Treffer
BGH Beschluss

Revision: Einstellung eines Diebstahlsfalls (§154 StPO) und Berichtigung des Urteils

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 406/74
Datum
03.09.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen mehrerer Diebstähle ein. Der BGH stellte das Verfahren in einem Fall (II 85) gemäß §154 Abs.1,2 StPO vorläufig ein und berichtigte den Schuldspruch, indem er versehentlich aufgeführte versuchte Taten strich und die Zahl der einfachen bzw. schweren Diebstähle anpasste. Soweit beantragt wurde, blieb die Revision hingegen ohne Erfolg. Die Entscheidung begründet sich mit Auslegungsfehlern im Urteilspruch und Unklarheiten in den Urteilsgründen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist aus den Urteilsgründen nicht sicher ersichtlich, ob sich der Angeklagte an einer im Anklagevorwurf bezeichneten Tat beteiligt hat, ist das Verfahren in diesem Fall nach §154 Abs.1,2 StPO vorläufig einzustellen.

2

Offensichtliche Fehler im Urteilspruch (z. B. irrtümliche Aufnahme versuchter Taten oder doppelte Nennung eines Falls) sind durch Änderung des Schuldspruchs zu berichtigen.

3

Es bedarf keiner Feststellung, ob der Angeklagte Alleintäter oder Mittäter war, wenn die Strafbarkeit und die zu verhängende Strafe in jedem Fall als Täter bestehen.

4

Die Änderung des Schuldspruchs führt nicht zwingend zu einer Änderung der Einzel- oder Gesamtstrafe, wenn das Revisionsgericht überzeugt ist, dass die Strafzumessung bei richtigem Schuldspruch unverändert bleiben würde.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 23. März 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 406/74 in der Strafsache gegen den Tankwart Heinrich Eduard ███ aus ███ ██, ████ geboren am ██ 1949 in █, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. September 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird 1. das Verfahren im Falle II 85 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO vorläufig eingestellt, das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 23. März 1973 unter Freisprechung im übrigen dahin geändert, dass der Angeklagte des einfachen Diebstahls in acht Fällen und des Diebstahls in 32 schweren Fällen (§§ 242, 243 Nr. 2, 74 StGB) schuldig ist. Im übrigen wird die Revision verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Revisionsgebühr um die Hälfte ermäßigt.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vierzig gemeinschaftlicher, vier gemeinschaftlich versuchter Diebstähle und eines allein begangenen Diebstahls (§§ 242, 243, 43, 47, 74 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Wie bereits in den Urteilsgründen dargelegt wird, sind versehentlich in den Urteils— spruch vier versuchte Diebstähle aufgenommen worden. Die

Verurteilung insoweit muss daher wegfallen. Ob der Angeklagte im Falle II 85 der Urteilsgründe, wie ihm in der Anklageschrift vom 2. Februar 1972 Fall 50, Bd. III Bl. 195, 213 d.A.) vorgeworfen wird, beteiligt war, ist den Urteilsgründen nicht sicher zu entnehmen. Der Senat hat daher das Verfahren in diesem Falle gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO vorläufig eingestellt. Soweit bei der Zusammenfassung Bl. 40, 41 UA der Fall 355 zweimal erwähnt wird, liegt offensichtlich bei der zweiten Aufzählung ein Versehen vor. In diesem Falle ist ein einfacher Diebstahl gegeben. Danach ist der Angeklagte nach Einstellung des Verfahrens im Falle 85 des einfachen Diebstahls in acht Fällen sowie des Diebstahls in 32 schweren Fällen schuldig. Der Urteilsspruch war entsprechend zu ändern. In ihn braucht jedoch nicht, wie geschehen, aufgenommen zu werden, ob der Angeklagte Alleintäter oder Mittäter war, da er in jedem Falle als Täter zu bestrafen ist. Durch die Minderung des Schuldspruchs werden die Einzelstrafen und der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht berührt. Nach der Überzeugung des Senats ist es ausgeschlossen, dass die

Strafkammer bei einer Gesamtsumme von 12 Jahren Freiheitsstrafe bei richtigem Schuldspruch auf eine geringere Gesamtstrafe als die schon milde Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe erkannt hätte.

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