Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Untreueverurteilung, übrige Betrugsfeststellungen bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 405/57
Datum
13.11.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Betrugs, Untreue und Schuldnerbegünstigung ein; die Mitangeklagte ebenfalls gegen betrügerischen Bankrott. Der BGH bestätigt die Betrugssachverhalte in mehreren Fällen, hebt jedoch die Verurteilung wegen Untreue sowie den darauf gestützten Gesamtstrafenausspruch auf und verweist zur erneuten Prüfung zurück. Die Revision der Ehefrau wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Betrug setzt voraus, dass durch Täuschung beim Getäuschten ein Irrtum hervorgerufen wird, der zu einer ihm nachteiligen Vermögensverfügung bestimmt und dem Täuschenden einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft.

2

Die Vorspiegelung falscher wirtschaftlicher Tatsachen oder das Verschweigen wesentlicher Umstände (z. B. Abtretung eines Kundenkreises) kann als täuschendes Verhalten gelten, wenn dadurch die Vermögensentscheidung des Geschäftspartners beeinflusst wird.

3

Untreue setzt den Missbrauch einer dem Täter eingeräumten Verfügungsbefugnis über fremdes Vermögen voraus; liegt unklarheit über die innere Tatseite oder den eingetretenen Nachteil vor, sind die Feststellungen zur Bestandaufnahme und Bewertung des Nachteils ausreichend zu klären, andernfalls ist die Verurteilung aufzuheben.

4

Bei Konkursdelikten begründet das zielgerichtete Verheimlichen von Vermögensgegenständen vor Gläubigern, um deren Zugriff zu vereiteln, eine strafbare Handlung; bloße Behauptungen über Eigentumsvorbehalte entbinden nicht von der Feststellung des Verbergungswillens und dessen strafrechtlicher Relevanz.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Geschäftsführer █, geboren am ██ in ███, 2.) die Ehefrau ████, geboren am █████ in ██████,

wegen Betrugs, betrügerischen Bankrotts u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. ███████ als beisitzende Richter, — Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, — Geschäftsstellenleiter █████████, Justizangestellter ██████████

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten █ vom 8. April 1957 wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom ███████████ hinsichtlich der Verurteilung wegen Untreue sowie im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

II. Die Revision der Angeklagten ████ gegen das bezeichnete Urteil wird verworfen.

Sie hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte Walter █ ist wegen Betrugs in zwei Fällen, wegen versuchten Betrugs in einem Fall, wegen Untreue in einem Fall und wegen Schuldnerbegünstigung (§ 242 Abs. 1 Nr. 1 KO) in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 250 DM verurteilt worden.

Die Angeklagte ████ erhielt wegen betrügerischen Bankrotts (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO) in drei Fällen eine Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis. Die Vollstreckung dieser Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Beide Angeklagten haben Revision eingelegt; sie rügen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

Soweit die Revisionen als einen Verfahrensmangel geltend machen, die Feststellungen des Urteils seien teilweise unzureichend und auch widersprüchlich, handelt es sich in Wahrheit um die Behauptung von Mangeln, die auf die Sachrüge zu prüfen und gegebenenfalls zu berücksichtigen sind. Sie finden daher mit der Sachrüge ihre Erledigung.

I. Revision des Angeklagten Walter █

1.) Zu Unrecht ist die Revision der Meinung, daß der Angeklagte zwar vorgespiegelt habe, die 8.000 DM Darlehen zurückgezahlt zu haben, daß er aber dadurch bei ████████████ keinen Irrtum erregt habe, weil dieser genau gewußt habe, daß Rückzahlung nicht erfolgt war. Denn zufolge der Vorspiegelung des Angeklagten glaubte ████████████, daß jedenfalls der Angeklagte der Meinung sei, das Geld zurückgezahlt zu haben.

████████████ kam durch die Täuschung des Angeklagten, wie dieser auch wollte, zu jener irrigen Meinung, die ihn bestimmte, auf den Vorschlag des Angeklagten einzugehen und den Syndikus Dr. █████████████ für sie beide eine verbindliche Entscheidung treffen zu lassen. Demzufolge hat ████████████ zufolge des Irrtums, der Angeklagte glaube, zurückgezahlt zu haben, sich bestimmen lassen, seinen Rückzahlungsanspruch der Entscheidung eines anderen, nämlich des Dr. █████████████, zu unterwerfen und dessen Vorschlag anzunehmen, sich nur die Hälfte des Betrages, also 4.000 DM, von dem Angeklagten zahlen zu lassen. Dadurch hat er eine ihm nachteilige Vermögensverfügung getroffen, die dem Angeklagten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil eintrug. Die Verurteilung wegen vollendeten Betrugs begegnet mithin rechtlich keinen Bedenken.

2.) Im Fall ██████████████ unterstellt die Strafkammer, der Angeklagte habe nicht gewußt, daß die Bilanz und der Vermögensstatus, auf die er sich in den Verhandlungen mit ███████████████ im Juni 1954 berufen hat, falsch gewesen sind. Die Strafkammer stellt aber fest, daß der Angeklagte genau gewußt hat, der Umsatz könne im Jahre 1954 nicht mehr so hoch sein, wie er im Jahre 1953 gewesen war, weil er Anfang November 1953 der Firma ████████████████ den Kundenkreis abgetreten hatte, der mit Automobilacken beliefert wurde und der 50 % des Umsatzes des Jahres 1953 ausmachte. Das Urteil findet daher den Betrug darin, daß der Angeklagte dem Kaufmann ███████████████ für das Jahr 1954 den Umsatz des Unternehmens mit 50.000 DM monatlich, dem ungefähren Monatsdurchschnitt des Jahres 1953, angegeben und verschwiegen habe, daß der Umsatz infolge der Abtretung jenes Teils der Kundschaft wesentlich geringer sein werde. Das Urteil geht demnach, wie die Revision meint, nicht davon aus, dem Kaufmann ███████████████ sei das Bestehen der Abmachung mit der Firma ████████████████ überhaupt unbekannt geblieben, sondern stellt ausdrücklich fest, daß der Angeklagte seine Vereinbarungen mit der Firma nur unvollständig wiedergegeben hat, indem er die Abtretung der Autolackkundschaft und die dadurch bedingte Verringerung des Umsatzes der █████████████████ verschwiegen hat. Da das Urteil weiter feststellt, daß infolge dieser Abtretung der Umsatz des Geschäfts beim Abschluß des Vertrags mit ███████████████ erheblich geringer war als 50.000 DM monatlich, kommt es auf die Höhe des Umsatzes im Jahre 1953 im einzelnen nicht an. Durch die Vorspiegelung eines höheren Umsatzes ist ███████████████ zum Eintritt in die Kommanditgesellschaft und zur Einzahlung von 31.050 DM bestimmt worden. Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Verurteilung wegen Betruges bestehen daher nicht.

3.) Die vorstehenden Erörterungen zum Fall ██████████████ ergeben zugleich, daß die Annahme eines Betrugsversuchs im Fall ██████████████████ bei dem entsprechenden Vorgehen des Angeklagten diesem Verhandlungspartner gegenüber rechtlich nicht zu beanstanden ist, so daß auch insoweit keine begründeten Einwendungen gegen das Urteil zu erheben sind.

4.) Im Fall ███████████████████ ist der Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden.

Er hatte sich vergeblich bemüht, einen „Betriebsmittelkredit“ zu beschaffen. Bei der Kreissparkasse ████████████████████ sollte er noch versuchen, durch Hinterlegung von Wechseln, die █████████████████████ ausgestellt hatte, einen Zwischenkredit von 27.500 DM zu erhalten. █████████████████████ hatte allerdings ausdrücklich erklärt, er wolle nicht, daß die Wechsel in den Verkehr gegeben würden. Entgegen dieser Weisung hat der Angeklagte, als er keinen Zwischenkredit auf die Wechsel hin erhalten konnte, diese zur Bezahlung von Geschäftsschulden verwandt; sie also trotzdem in den Verkehr gegeben. Das Urteil sieht darin einen Mißbrauch der Verfügungsbefugnis, die dem Angeklagten über die Wechsel nur für einen ganz bestimmten Zweck eingeräumt worden sei, nämlich für ihre Hinterlegung bei der Kreissparkasse. Weil der Angeklagte die Wechsel durch seine Ehefrau an Geschäftskunden hingegeben habe, sei für █████████████████████ ein Nachteil entstanden; er sei so durch die Wechsel zusätzlich zu Wechselkosten verpflichtet worden, abgesehen davon, daß er durch die Wechselverpflichtung wirtschaftlich schlechter gestellt worden sei; der damit für █████████████████████ entstandene Schaden sei auch nicht dadurch ausgeglichen, daß durch die Hingabe der Wechsel Geschäftsschulden bezahlt worden seien; denn durch die Wechselhingabe seien nicht unerhebliche Kosten entstanden, die █████████████████████ gerade durch sein Verbot, die Wechsel in den Verkehr zu geben, habe vermeiden wollen.

Der Angeklagte hatte seine Firma an ██████████████████████ durch Vertrag vom 23. Februar 1953 verpachtet. Er war aber immer noch im Geschäft tätig, hatte praktisch die Leitung des Geschäfts inne. Daraus ist zu entnehmen, daß er das Geschäft für ██████████████████████ führte, also den Betriebsmittelkredit für diesen beschaffen sollte und wollte. Geschäftsschulden trafen in dieser Zeit den ██████████████████████ als Schuldner. Der Angeklagte gab die Wechsel am Tage vor Pfingsten 1953 zur Bezahlung fällig gewordener Geschäftsschulden heraus.

Bei dieser Sachlage bedarf es besonderer Prüfung, ob der Angeklagte die Wechsel nicht ausschließlich im Interesse des ██████████████████████ verwandt hat, indem er sie zur Bezahlung fälliger Geschäftsschulden verwendete. Ungeachtet des Umstandes, daß dem Angeklagten verboten war, in dieser Weise über die Wechsel zu verfügen, kann dadurch für ██████████████████████ ein größerer Nachteil vermieden worden sein, der sich aus den Unkosten für die fällig gewordenen Geschäftsschulden und für die erheblichen Kosten einer Kreditbeschaffung ergeben hätte. Denn der durch die Hinterlegung von Wechseln nur gesicherte Kredit mußte bei der Bank weitere Unkosten verursachen, für die ██████████████████████ aufzukommen gehabt hätte. Da in allen diesen Beziehungen die Feststellungen der Strafkammer für eine abschließende Beurteilung des Falles nicht ausreichen, insbesondere Zweifel hinsichtlich der inneren Tatseite bei dem Angeklagten bestehen bleiben, ist die Aufhebung des Urteils in diesem Fall der Untreue geboten.

II. Die Revisionen beider Angeklagten

Bei den Konkursdelikten gingen nach dem Urteil die Überlegungen der beiden Angeklagten dahin, „möglichst viel für sich zu retten“, wobei sie nicht zwischen den einzelnen Vermögensstücken unterschieden. Der Wille der angeklagten Ehefrau war hierbei darauf gerichtet, so viel Vermögensstücke wie möglich vor dem erwarteten und nicht mehr vermeidbaren Zugriff der Gläubiger zu verheimlichen. Ihr lag hingegen nicht im Sinne, durch ihr Tun ihren Ehemann als Gläubiger der Firma zu bevorzugen. Mit dieser Betrachtung scheidet die Strafkammer eine Bestrafung der Ehefrau auf Grund der Sonderbestimmung des § 241 KO aus.

Rechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer zu dem Ergebnis kommt, die Angeklagten hätten die Einrichtungs- und Ausrüstungsstücke, die sie für den Großhandelspreis von 5.369,57 DM von der Firma ███████████████████████ auf Rechnung der Firma ankauften, dadurch verheimlicht, daß sie die Sachen außerhalb einlagerten und durch Buchungen unmöglich machten, den Verbleib der Sachen festzustellen. Die angeklagte Ehefrau verfolgte dabei den Zweck, sich die Ware zu sichern und zu verhindern, daß die Gläubiger von diesen Vermögensstücken Kenntnis erhielten.

Die Behauptung der Revision, die Firma ███████████████████████ habe die Sachen nur unter Eigentumsvorbehalt geliefert, wird durch den Sachverhalt des Urteils nicht bestätigt.

Die entsprechenden Feststellungen des Urteils für die Tapeten und Farben, die aus der ████████████████████████ entnommen worden waren und für das Heim der angeklagten Eheleute Verwendung finden sollten, können nach dem Sachverhalt nicht deshalb von der Revision mit Erfolg angefochten werden, weil die Eigentumsverhältnisse des für die Zwecke der angeklagten Eheleute vorgesehenen Hauses nicht hinreichend geklärt seien. Denn die beiden Angeklagten waren auch hier entsprechend bemüht, möglichst „für sich“ zu retten, wobei sie unter den Vermögensträgern, denen die Sachen zugute kommen sollten, nicht genau unterschieden. Dies ist auch nach dem Gesetz nicht entscheidend. Das Bestreben der Angeklagten, in dieser Weise die Sachen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, stellt die Strafkammer ausdrücklich fest. Das ist nach dem Urteil schließlich auch der Fall bei den Erlösen aus den Verkäufen der █████████████████████████ und ██████████████████████████, die dem Zugriff der Gläubiger der Firma ███████████████████████████ entzogen werden sollten.

Hiernach läßt das Urteil bei den Konkursdelikten der Angeklagten keinen Rechtsfehler erkennen.

Busch Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha ████████████████████████████

Revision: Aufhebung der Untreueverurteilung, übrige Betrugsfeststellungen bestätigt — Themis