BGH: Teilfreispruch wegen nicht nachgewiesener fortgesetzter BtM-Handlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 406/92
- Datum
- 23.09.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.
Ist insoweit der vom Gericht zugrunde gelegte Tatkomplex nicht in vollem Umfang erwiesen, muss der Angeklagte hinsichtlich nicht nachgewiesener Delikte freigesprochen werden; der revisierende Senat kann die Urteilsformel entsprechend ergänzen.
Ein Teilfreispruch hat zur Folge, dass die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen für den freigesprochenen Teil der Staatskasse zur Last fallen (vgl. § 467 StPO).
Bei Widersprüchen zwischen der in der Anklage behaupteten fortgesetzten Tat und dem tatrichterlich festgestellten Nachweis lediglich einer einzelnen Tat ist die Verurteilung auf die bewiesene Tat zu beschränken und der restliche Vorwurf freizusprechen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 27. August 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 406/92 vom 23. September 1992 in der Strafsache gegen
1. Rudolf Gerhard O., ██ 1927 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Jörg Siegmund aus ██████, ██ 1965 in ██,
3. ██████████,
4. Karl-Heinz C., ██ 1957 in ███, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. September 1992 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 27. August 1991 im Urteilsausspruch wie folgt ergänzt: Im Übrigen wird der Angeklagte ████ freigesprochen. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Harms und die Revisionen der Angeklagten ███, ██ und Z. gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revisionen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jedoch bedarf hinsichtlich des Angeklagten ██████ die Urteilsformel einer Ergänzung dahin, dass dieser Angeklagte teilweise freigesprochen wird. In der unverändert zugelassenen Anklage vom 5. September 1990 war ihm zur Last gelegt worden, in der Zeit zwischen September 1988 und dem 9. Februar 1990 fortgesetzt mit Betäubungsmitteln Handel getrieben und Betäubungsmittel in nicht geringer Menge eingeführt zu haben. Diesen Vorwurf hält die Strafkammer nicht für erwiesen (vgl. UA S. 161 ff). Verurteilt hat sie den Angeklagten lediglich wegen einer einzelnen, nicht fortgesetzten Tat. Von den sonstigen Teilakten der ihm vorgeworfenen fortgesetzten Handlung hätte der Angeklagte ███ deshalb freigesprochen werden müssen (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 1, 5). Diesen Freispruch mit der Kostenfolge aus § 467 StPO hat der Senat nachgeholt.
| Jahnke | Gollwitzer | Bode | |||
| Niemöller | Detter |