Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Notzucht: Verwerfung durch BGH; Beurteilung von Zeugenfragen und Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 405/59
Datum
04.11.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision Verfahrensfehler und fehlerhafte Rechtsanwendung nach seiner Verurteilung wegen Notzucht. Der BGH hält die Zurückweisung einer Verteidigerfrage für formell fehlerhaft, sieht aber keinen auf das Urteil einwirkenden Revisionsgrund und verwirft die Revision. Auch die Entscheidung über Vereidigung und die Strafzumessung weist keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler auf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fragen an einen Zeugen dürfen nach § 241 Abs. 2 StPO nur zurückgewiesen werden, wenn sie ungeeignet oder nicht zur Sache gehörig sind.

2

Ein prozessualer Verfahrensfehler begründet nach § 338 Nr. 8 StPO nur dann einen Revisionsgrund, wenn der Angegriffene konkret darlegt und nachweist, dass der Fehler entscheidungserheblich war.

3

Die Ausübung des Ermessens zur Vereidigung einer Zeugin gemäß § 61 Nr. 2 StPO ist nur bei rechtlicher Fehlverwendung des Ermessens reversibel.

4

Bei der Strafzumessung dürfen gesetzliche Tatbestandsmerkmale und die Gesetzesbegründung nicht als Anlass zur Strafschärfung dienen; strafverschärfend sind hingegen das Ausmaß des Unrechts, die Schuld und die Gefährlichkeit des Täters.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 30. April 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Monteur Kurt S. C.————) aus ██ ███████████████████, geboren am ███ 1933 in ██, wegen Notzucht,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 30. April 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden; die Fahrerlaubnis wurde ihm mit fünfjähriger Sperrfrist entzogen.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

1.) In der Hauptverhandlung fragte der Verteidiger die Zeugin Erika ████, warum sie abweichend von ihrer polizeilich protokollierten Aussage heute die Worte „Du Hure“ dem Angeklagten in den Mund lege und ob er diese Worte tatsächlich gebraucht habe. Das Gericht hat die Frage nicht zugelassen; die Revision beanstandet das mit Recht. Der Beschluss war schon deshalb fehlerhaft, weil er damit begründet ist, dass die Frage „nicht sachdienlich“ sei. Denn nach § 241 Abs. 2 StPO können nur ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückgewiesen werden. Den von der Strafkammer gewählten Ablehnungsgrund kennt das Gesetz nicht. Zwar dürfen Fragen an einen Zeugen, die nur den Zweck verfolgen, ihn in Verlegenheit zu bringen und unsicher zu machen, als „nicht zur Sache gehörend“ zurückgewiesen werden (BGHSt 2, 284, 287). Diese Begründung hat die Strafkammer aber ihrem Beschluss nicht gegeben. Tatsächlich gehörte die Frage zur Sache; denn der Verteidiger wollte ersichtlich einem möglichen Widerspruch in den Aussagen der Zeugin nachgehen. Gleichwohl liegen die Voraussetzungen des Revisionsgrundes nach § 338 Nr. 8 StPO nicht vor. Das Urteil beruht nicht auf dem Gerichtsbeschluss. Die Revision hat nichts darüber vorgetragen, inwiefern die Antwort der Zeugin, gleichgültig wie sie ausfiel, die Beweiswürdigung der Strafkammer hätte beeinflussen sollen. Das ist auch ausgeschlossen, weil der Angeklagte das Rahmengeschehen und sogar wesentliche Einzelheiten selbst eingeräumt hat. Er leugnet insbesondere nicht, die Zeugin angehalten zu haben, nicht mehr „auf den Strich zu gehen“. Angesichts einer solchen Äußerung kann in der Erinnerung der Zeugin die Vorstellung entstanden sein, der Angeklagte habe den Ausdruck „Hure“ gebraucht, ohne dass dadurch ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigt wurde. Hiernach wurde die Verteidigung durch die Zurückweisung der Frage nicht in einem für das Urteil wesentlichen Punkt beschränkt.

2.) Nach § 61 Nr. 2 StPO konnte die Zeugin ██ ████ nach dem Ermessen des Gerichts vereidigt werden. Das Urteil ergibt nicht, dass die Strafkammer bei ihrer Ermessensentscheidung von rechtlich fehlerhaften Erwägungen ausgegangen ist (BGHSt 1, 175).

3.) Zum Schuldspruch ist die Revision offensichtlich unbegründet. Auch die Angriffe gegen die Strafzumessung bleiben erfolglos. Allerdings dürfen Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes und die Gründe des Gesetzgebers für die Strafandrohung kein Anlass zur Strafschärfung sein. Dagegen können die Größe des Unrechts und der Schuld des Täters sowie seine Gefährlichkeit straferschwerend in Betracht gezogen werden. Gegen diese Grundsätze hat die Strafkammer aber auch nicht verstoßen. Sie berücksichtigt bei der Strafzumessung, dass der Angeklagte die Zeugin längere Zeit in herzloser und sadistischer Weise gequält und in Todesangst gehalten hat. Indem das Urteil im Anschluss hieran fortfährt, der Angeklagte habe schließlich ihre Notlage dazu ausgenutzt, mit ihr, die keinen Widerstand leisten konnte, den Geschlechtsverkehr auszuüben, so ist damit ersichtlich nur die unmittelbar vorher gekennzeichnete Notlage gemeint, die er in besonders verwerflicher Weise herbeigeführt hat. Das ist dahin zu verstehen, dass sich in diesen Umständen die besondere Rohheit des Täters, seine das Durchschnittsmaß erheblich überschreitende Schuld und seine Gefährlichkeit offenbaren. Hiergegen ist nichts einzuwenden; eine Verwertung gesetzlicher Tatbestandsmerkmale zur Strafschärfung liegt darin nicht. Auch sonst zeigt die Strafzumessung keinen Rechtsfehler.

Dr. DotterweichBaldusMenges
ScharpenseelDr. Schalscha
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