Treffer
BGH Beschluss

Revision: Herabstufung schwerer Amtsunterschlagung zu Unterschlagung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 405/74
Datum
02.10.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil des Landgerichts Bremen. Der BGH änderte die Schuldsprüche in drei Fällen: Wegen Wegfalls bestimmter Strafvorschriften entfiel die Qualifikation als schwere Amtsunterschlagung; es verbleibt Unterschlagung, in einem Fall mit Urkundenvernichtung. Die betroffenen Strafaussprüche und der Ausspruch über die Gesamtstrafe wurden aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht hat nach § 354a StPO nachträglich eingetretene Änderungen oder Aufhebungen strafrechtlicher Vorschriften bei der revisionsrechtlichen Prüfung zu berücksichtigen.

2

Fällt eine gesetzliche Qualifikation einer Tat infolge Wegfalls einer Vorschrift weg, ist die Tat nach den verbleibenden einschlägigen Tatbeständen einzuordnen (Herabstufung auf den materiell anwendbaren Straftatbestand).

3

Ist für eine in der Revisionsinstanz geänderte Schuldfeststellung eine andere Rechtsfolge (z. B. Strafausspruch, Gesamtstrafe) betroffen, sind die hiervon berührten Teile des Urteils aufzuheben.

4

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch entsprechend ändern, soweit die tatrichterlichen Feststellungen die Änderung rechtlich tragen; führt dies zu einer veränderten Entscheidungslage, ist zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 5. April 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 405/74 RAO. Py

in der Strafsache gegen den Verwaltungsangestellten Adolf ███████ aus █████, dort geboren am ██████ 1936, wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 5. April 1974

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte statt der schweren Amtsunterschlagung in den Fällen II 13 und 14 der Urteilsgründe der Unterschlagung (§ 246, 74 StGB) und im Fall II 15 der Urteilsgründe der Unterschlagung in Tateinheit mit Urkundenvernichtung im Amt (§§ 246, 348 Abs. 2, 73 StGB) schuldig ist,

im Strafausspruch in den Fällen II 13, 14 und 15 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls, wegen Urkundenfälschung in neun Fällen, davon in einem Fall fortgesetzt handelnd, wegen versuchter Urkundenfälschung, wegen Urkundenvernichtung in vier Fällen, wegen schwerer Amtsunterschlagung in drei Fällen, wegen schwerer passiver Bestechung in fünf Fällen und wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenverfälschung, Urkundenfälschung und Betrug Verbrechen und Vergehen nach §§ 242, 263, 267, 332, 348 Abs. 1 und 2, 350, 351, 43, 73, 74, 359 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sowie zu den Kosten des Verfahrens einschließlich der ihm selbst entstandenen notwendigen Auslagen verurteilt. Seine Revision ist zum Teil begründet.

Die Überprüfung des Schuldspruchs hat nur eine Änderung in den Fällen II 13–15 der Urteilsgründe zur Folge und ergibt sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die §§ 350, 351 StGB sind durch das insoweit alsbald nach Urteilsverkündung, nämlich am 9. April 1974 in Kraft getretene Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) – vgl. Art. 326 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Nr. 194 – aufgehoben worden. Das ist gemäß § 354a StPO auch vom Revisionsgericht zu beachten. Nach Wegfall dieser Vorschriften verbleibt in allen drei Fällen eine Unterschlagung nach § 246 StGB, die im Fall II 15 in Tateinheit mit Urkundenvernichtung (§ 348 Abs. 2 StGB) begangen worden ist. Es wird darauf hingewiesen, dass an die Stelle des § 348 Abs. 2 StGB ab 1. Januar 1975 die Bestimmung des § 133 Abs. 1 StGB tritt; § 348 Abs. 2 war nur eine Sonderbestimmung gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 133 Abs. 1 StGB; vgl. BGHSt 9, 4 und Begründung zum Entwurf eines EGStGB BT-Drucks. 7/530 S. 224, 281).

Der Senat konnte den Schuldspruch entsprechend ändern. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs in diesen drei Fällen und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Die übrigen Einzelstrafen, gegen deren Festsetzung keine rechtlichen Bedenken bestehen, werden nicht berührt.

MüllerSchumacherBaumgarten
KirchhofMeyer
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