Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen gesetzlicher Änderungen und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 405/70
Datum
02.10.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Körperverletzung, schweren Raubes (Rückfall) und Widerstands ein. Die Verfahrensrüge gegen den Schuldspruch wird verworfen; der Strafausspruch wird aufgehoben und insoweit zur neuer Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Entscheidungsgrund ist, dass zwischenzeitliche Gesetzesänderungen (§250 StGB aF aufgehoben; Milderung von §113 StGB) die Strafzumessung beeinflusst haben können, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafkammer der früheren Rechtslage übermäßige Bedeutung beigemessen hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Werden nach der Tat materielle Rechtsänderungen wirksam, die Tatbestände oder Strafdrohungen verändern, ist der Strafausspruch aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht die frühere Rechtslage für die Strafhöhe entscheidend gewichtet hat.

2

Die Möglichkeit, dass Gesetzesänderungen (z. B. Aufhebung einer Qualifikation oder Milderung einer Norm) die Bemessung einzelner Einzelstrafen beeinflusst haben, reicht zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs aus, wenn die Einzelstrafen zusammenwirken.

3

Die Berücksichtigung wiederholter Tatbegehung als Strafzumessungsgrund bleibt zulässig, schließt aber nicht aus, dass frühere Tatbestandsqualifikationen zu einer unzutreffenden Gewichtung geführt haben können.

4

Eine auf Verletzung des materiellen Rechts gerichtete Revision kann gegen den Schuldspruch offensichtlich unbegründet sein, ohne dass damit der Strafausspruch von Gesetzesänderungsfolgen unberührt bleibt; diese ist gesondert zu überprüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 26. März 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 405/70 in der Strafsache gegen den Stauer Hermann Friedrich ██ ███ aus [REDACTED], dort geboren am ███ ██ 1943, wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Oktober 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 26. März 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Körperverletzung, wegen schweren Raubes im Rückfall in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt unter Einbeziehung einer Strafe aus einem anderen Verfahren zu einer Gesamtgefängnisstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Ferner hat ihm das Landgericht die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt.

Die vom Angeklagten eingelegte, auf Verletzung des materiellen Rechts gestützte Revision ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, offensichtlich unbegründet.

Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. § 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB aF ist durch Art. 1 Nr. 71 des 1. StrRG aufgehoben worden. Das hindert nicht, dass die wiederholte Tatbegehung innerhalb des Strafrahmens des § 250 StGB strafschärfend berücksichtigt wird. Es lässt sich jedoch angesichts der bei den Strafzumessungsgründen verwendeten Formulierung *„strafschärfend ist ... ins Gewicht gefallen ... die Verwirklichung von zwei Erschwerungsformen des Raubes (Straßenraub und Rückfall)“* nicht ausschließen, dass die Strafkammer der Tatsache der doppelten Tatbestandsverwirklichung (nach früherem Recht) für die Strafhöhe größere Bedeutung beigemessen hat, als sie es getan hätte, wenn der Rückfallgesichtspunkt bereits nach damaligem Recht nur ein einfacher Strafzumessungsgrund gewesen wäre. Da ferner

durch Art. 1 Nr. 1 des 3. StrRG die Strafdrohung des § 113 StGB gemildert worden ist und es möglich ist, dass die wegen der Körperverletzung verhängte Einzelstrafe von der Höhe der wegen des schweren Raubes in Rückfall (in Tateinheit mit Körperverletzung) und der wegen der Widerstandsleistung erkannten Strafen beeinflusst worden ist, musste der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.

HürxthalKirchhofMeyer
MüllerBaumgarten
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