Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unklarer Zurechnungs- und Strafzumessungsfeststellungen; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 405/58
Datum
05.11.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen wiederholten Abschneidens von Kinderhaaren verurteilt; er rügt die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit und zur Strafzumessung widersprüchlich oder unzureichend sind. Teilweise fehlen konkrete Feststellungen zur Erheblichkeit der Schädigung. Die Anordnung der Unterbringung bleibt bei gleichbleibenden Feststellungen vorbehaltlich bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei erheblicher Unsicherheit über die Zurechnungsfähigkeit kann eine endgültige strafrechtliche Bewertung erst nach ärztlicher Beobachtung in einer Heil- oder Pflegeanstalt getroffen werden.

2

Wenn ein Gericht die Strafmilderung wegen erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB anwendet, sind besondere, nachvollziehbare Gründe erforderlich, wenn zugleich eine Strafverschärfung nach § 20a Abs. 2 StGB gerechtfertigt werden soll.

3

Für eine Verurteilung wegen Körperverletzung müssen die Feststellungen erkennen lassen, dass eine körperliche Schädigung von solcher Erheblichkeit vorliegt; geringfügige Eingriffe (z.B. Abschneiden weniger Haare) können die Körperverletzung ausschließen.

4

Jede Einzelstrafe muss so bestimmt festgestellt sein, dass bei Wegfall der den Gesamtstrafenbild bildenden Grundlage die Einzelstrafen und damit gegebenenfalls eine Gesamtstrafe neu zu bilden sind.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 5. Juni 1958

Rubrum

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 5. Juni 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Wuppertal zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte, ein schwachsinniger Stotterer und Grimassierer, der kaum lesen und schreiben kann, hat in der Zeit vom 28. Dezember 1955 bis 20. Januar 1958 in neun Fällen Kindern beiderlei Geschlechts hinterrücks Haarbüschel und Locken abgeschnitten. Er ist wegen Körperverletzung in neun Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit tätlicher Beleidigung – im neunten Falle fehlt der Strafantrag –, als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs. 2 StGB unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre verurteilt worden. Außerdem hat das Landgericht seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Mit seiner Revision macht der Angeklagte die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend.

Das Landgericht verneint „in Übereinstimmung mit dem medizinischen Sachverständigen“ die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB und geht davon aus, dass der Angeklagte zwar die Einsichtsfähigkeit in das Strafbare seines Tuns besitze, dass aber die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert sei. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 20a StGB stellt das Landgericht indessen fest, es sei nicht zu erwarten, dass der Angeklagte infolge seines Schwachsinns in Zukunft seinen Trieben genügend starke Hemmungen entgegenzustellen vermag. Im Allgemeinen braucht in einer solchen Ausdrucksweise nicht notwendig ein Widerspruch zu liegen. Hier aber lassen sich angesichts der besonderen Umstände des Falles Zweifel nicht ausschließen, ob das Landgericht zu einer widerspruchsfreien Überzeugung gekommen ist: Es handelt sich um einen Schwachsinnigen, Stotterer und Grimassierer, der kaum lesen und schreiben kann, dessen Schwachsinn, wie das Landgericht feststellt, auch einem Nichtmediziner ersichtlich wird und bei dem noch eine sexuelle Triebstörung hinzukommt und der schließlich nach seinem ganzen Erscheinungsbild einem Geisteskranken näher steht als einem gesunden Menschen. Ein eindeutiges Ergebnis wird sich möglicherweise erst nach Beobachtung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt gewinnen lassen. Hiernach kann das Urteil nicht bestehen bleiben.

Hinsichtlich der Verurteilung in den Fällen 2, 4, 5 und 9 reichen auch die bisherigen Feststellungen zum objektiven Sachverhalt nicht für einen Schuldspruch wegen Körperverletzung aus, da sie nicht erkennen lassen, ob die Schädigung der Kinder erheblich gewesen ist. Das wäre nicht der Fall, wenn nur wenige Haare abgeschnitten wurden, sodass die Kinder nicht entstellt waren. Besonders im Falle 2 mag es sich um einen geringfügigen Eingriff gehandelt haben. Das würde zwar nicht die Beleidigung, wohl aber die Körperverletzung ausschließen.

Zum Strafausspruch ist, falls die neue Verhandlung die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ergeben sollte, auf Folgendes hinzuweisen:

Die Strafkammer beurteilt den Angeklagten auf Grund des § 20a Abs. 2 StGB als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher und macht von der nach ihrem Ermessen anzuwendenden Strafschärfungsmöglichkeit, gleichzeitig aber auch von der Strafmilderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB Gebrauch. Nun ist zwar richtig, dass auch vermindert Zurechnungsfähige als gefährliche Gewohnheitsverbrecher beurteilt werden können (RGSt 72, 259, 260; BGH Urt. 3 StR 156/51 vom 19. April 1951). In den genannten Entscheidungen handelte es sich aber um die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB, der die Strafschärfung zwingend vorschreibt. Hier aber sind nur die Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 StGB gegeben, der die Strafschärfung in das Ermessen des Gerichts stellt. Macht dieses von der Strafmilderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB Gebrauch, weil es sie nach Lage der Umstände für angebracht hält, so wird in aller Regel kein Anlass zu einer gleichzeitigen Strafschärfung nach § 20a Abs. 2 StGB bestehen. Jedenfalls waren hier Ausführungen erforderlich gewesen, warum die Strafkammer Zuchthausstrafe bei dem nach ihrer Ansicht erheblich vermindert Zurechnungsfähigen für erforderlich erachtet hat, zumal sie tatsächlich in acht von den neun Fällen in Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB nur Zuchthausstrafe von fünf bis sieben Monaten verhängt hat, die in Gefängnisstrafen umzuwandeln wären. Das hat sie allerdings rechtsfehlerhaft unterlassen. Auch vom Standpunkt der Strafkammer, die in einem Falle eine Zuchthausstrafe von einem Jahr und drei Monaten ausgesprochen hat, sodass sie auf eine Gesamtzuchthausstrafe erkennen musste, durfte die Umwandlung der kurzen Zuchthausstrafen in Gefängnisstrafen nicht unterbleiben; denn jede Einzelstrafe muss schon deshalb feststehen, weil bei Wegfall der als Grundlage der Gesamtstrafbildung dienenden längeren Zuchthausstrafe auch die Gesamtstrafe als Gefängnisstrafe gebildet werden müsste.

Auch geben im Falle 9, dem letzten Falle der Verurteilung, die Strafzumessungsgründe Anlass zu Beanstandung. Die Strafkammer hat hier eine wesentlich schwerere Strafe verhängt, weil sich die Tat gegen ein sehr kleines Mädchen richtete und weil der Angeklagte durch eine am 9. August 1957 vorgenommene Festnahme und Wegnahme seiner Schere, ferner durch die Verurteilung vom 21. November 1957 vorgewarnt war. Worum es sich bei der Verurteilung vom 21. November 1957 handelte, ist nicht ersichtlich; in der Aufzählung der früheren Verurteilungen des Angeklagten (Abschnitt I, 2 des Urteils) ist ein solches Urteil nicht enthalten. Es hätte auch erörtert werden müssen, ob der seinem abartigen Trieb zu widerstehen unfähige oder erheblich behinderte Angeklagte aus seiner Festnahme die notwendigen Schlussfolgerungen zu ziehen fähig war und ob ihm ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, wenn er dies nicht tat.

Soweit das angefochtene Urteil die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet hat, würden, wenn die neue Verhandlung zu denselben Feststellungen führt, keine Bedenken bestehen. Der Angeklagte hat mit Strafe bedrohte Handlungen in einem Zustande begangen, in dem seine Zurechnungsfähigkeit möglicherweise ausgeschlossen oder erheblich vermindert war. Nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts besteht die Wahrscheinlichkeit, dass er auch in Zukunft als schwachsinniger Sexualpsychopath Sexualdelikte begehen wird, wobei damit gerechnet werden muss, dass er noch schlimmere und gefährlichere Handlungen begehen wird als bisher. Von dem Angeklagten geht daher eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, deren Abwendung seine Unterbringung erfordert. Das erkennt auch die Revision an (vgl. BGHSt 5, 312).

Der Senat hat von der ihm nach § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht.

BaldusScharpenseelMenges
Dr. DotterweichDr. Schallacha
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