Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unterlassener Vereidigung eines wesentlichen Zeugen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 406/54
Datum
29.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Anstiftung zum Meineid verurteilt; er rügt, das Landgericht habe eine Zeugin entgegen späterer Würdigung unvereidigt gelassen. Zentrale Frage ist, ob auf die Vereidigung nach § 61 Nr. 3 StPO verzichtet werden durfte, obwohl die Aussage erhebliche Bedeutung hatte. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zurück, da das Gericht den Eid nachholen bzw. die Parteien informieren und neu entscheiden musste. Das Unterlassen stellt einen Verfahrensfehler nach §§ 59, 61 Nr. 3, 337 StPO dar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Misst das Gericht der Aussage eines Zeugen wesentliche Bedeutung bei, darf es nicht auf die Vereidigung nach § 61 Nr. 3 StPO verzichten; ist dennoch nicht vereidigt worden, ist die Vereidigung nachzuholen.

2

Die Anordnung des Vorsitzenden, einen Zeugen unvereidigt zu lassen, ist vorläufig; das Gericht hat im weiteren Verfahren zu prüfen, ob der angegebene Grund fortbesteht und notfalls die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen (§ 238 Abs.1,2 StPO).

3

Verstößt das Gericht gegen die Vorschriften über die Vereidigung (§§ 59, 61 Nr. 3 StPO) und stützt sich das Urteil auf die betreffende Aussage, kann hieraus ein aufhebungsrelevanter Verfahrensfehler im Sinne des § 337 StPO folgen.

4

Auf die Vereidigung ist nur zu verzichten, wenn das Gericht überzeugt ist, dass der Zeuge keine wesentliche Aussage leisten kann und auch unter Eid nicht mit einer wesentlichen Aussage zu rechnen ist; bloße Unkenntnis der Zeugin von Umständen rechtfertigt einen Verzicht nicht.

5

Die Nichtvereidigung darf nicht mit späterer Beweiswürdigung im Widerspruch stehen; stellt das Gericht der Aussage nachträglich wesentliche Bedeutung zu, muss es die frühere Anordnung korrigieren oder den Prozessbeteiligten Gelegenheit zur Anpassung ihrer Verteidigung geben.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 21. April 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den praktischen Arzt Dr. med. Jacob Gottfried ███ aus ████, geboren am ██ 1914 in ████ (Kreis █████), wegen Anstiftung zum Meineid hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. März 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Oberregierungsrat Dr. Kl. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███████

Leitsatz

Misst das Gericht der Aussage eines Zeugen, entgegen der nicht beanstandeten Anordnung des Vorsitzenden, ihn nach § 61 Nr. 3 StPO nicht zu vereidigen, wesentliche Bedeutung bei, hat es die Vereidigung nachzuholen. Unterlässt es dies, verstößt es gegen §§ 59, 61 Nr. 3 StPO (im Anschluss an BGHSt 1, 216).

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 21. April 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum Meineid verurteilt. Seine Revision ist begründet.

Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, die frühere Mitangeklagte Maud ████ bestimmt zu haben, in seinem Scheidungsprozess als Zeugin vor Gericht am 12. November 1953 unwahrerweise unter Eid zu bekunden, zwischen ihr und dem Angeklagten sei es, abgesehen vom Austausch von Zärtlichkeiten, Umarmungen und Küssen, zu nichts weiterem, insbesondere auch nicht in der Wohnung des Angeklagten, zum Geschlechtsverkehr gekommen. Er bestreitet eine strafbare Handlung und bringt u. a. vor, dass er bei einer Zusammenkunft Ende Juli/Anfang August 1953 im Beisein des Vertreters By. und der Rechnungsführerin Therese ██ auf Maud ████ entgegen ihren Angaben nicht eingewirkt habe, falsch auszusagen; er habe sie vielmehr lediglich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen und erörtert, sie „müsse ja wissen, was gewesen sei und was sie vor Gericht zu sagen habe“. Die Strafkammer vernahm Br. und Therese ██ als Zeugen; Br. wurde vereidigt, Therese ██ blieb unvereidigt. In der Sitzungsniederschrift heißt es hierzu: „Die Zeugin bekundete zur Sache. Die Zeugin blieb gemäß § 61 Ziff. 3 StPO unvereidigt (keine wesentliche Bedeutung der Aussage). Beide Zeugen wurden im allseitigen Einvernehmen entlassen.“

Die Revision beanstandet, die Strafkammer habe entgegen der Begründung der Nichtvereidigung der Aussage der Therese ██ eine wesentliche Bedeutung beigemessen.

Dies trifft zu. Nach den Urteilsgründen hält die Strafkammer das Vorbringen des Angeklagten über seine Unterredung mit Maud ████ auf Grund der Aussagen von Br. und Therese ██ für nicht erwiesen. Hierauf stützt sie in Verbindung mit anderen Beweisanzeichen ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten. Sie misst demnach der Aussage der Therese ██ wesentliche Bedeutung bei (BGHSt 1, 8).

Zu Recht findet die Revision darin eine Verletzung des § 61 Nr. 3 StPO.

Nach der Sitzungsniederschrift beruht die Nichtvereidigung nicht auf einem Gerichtsbeschluss, sondern auf einer Anordnung des Vorsitzenden (§§ 273, 274 StPO). Zu einer solchen ist er nach § 238 Abs. 1 StPO ermächtigt, auch wenn es sich um die Entscheidung handelt, ob eine Zeugin nach § 61 Nr. 3 StPO zu vereidigen ist (BGHSt 1, 216).

Die Anordnung haben weder der Angeklagte noch seine Verteidiger beanstandet. Sie haben es auch unterlassen, gemäß § 238 Abs. 2 StPO eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Dies hindert den Angeklagten im vorliegenden Fall jedoch nicht, sich auf den Verfahrensverstoß zu berufen. Die Anordnung des Vorsitzenden ist eine vorläufige. Hiergegen können die Mitglieder des Gerichts, die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte oder sein Verteidiger die Entscheidung des Gerichts verlangen. Auch wenn dies nicht geschieht, muss das Gericht bei der weiteren Verhandlung, insbesondere bei der Urteilsberatung, stets prüfen, ob der vom Vorsitzenden angegebene Grund der Nichtvereidigung besteht. Die Anordnung des Vorsitzenden beruht auf der Sach- und Rechtslage, wie er sie im Zeitpunkt ihres Erlasses auffasst. Ergibt die weitere Verhandlung, dass die Sach- und Rechtslage anders zu beurteilen ist und der angenommene Grund für eine Nichtvereidigung nicht vorliegt, hat das Gericht dies zu berücksichtigen (RGSt 56, 94; 57, 261; BGHSt 1, 216/218). Dies ist hier der Fall.

Der Vorsitzende hatte seine Anordnung damit begründet, dass der Aussage von Frau ██ keine wesentliche Bedeutung zukomme. Das Gericht dagegen stützt nach der Urteilsbegründung seine Überzeugung von der Schuld des Täters auch auf ihre Aussage. Es durfte daher keinen Schuldspruch erlassen, bevor es nicht die Vereidigung nachholte oder den Prozessbeteiligten mitteilte, dass es der Aussage wesentliche Bedeutung beimesse, aber trotzdem die Vereidigung aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt für nicht geboten halte, und damit dem Angeklagten Gelegenheit gab, seine Verteidigung dieser Rechtslage anzupassen und seine Anträge zu stellen. Indem es dies unterließ, hat es gegen §§ 59, 61 Nr. 3 StPO verstoßen. Auf diesem Rechtsfehler kann nach der Sachlage das Urteil beruhen (§ 337 StPO).

Das Urteil ist daher aufzuheben. Einer Erörterung der weiteren, im Übrigen unbegründeten Verfahrensrügen bedarf es daher nicht. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass auf die Vereidigung eines Zeugen nach § 59 StPO nicht verzichtet und von ihr nach § 61 Nr. 3 StPO nur abgesehen werden kann, wenn das Gericht der Aussage keine wesentliche Bedeutung beimisst und nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten ist.

Sollte die Strafkammer der Auffassung gewesen sein, eine Vereidigung von Frau ██ sei deshalb nicht notwendig, weil sie ebenso wie der Vertreter Br. bekundete, sie habe der Unterredung des Angeklagten mit Maud ████ nicht zugehört, wäre dies rechtsirrig; denn die Aussage wäre deshalb nicht ohne wesentliche Bedeutung; auch ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Zeugin unter Eid anders ausgesagt hätte.

Die sachliche Nachprüfung des Urteils zeigt nach den bisherigen Feststellungen keinen Rechtsfehler. Die Ansicht der Revision, es sei bei der Würdigung der Aussage der Maud ████ zwischen Ehewidrigkeiten und Ehebruch scharf zu unterscheiden, geht schon deshalb fehl, weil Maud ████ angegeben hat, dass es außer Zärtlichkeiten, Umarmungen und Küssen zu nichts weiterem, also auch nicht zu einem Geschlechtsverkehr gekommen sei. Die Annahme, die Beeinflussung des Angeklagten habe Maud ████ zu ihrer falschen eidlichen Aussage bestimmt, ist bedenkenfrei. Der Hinweis, sie habe sich in Gegenwart des Angeklagten zur vollen Wahrheit nicht durchringen können, besagt nicht, dass seine bloße Gegenwart den Entschluss zur Tat hervorrief; er bedeutet vielmehr, dass die Anwesenheit des Angeklagten ihren Willen zur Wahrheit lähmte und nun seine vorhergegangenen Beeinflussungen sich auswirkten und sie zu ihrer falschen Aussage und deren Beeidigung bestimmten. Ohne ihn hätte Maud ████ den Meineid nicht geleistet. Sie könnte somit nicht weggedacht werden, ohne dass nicht auch die Begehung der Haupttat entfällt. Damit ist die Ursächlichkeit im Sinne des § 48 StGB gegeben.

Senatspräsident Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner ist im Urlaub, ortsabwesend Dr. Schalscha und daher an der Unterschrift Hoepner verhindert

Dr. Dotterweich
Revision: Aufhebung wegen unterlassener Vereidigung eines wesentlichen Zeugen — Themis