Revision verworfen: Strafzumessung bei Sexualdelikten mit Vertrauensausnutzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 406/57
- Datum
- 06.11.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Tateinheit mehrerer Straftatbestände kann das Gericht die Gesamtstrafe unter Einbeziehung der Schwere aller verwirklichten Tatbestände bemessen.
Die gesetzliche Schutzbestimmung für unter 14-Jährige (vgl. § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) begründet bei Sexualdelikten ein erhöhtes Gewicht des Schuldvorwurfs und kann strafschärfend berücksichtigt werden.
Die Ausnutzung eines besonderen Vertrauensverhältnisses zu Opfern oder deren Eltern ist als strafschärfender Umstand bei der Strafzumessung zu würdigen.
Die Kostenentscheidung der Strafkammer wird vom Revisionsgericht nur aufgehoben, wenn sie einen Rechtsfehler erkennen lässt; bloße unterschiedliche Bewertungen rechtserheblicher Umstände rechtfertigen keinen Eingriff.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 31. Mai 1957
Rubrum
In der Strafsache gegen den technischen Angestellten Karl-Heinz ███, geboren am ███ 1926 in ██, wegen Unzucht mit Abhängigen
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, der Oberstaatsanwalt bei der Bundesanwaltschaft als Vertreter der Anklage, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 31. Mai 1957 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, den die Strafkammer wieder zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt hat, richtet sich nur gegen den Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Kostenentscheidung. Sie ist unbegründet.
Die Strafkammer durfte entgegen der Meinung der Revision strafschärfend berücksichtigen, dass der Angeklagte in fünf Fällen sich tateinheitlich mit einem Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB auch eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht hat. Der Schuldvorwurf ist hier deshalb schwerer, weil der Angeklagte unter Ausnutzung des bestehenden Vertrauensverhältnisses noch nicht 14 Jahre alte Jungen missbraucht hat, und das Gesetz Personen in diesem Alter durch die Bestimmung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 einen besonderen Schutz gegenüber unzüchtigen Angriffen gewährt.
Die Revision rügt die Verwendung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals zur Strafschärfung. Nach Ansicht der Strafkammer müsse zu Ungunsten des Angeklagten auch der grobe Vertrauensbruch gegenüber den Eltern der Jugendlichen gewertet und eine höhere Gesamtstrafe als ein Jahr Gefängnis verhängt werden, wenn nicht § 58 Abs. 2 StPO entgegenstünde. Nach diesem Wortlaut ist schon zweifelhaft, ob die Strafkammer überhaupt den Gesichtspunkt des groben Vertrauensbruchs bei der Festsetzung der ausgesprochenen Strafe berücksichtigt hat. Jedenfalls wäre dies rechtlich nicht zu beanstanden, da der Angeklagte das besondere Vertrauen ausgenutzt hat, das ihm die Eltern der noch nicht einmal 14 Jahre alten Jungen gezeigt haben.
Der Angriff gegen die Kostenentscheidung geht fehl.
Die Erwägungen der Strafkammer hierzu lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
| Baldus | Dr. Dotterweich | Dr. Menges | |||
| Busch | Scharpenseel |