Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung der Unterbringung nach §64 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 406/97
Datum
27.08.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH gab der Revision insoweit statt, als das Landgericht von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB abgesehen hatte, und hob diesen Teil des Urteils auf. Das Landgericht habe nicht geprüft, ob trotz Therapieunwilligkeit eine hinreichende Aussicht auf Behandlungserfolg im Maßregelvollzug bestehen könne. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; der Strafausspruch bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB setzt eine hinreichende Aussicht auf Besserung bzw. Behandlungserfolg voraus.

2

Therapieunwilligkeit des Täters schließt die Anordnung nach §64 StGB nicht von vornherein aus; es ist zu prüfen, ob im Maßregelvollzug nach einer Anpassungszeit eine Mitwirkung und Öffnung für die Behandlung zu erwarten ist.

3

Unterlässt das Tatgericht die Auseinandersetzung mit für die Prognose maßgeblichen Gesichtspunkten (z. B. Möglichkeit einer späteren Therapiebereitschaft), ist der diesbezügliche Teil des Urteils aufzuheben und zur neuerlichen tatrichterlichen Prüfung zurückzuverweisen.

4

Der Strafausspruch bleibt bestehen, wenn der Revisionssenat ausschließen kann, dass das Tatgericht bei richtiger Prüfung eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 4. April 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. August 1997 in der Strafsache gegen Frank Herbert █████████, geboren am █████████ 1968 in ███████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. August 1997 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. April 1997 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wobei er eine Schusswaffe bei sich führte, zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie einen Geldbetrag von 1.000 DM für verfallen erklärt.

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO). Keinen Bestand haben kann das Urteil jedoch, soweit die Strafkammer davon abgesehen hat, gemäß § 64 StGB die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.

Nach den Urteilsfeststellungen konsumierte der Angeklagte seit längerer Zeit, ab August/September 1995, 1 bis 1,5 g Heroin pro Tag in erheblichen Mengen. Die abgeurteilte Tat beging er, um sich Geld für seinen Drogenkonsum zu beschaffen.

Das Landgericht hat eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB abgelehnt, da „nach den diesbezüglichen Einlassungen des Angeklagten, dieser eine zwangene Therapie nicht von sich aus anstrebe und eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint“ (UA S. 36). Diese Begründung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg (vgl. BVerfG NStZ 1994, 578) kann grundsätzlich auch bei einem therapieunwilligen Angeklagten bestehen, sofern zu erwarten ist, er werde sich im Maßregelvollzug nach einer gewissen Anpassungszeit der Notwendigkeit der Behandlung öffnen und an ihr mitwirken (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 7; BGH bei Detter NStZ 1996, 428; 1997, 177; BGH, Beschl. v. 12. November 1996 – 4 StR 519/96). Mit diesem Gesichtspunkt hat sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt. Die Sache bedarf deshalb insoweit neuerlicher tatrichterlicher Prüfung.

Der Senat kann ausschließen, dass der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen bleiben.

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