Revision: Pflichtverteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO bei Rückfallbetrug - Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 405/64
- Datum
- 21.10.1964
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO ist erforderlich, wenn die Schwere der Tat diese Verteidigung notwendig macht; dies ist bereits dann anzunehmen, wenn die verhängte oder zu erwartende Strafe die Zuständigkeitsgrenze des Amtsgerichts deutlich übersteigt.
Lehnt das Gericht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ab, muss die Entscheidung erkennen lassen, dass die Schwere der Tat im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO gewürdigt wurde.
Ist die Verteidigung aufgrund der Schwere der Tat notwendig, kommt es für die Pflicht zur Beiordnung nicht mehr auf weitere Umstände (z. B. Gesundheitszustand oder Haft) an.
Bei Schwurgerichtssachen im ersten Rechtszug ist regelmäßig von der Mitwirkung eines Verteidigers auszugehen; eine abweichende Beiordnung muss die gerichtliche Würdigung der Verteidigungsnotwendigkeit nachvollziehbar darlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 16. April 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Tankwart Ludwig ████, zuletzt wohnhaft gewesen ███████, dort geboren am ██████, wegen Rückfallbetruges hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1964, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 16. April 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in sechs Fällen unter Einbeziehung einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis nach Aufhebung dieser Gesamtstrafe zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und zu sechs Geldstrafen von je 10 DM verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht, hat Erfolg.
Die Verfahrensrüge dringt durch. Zu Recht behauptet die Revision eine Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO. Der Vorsitzende der Strafkammer hat den innerhalb einer Woche nach Zustellung der Anklageschrift gestellten Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers abgelehnt, weil „ein Fall der notwendigen Verteidigung nicht vorliegt und die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Hinblick auf die einfache Sach- und Rechtslage auch nicht geboten erscheint.“ Aus dieser Ablehnung geht nicht hervor, dass der Vorsitzende auch die Schwere der Tat, die eine Pflichtverteidigung erforderlich machen kann (§ 140 Abs. 2 StPO), bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Abgesehen davon, dass in Schwurgerichtssachen des ersten Rechtszuges in der Regel von der Mitwirkung eines Verteidigers nicht abgesehen werden kann (BGHSt 6, 199), ist hier gerade die Tat eine schwere im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO. Zwar konnte auf Zuchthaus nur deshalb erkannt werden, weil die Voraussetzungen des Rückfallbetruges gegeben sind. Die Strafkammer hat aber für sechs Betrugsfälle neben Geldstrafen Strafen von je einem Jahr Zuchthaus festgesetzt und eine Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus ausgesprochen. Diese Strafe liegt erheblich über der für die Zuständigkeit des Amtsgerichts gemäß § 24 Abs. 2 GVG festgelegten Grenze und schon darin zeigt sich, dass die Tat schwer wiegt.
Da bereits deswegen die Verteidigung notwendig war, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Angeklagte wegen seines Gesundheitszustandes oder mit Rücksicht darauf, dass er sich schon lange vor der Hauptverhandlung in Straf- und Untersuchungshaft – wenn auch in anderen Sachen – befand, sich nicht selbst verteidigen konnte.
| Dotterweich | Kirchhof | Henning | |||
| Scharpenseel | Meyer |