellten Taten einheitlich zu bilden. Der Richter ist dabei unabhängig von der Gesamtzahl der Taten an die in § 18 JGG festgelegten Maßstäbe gebunden. Für die Auswerfung von Einzelstrafen ist auch rein gedanklich kein Raum. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO).
4. Die verspätet eingelegte Revision des Angeklagten ███ ist nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen; sie wäre im Übrigen auch unbegründet gewesen. Unbegründet ist die Revision des Angeklagten Z. Die aufgrund seiner Revisionsrechtfertigung vorgenommene Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
| Willms | Müller | Schauenburg | |||
| Kirchhof | Baumgarten |