Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Tenorergänzung – Freispruch in drei Diebstahlsfällen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 405/88
Datum
05.08.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Diebstahls ein. Das Landgericht hatte die Tatbeteiligung in den Fällen 4, 7 und 8 für nicht erwiesen gehalten, den entsprechenden Teilfreispruch im Tenor aber versehentlich nicht aufgenommen. Der BGH ergänzt den Tenor um den Freispruch in diesen Fällen und verwirft die Revision im Übrigen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Tatbeteiligung für eine angeklagte Handlung nicht erwiesen, ist der Angeklagte insoweit freizusprechen.

2

Wenn das Tatgericht in den Entscheidungsgründen eine Nichterwiesenheit feststellt, muss der Urteilstenor diese Entscheidung widerspiegeln; eine unterlassene Tenorerwähnung ist berichtigt werden.

3

Der Bundesgerichtshof kann bei rechtlicher Richtigkeit des Urteils eine bloß formelle Unvollständigkeit des Tenors durch Ergänzung korrigieren.

4

Wird die Revision nur teilweise erfolgreich, ist sie insoweit stattzugeben und im Übrigen zu verwerfen; die Kostenentscheidung richtet sich nach dem Ausgang des Rechtsmittels.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 2. Februar 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 405/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Wolfgang ██ aus ████, geboren ████████████████████, in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. Februar 1988 dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird und insoweit die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt werden.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung der Verurteilung des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Der Urteilstenor bedarf jedoch einer Ergänzung.

Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, auch in den Fällen 4, 7 und 8 der Anklage jeweils einen gemeinschaftlichen Diebstahl begangen zu haben. Insoweit hat das Landgericht seine Tatbeteiligung für nicht erwiesen erachtet, einen Teilfreispruch im Tenor jedoch versehentlich unterlassen (UA S. 32).

RiBGH Dr. Meyer kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.

HerdegenHerdegenTheune
MüllerMaier
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