Treffer
BGH Beschluss

Unzureichende Feststellungen zur inneren Tatseite bei gefährlicher Körperverletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 40/69
Datum
12.02.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt; der BGH hob das Urteil auf und verwies zurück. Zentrales Problem war, dass das Schwurgericht die Kenntnis oder das In-Kauf-Nehmen der lebensgefährdenden Umstände nicht festgestellt hat. Zwar genügt objektive Eignung der Tat zur Gefährdung des Lebens, doch fehlten konkrete Feststellungen zur inneren Tatseite. Mangels diesbezüglicher Feststellungen war die Aufhebung und Zurückverweisung geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verwirklichung des Tatbestands der gefährlichen Körperverletzung (§ 223a StGB) ist erforderlich, dass der Täter die Umstände, aus denen sich die Gefährdung des Lebens ergibt, kennt oder zumindest für möglich hält und sie in Kauf nimmt.

2

Ob eine äußere Handlung das Leben gefährdet, bemisst sich danach, ob sie nach ihrer objektiven Beschaffenheit zur Lebensgefährdung geeignet ist; das Leben muss im Einzelfall nicht tatsächlich gefährdet gewesen sein.

3

Der bloße Griff an den Hals ist regelmäßig nicht ohne weitere Umstände als lebensgefährdend anzusehen; das Gericht muss feststellen, ob dem Täter die besondere Gefährlichkeit dieser Handlung bekannt war.

4

Fehlen notwendige Feststellungen zur inneren Tatseite, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die zuständige Vorinstanz oder ein Gericht niederer Ordnung zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 3 StPO).

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Frankfurt/Main, 10. April 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 40/69 Aka,

in der Strafsache gegen den Gastwirt Oskar Hermann ███ aus ███, geboren am ████████ 1922 in ██, wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Februar 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Frankfurt/Main vom 10. April 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Schöffengericht in Frankfurt/Main zurückverwiesen.

Gründe

Gegen den Angeklagten war das Hauptverfahren wegen versuchten Totschlags eröffnet. Das Schwurgericht hat ihn wegen gefährlicher Körperverletzung zu acht Monaten Gefängnis mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Seine Revision, welche die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Die Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert zu werden, weil die Sachbeschwerde durchgreift.

Nach den Feststellungen fasste der Angeklagte seiner Ehefrau ohne Würgegriff fest an den Hals, so dass sie Rötungen und Hautabschürfungen davontrug. Das Schwurgericht sieht hierin eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 223a StGB, weil die Spuren der Misshandlung im Bereich von Schlagadern lagen, deren auch nur vorübergehende Unterbrechung eine Gehirnlähmung und damit den Tod herbeiführen konnte. Das genügt für die Feststellung der äußeren Tatseite. Das Leben braucht im Einzelfall nicht wirklich gefährdet zu sein (BGHSt 2, 160, 163).

Unzureichend sind jedoch die Feststellungen zur inneren Tatseite. Erforderlich ist, dass der Täter die Umstände, aus denen sich die Lebensgefährdung ergibt, kennt oder zumindest mit ihnen rechnet und sie in Kauf nimmt (BGHSt aaO; 19, 352; BGH Urteil vom 25. Oktober 1960 – 1 StR 416/60). Das könnte ohne weiteres angenommen werden, wenn der Angeklagte seine Ehefrau gewürgt hätte. Der bloße Griff an den Hals ist aber in der Regel weder lebensgefährlich noch wird er so angesehen. Der Umstand, dass ein Druck auf ganz bestimmte Stellen am Hals eine gefährliche Blutleere im Gehirn hervorrufen kann, ist nicht allgemein bekannt. Das Schwurgericht hätte prüfen müssen, ob der Angeklagte davon gewusst hat. Das Fehlen einer Feststellung hierüber ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils führen muss.

Zurückverweisung an ein Gericht niederer Ordnung: § 354 Abs. 3 StPO.

HenningMeyerMüller
WillmsBaumgarten
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