Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen Verfahrensfehlern bei Beweisantrag und Wahlfeststellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 406/77
Datum
05.10.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und bekämpfte das Urteil des LG Frankfurt wegen Diebstahls/Hehlerei sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Der BGH gewährte Wiedereinsetzung und hob die Verurteilungen wegen der Eigentumsdelikte sowie den gesamten Strafausspruch auf, da ein Hilfsbeweisantrag unzulässig in den Urteilsgründen abgelehnt wurde und die Wahlfeststellung fehlerhaft war. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; der Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls wurde abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Hilfsbeweisantrag darf nicht erstmals in den Urteilsgründen mit der Begründung der Prozeßverschleppung abgelehnt werden; eine derartige Versagung ist unzulässig und kann das Urteil berühren.

2

Bei der Wahlfeststellung ist zu prüfen, ob mehrere angeklagte Eigentumsdelikte nicht Tatsachen einer einzigen Tatbildung darstellen; ist dies möglich, ist zugunsten des Angeklagten von einer einzigen Tat auszugehen.

3

Hat ein Verfahrensfehler die tatbestandliche Einordnung der Taten betroffen oder könnte er das Urteil beeinflusst haben, so sind die hiervon betroffenen Verurteilungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Eine rechtlich einwandfreie Nebenentscheidung (hier: Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis) bleibt von der Aufhebung unberührt.

5

Die Aufhebung eines Haftbefehls durch das Revisionsgericht setzt das Vorliegen konkreter gesetzlicher Gründe voraus; bloße Verfahrensmängel in der Hauptverhandlung begründen nicht automatisch die Aufhebung des Haftbefehls.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 7. Dezember 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 406/77 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugmechaniker Eduard ██████ aus █████████, █████, geboren am [REDACTED] 1937 in [REDACTED]/Jugoslawien, zur Zeit in ██████████████████ wegen Diebstahls oder Hehlerei u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 1977

Tenor

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag vom 25. April 1977 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 7. Dezember 1976 gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil a) soweit er wegen zweier Diebstähle oder zweier Hehlereien verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO).

3. Der Antrag des Angeklagten, den Haftbefehl des Amtsgerichts in Frankfurt/Main vom 27. Juni 1975 – 931 Gs 5251/75 – aufzuheben, wird abgelehnt.

Gründe

Die Strafkammer hat im Falle 2 (LC) einen Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung eines in Kanada lebenden Zeugen erst in den Urteilsgründen wegen Prozeßverschleppung abgelehnt. Das ist unzulässig (ständige Rechtsprechung, z. B. BGHSt 22, 124). Hierauf kann das Urteil beruhen.

Die Strafkammer hat ferner bei der Wahlfeststellung übersehen, daß der Angeklagte die bei ihm gefundenen Teile der Diebesbeute auch in einem einzigen Akt von den Dieben oder einem anderen Hehler erworben haben kann. Es wäre deshalb zu prüfen gewesen, ob nicht zugunsten des Angeklagten von einer einzigen Hehlerei hätte ausgegangen werden müssen.

Da die Eigentumsdelikte somit eine Tat hätten sein können, bewirkt der Verfahrensfehler, daß die Verurteilung hierwegen in vollem Umfang aufgehoben werden muß. Das hat auch die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge.

Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist rechtlich nichts einzuwenden.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß die Feststellung, jemand habe mit dem Angeklagten keinen Kontakt gehabt, nicht nach Freibeweis, sondern nur aufgrund ordentlicher Beweismittel getroffen werden darf.

Für die Aufhebung des Haftbefehls durch den Bundesgerichtshof besteht zur Zeit kein Anlaß.

SchumacherMüllerMeyer
KirchhofBaumgarten
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