Treffer
BGH Beschluss

Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Nebenkläger zur Stellungnahme in der Revision

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 406/87
Datum
04.09.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Nebenkläger beantragte Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Stellungnahme gegen die Revision des Angeklagten. Der BGH lehnte den Antrag ab, weil der Antragsteller seine Bedürftigkeit nicht dargetan hat und die Sach- und Rechtslage als einfach zu beurteilen war. Eine anwaltliche Vertretung sei dem Nebenkläger nicht unzumutbar. Die Revision des Angeklagten wurde nur mit allgemeiner Sachrüge begründet; der GBA hatte bereits die Verwerfung beantragt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe an einen Nebenkläger ist nur zu bewilligen, wenn dieser seine finanzielle Bedürftigkeit substantiiert darlegt.

2

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die Sach- und Rechtslage einfach ist und der Nebenkläger seine Interessen selbst ausreichend wahrnehmen kann.

3

Die bloße Einlegung einer Revision, die ausschließlich mit der allgemeinen Sachrüge begründet ist, rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine anwaltliche Stellungnahme.

4

Zeitpunkt und sachlicher Gehalt einer Stellungnahme sind bei der Prüfung des PKH-Antrags zu berücksichtigen; nach bereits gestellten Anträgen auf Verwerfung kann eine nachgelagerte anwaltliche Mitwirkung entbehrlich sein.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 406/87 in der Strafsache gegen Co) Hans-Peter █████████, geboren am ██ 1942 in [REDACTED], wegen Freiheitsberaubung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 1987

Tenor

Der Antrag des Nebenklägers Bernd ██████ vom 10. August 1987, ihm für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zum Zwecke der Stellungnahme zur Revision des Angeklagten Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

Der Antragsteller hat zum einen nicht dargetan, dass er auch jetzt nicht in der Lage ist, die Kosten für einen Rechtsanwalt aufzubringen. Zum anderen liegen die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Prozesskostenhilfe nicht vor. Die Sach- und Rechtslage ist einfach, der Nebenkläger kann seine Interessen insoweit selbst ausreichend wahrnehmen; letzteres ist ihm auch zuzumuten.

Die Revision des Angeklagten wurde allein mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Der Nebenklägervertreter hat dazu erst Stellung genommen, nachdem der Generalbundesanwalt bereits die Verwerfung des Rechtsmittels gemäß § 349 Abs. 2 StPO beantragt hatte.

MiillerTheuneGollwitzer
MaierNiemöller
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