Revision: Vernehmung eines V‑Mannes in Abwesenheit verletzt Anwesenheitsrecht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 406/81
- Datum
- 09.09.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vernehmung eines Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten ist nur zulässig, wenn eine gesetzliche Grundlage oder eine anderweitig rechtlich geregelte Ausnahmesituation vorliegt; ohne solche Grundlage verletzt sie das Anwesenheitsrecht (§ 338 Nr. 5 i.V.m. § 230 StPO).
§ 247 StPO kann eine Vernehmung in Abwesenheit nur dann rechtfertigen, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegen und das Gericht diese Voraussetzungen darlegt.
Die von einer Polizeibehörde oder dem Polizeipräsidenten auferlegten Bedingungen für die Mitwirkung eines verdeckten Zeugen binden das Gericht nicht; die Behörde ist grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet, soweit nicht eine oberste Dienstbehörde wegen erheblicher Staatsbelange Auskunftsverweigerung anordnet.
Die nachträgliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts einer in Abwesenheit des Angeklagten aufgenommenen Zeugenaussage durch den Vorsitzenden beseitigt einen erheblichen Verfahrensverstoß nicht, der in der Verletzung des Anwesenheitsrechts liegt.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 22. Dezember 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 406/81 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Melih ███ aus FO, geboren █████ 1955 in SC (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 1980, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision dringt mit einer Verfahrensrüge durch.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der V-Mann der Polizei in der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit vernommen wurde und dass die dabei gewonnenen Erkenntnisse im Urteil zu seinen Lasten verwendet worden sind.
Diese in zulässiger Form erhobene Rüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es den Beschwerdeführer betrifft.
Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich, dass der V-Mann der Kriminalpolizei unter Ausschluss der Offentlichkeit und nach Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal als Zeuge vernommen, vereidigt und sodann entlassen wurde. Erst nach einer Mittagspause konnte der Angeklagte wieder an der Verhandlung teilnehmen. Er wurde dann vom Vorsitzenden über den wesentlichen Inhalt der Zeugenaussage des V-Mannes in Kenntnis gesetzt. Diese Verfahrensweise hatte die Strafkammer damit begründet, die Kriminalpolizei habe der Vernehmung des V-Mannes nur unter den Voraussetzungen zugestimmt, dass sie unter Ausschluss der Öffentlichkeit und in Abwesenheit des Angeklagten stattfinde und die Personalien des Zeugen nicht aufgenommen würden. Die Exekutive habe die vom Gericht vorgeschlagene Vernehmung des V-Mannes unter Verwendung einer Maskierung als nicht genügend sicher abgelehnt. Die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen erschienen „als berechtigte Schutzbelange“.
Die Entscheidung, die Vernehmung des V-Mannes nur unter den genannten Bedingungen zu gestatten, hatte der Polizeipräsident in Frankfurt am Main getroffen.
Der Ausschluss des Angeklagten von der Hauptverhandlung während der Vernehmung des V-Mannes findet im Gesetz keine Stütze und verstößt deshalb gegen § 338 Nr. 5 StPO in Verbindung mit § 230 StPO.
Auf § 247 StPO kann die Verfahrensweise des Gerichts nicht gestützt werden. Abgesehen davon, dass die Strafkammer diese Vorschrift nicht zur Begründung ihrer Entscheidung herangezogen hat, ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 247 StPO vorlagen.
Die Vernehmung des Zeugen unter Ausschluss des Angeklagten lässt sich im vorliegenden Falle auch nicht damit rechtfertigen, dass sonst die Vernehmung überhaupt nicht möglich gewesen wäre.
Dabei kann offen bleiben, ob eine solche Verfahrensweise zur Vermeidung eines sonst zu erwartenden Beweismittelverlustes generell zulässig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1980 – 3 StR 155/80 (L) = NStZ 1980, 2088 = MDR 1980, 773). Das Landgericht hat nämlich nicht dargetan, dass der V-Mann bei Beachtung des dem Angeklagten zustehenden Anwesenheitsrechts als Beweismittel nicht zur Verfügung gestanden hätte.
Ob und unter welchen Bedingungen die Polizeibehörde der Vernehmung des V-Mannes „zustimmen“ würde, konnte allenfalls dann Bedeutung erlangen, wenn dem Gericht Name und Anschrift des Zeugen unbekannt waren und die zuständige Behörde die erforderlichen Auskünfte zu Recht nur unter den genannten Bedingungen erteilt hätte oder wenn die Erteilung einer etwa erforderlichen Aussagegenehmigung (§ 54 StPO) von entsprechenden Zusagen des Gerichts abhing. Dafür, dass der V-Mann eine Aussagegenehmigung benötigt hätte, sind keine Anhaltspunkte vorhanden. Eine solche wurde bei der Vernehmung auch nicht vorgelegt. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass dem Gericht Name und Anschrift des V-Mannes nicht bekannt waren und es diese
nur von der Polizeibehörde erfahren konnte. Dennoch durfte die Strafkammer die Bedingungen, die der Polizeipräsident in Frankfurt am Main an die Vernehmung des Zeugen knüpfte, nicht ohne weiteres erfüllen. Der Polizeipräsident hatte nämlich nicht das Recht, die Auskunft über den polizeilichen Gewährsmann zu verweigern oder von Bedingungen abhängig zu machen. Er war grundsätzlich zur uneingeschränkten Auskunftserteilung verpflichtet, es sei denn, die oberste Dienstbehörde hätte erklärt, dass dies dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde (vgl. BGHSt 30, 34 ff). Eine solche Erklärung liegt aber nicht vor. Es versteht sich auch nicht von selbst, dass die oberste Dienstbehörde im vorliegenden Falle den V-Mann ebenfalls nur unter den genannten Bedingungen als Zeugen zur Verfügung gestellt hätte. Nach den Urteilsfeststellungen hatten sich nämlich der Angeklagte und der V-Mann unmittelbar vor der Verhaftung des Angeklagten mehrfach getroffen. Sie hatten über den Ankauf des Heroins miteinander verhandelt. Der Angeklagte hatte demnach den V-Mann – wenn auch unter falschem Namen – persönlich kennengelernt. Warum die Vernehmung des sogar maskierten V-Mannes in Anwesenheit des Angeklagten die Gefahr einer weiteren Enttarnung begründet hätte, ist nicht ohne weiteres einzusehen.
Die Vernehmung und Vereidigung des V-Mannes stellt einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung dar, der nicht in Abwesenheit des Angeklagten hätte stattfinden dürfen. Der Verstoß gegen § 338 Nr. 5 in Verbindung mit § 230 Abs. 1 StPO konnte auch nicht dadurch geheilt werden, dass der Vorsitzende den Angeklagten über den wesent-
lichen Inhalt der Zeugenaussage unterrichtete (BGH, Urteil vom 1. April 1981 – 2 StR 791/80 – zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
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